OGH 8Ob541/88

OGH8Ob541/8819.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard Z***, Rechtsanwalt, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 17, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Theresia N***, Hausfrau und Bäuerin, 6365 Kirchberg i.T. I/368, Haus Hartmann, wider die beklagte Partei Josef N***, Landwirt, 6370 Kitzbühel, Lutzenberg 18, vertreten durch Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Löschung (Streitwert S 30.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1987, GZ 1 a R 516/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Juli 1987, GZ 4 C 225/87-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 257,25) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Theresia N*** begehrte vom Beklagten, in die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten zu C-LNR 34 des Grundbuches 82.107 Kitzbühel-Land in EZ 90/118 eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes einzuwilligen. Die seinerzeitige Bestellung der Verbotsrechte ob den Liegenschaftshälften sei anfechtbar zum Nachteil der Gläubigerschaft erfolgt. Demgemäß habe Theresia N*** mit dem Beklagten am 12. September 1979 durch Einbeziehung ihres Sohnes Johann G*** in die Vereinbarung auch festgehalten, daß sich beide Eheleute verpflichteten, "über begründetes Verlangen des anderen Teiles das Veräußerungs- und Belastungsverbot überhaupt zur Gänze aufzuheben". Auf Grund dieser Abmachung sei der Beklagte daher zur Löschungseinwilligung verpflichtet. Das "begründete Verlangen" liege darin, daß die Gemeinschuldnerin in Respektierung des wechselseitigen Ehegattentestamentes vom 12. Dezember 1961 zur Aufhebung der Anerbeneigenschaft zugunsten ihres Sohnes aus erster Ehe ihre Hälfte am Hof (konkursgerichtlich genehmigt) übergeben habe, und für die bücherliche Eigentumsübertragung die Zustimmung des Beklagten benötige. Da die Liegenschaftshälfte des Beklagten bereits im Zwangsversteigerungsweg mit einem Meistbot von S 1,3 Mio. an den Anerben zugeschlagen worden sei, obwohl ihm die Übereignung ohne Gegenleistung und Entgelt zugestanden wäre, sei das "Festklammern" des Beklagten am Veräußerungs- und Belastungsverbot "auch über die formelle Betrachtung hinaus inhaltslos". Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bei dem ob des Hälfteanteiles der Theresia N*** verbücherten und nach § 364 c ABGB wirksamen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beklagten handle es sich um kein Vermögensrecht, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Daraus ergebe sich, daß es nicht in die Konkursmasse falle und der Beklagte trotz der Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin hierüber verfügen dürfe und könne; demgemäß handle es sich auch bei dem vom Kläger behaupteten Recht, vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung zu verlangen, um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht der Theresia N***, welches daher ebenfalls nicht in die Konkursmasse fallen könne. Der Kläger sei daher nicht aktiv klagelegitimiert. Die vom Kläger zitierte Vereinbarung vom 12. September 1979 sei nicht zustande gekommen und überdies völlig anders auszulegen. Ein "begründetes Verlangen" im Sinne dieser Vereinbarung sei nicht gegeben.

Der Kläger replizierte hiezu, daß seine Aktivlegitimation deshalb zu bejahen sei, weil er nicht als Masseverwalter für den Beklagten, sondern als gesetzlicher Vertreter und Masseverwalter der Theresia N*** auftrete, damit diese den konkursgerichtlich rechtskräftig genehmigten Übergabevertrag vom 7. September 1984 grundbücherlich durchführen und eintragen lassen könne. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich daher aus dem Anspruch der Theresia N*** gegen den Beklagten, sodaß keine Personenidentität vorliege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:

Theresia N*** war in erster Ehe mit Johann G***, geboren 1920, verheiratet. Dieser Ehe entstammte ua der Sohn G*** jun., geboren 1957. Die beiden Ehegatten waren sich von jeher darüber einig, daß Johann G*** jun. nach Vollendung seines 26. Lebensjahres die bäuerliche Wirtschaft zu "Lutzenberg" d.i. die Liegenschaft in EZ 118 I KG Kitzbühel-Land (nunmehr EZ 90118, Grundbuch 82107 Kitzbühel-Land), nach den Bestimmungen des Tiroler Höferechtes als geschlossenen Hof erhalten solle und somit übernehmen könne, daß er in landwirtschaftlicher Hinsicht wohl bestehen könne. Mit dem Testament vom 12. Dezember 1961 wurde dies von Johann G*** sen. und Theresia G***, nunmehrige N***, in Punkt 6. schließlich gemeinsam angeordnet, wobei sich die Ehegatten gegenseitig als Universalerben einsetzten. Nach dem Tode des Johann G*** sen. am 30. April 1966 erhielt Theresia N***, verwitwete G***, den gesamten Hof eingeantwortet. Am 12. Juni 1970 ehelichte sie den Beklagten und schenkte ihm mit Notariatsakt vom 14. Mai 1971 die Hälfte des Hofes. Das Eigentumsrecht wurde im Grundbuch eingetragen.

Am 12. September 1979 vereinbarten der Beklagte und Theresia N*** ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend die Liegenschaft EZ 90118. Dies wurde auch schriftlich festgehalten. Zudem kam man überein, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der gesamten Liegenschaft zugunsten des Johann G*** jun. einzuverleiben. Das den Hälfteanteil der Theresia N*** betreffende Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beklagten ist bei zu C-LNR 34, jenes auf der gesamten Liegenschaft zugunsten des (Stief-)Sohnes Johann G*** jun. zu C-LNR 33 einverleibt.

Am gleichen Tag wurde darüber hinaus eine schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen den Eheleuten N*** mit folgendem Inhalte getroffen:

"1.) Herr Johann G***, geboren 27. November 1957 verpflichtet sich, ungeachtet des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes, jederzeit über Verlangen des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft in EZl. 118 I KG Kitzbühel-Land, vor allem für die Betriebsführung notwendigen Veräußerungen und Belastungen zuzustimmen und hierüber entsprechende Vorrangseinräumungserklärungen unverzüglich über Verlangen in grundbuchsfähiger Form zu bestellen.

2.) Herr Josef N*** und Theresia N*** wiederum

verpflichten sich wechselseitig im gleichen Umfang zu allfälligen Vorrangseinräumungserklärungen, sie verpflichten sich überdies über begründetes Verlangen des anderen Teiles das Veräußerungs- und Belastungsverbot überhaupt zur Gänze aufzuheben."

Der am 27. November 1957 geborene Johann G*** jun. als nach Punkt 6. des Ehegattentestamentes vom 12. Dezember 1961 bestellter Anerbe vollendete am 27. November 1984 das 26. Lebensjahr und erfüllte damit die Vorraussetzungen zur Hofübernahme laut letztwilliger Anordnung im genannten Testament. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch über das Vermögen der Hof-Hälfteeigentümer, nämlich seiner leiblichen ehelichen Mutter Theresia N*** (Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Juni 1983, S 72/83), und seines Stiefvaters, des Beklagten (Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. August 1983, S 124/83), betreffend deren beide Hälfteanteile am geschlossenen Hof "Lutzenberg" der Konkurs eröffnet worden und ist auch nach wie vor anhängig.

Während Theresia N*** das Testament respektierte und Johann G*** jun. ihre Hälfte der Liegenschaft EZ 90118 mit Übergabevertrag vom 7. September 1984 samt konkursgerichtlicher rechtskräftiger Genehmigung vom 20. September 1984, Genehmigung der Ortshöfekommission der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29. Oktober 1984 sowie grundverkehrsbehördlicher Genehmigung ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19. Dezember 1984 übertrug, konnte vom Beklagten eine vertragliche Übereignung nicht erreicht werden.

Im Rahmen des Konkursverfahrens (S 124/83) kam es schließlich zu einem weiteren Realisierungsakt, nämlich zur Zwangsversteigerung des Hälfteeigentums des Beklagten an der Liegenschaft EZ 90118, dies mit Zustimmung der Verbotsberechtigten Theresia N*** zu E 123/84 des Bezirksgerichtes Kitzbühel. Den rechtskräftigen Zuschlag erhielt als Ersteher Johann G*** jun., welcher ab diesem Zeitpunkt somit rechtskräftiger Eigentümer der Hofhälfte des Beklagten wurde und derzeit auch noch ist.

Die grundbücherliche Eintragung des von Theresia N*** an Johann G*** jun. mit konkursgerichtlich genehmigtem Übergabevertrag vom 7. September 1984 übereigneten Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 90118 scheiterte bisher daran, daß der Beklagte seine Zustimmung verweigerte, dies mit dem Hinweis auf die Vereinbarung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes vom 12. September 1979.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der in Erfüllung des Testamentes vom 12. Dezember 1961 von Theresia N*** errichtete Übergabevertrag vom 7. September 1984 und die Notwendigkeit zu dessen grundbücherlicher Durchführung jedenfalls geeignet seien, ein "begründetes Verlangen" im Sinne der Zusatzvereinbarung vom 12. September 1979 Punkt I. 2. darzustellen. Dem Kläger fehle jedoch die Aktivlegitimation zur Klageführung. Er sei zwar nach wie vor Masseverwalter im Konkurs der Theresia N***; da es sich aber bei dem auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** verbücherten und noch wirksamen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beklagten um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht handle, falle es nicht in die Konkursmasse. Es sei demnach auch das Recht der Theresia N***, die Zustimmung zur Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes verlangen zu können, ein höchstpersönliches und nicht verwertbares, welches nicht in die Konkursmasse falle. Nur Theresia N*** persönlich, nicht der Kläger als Masseverwalter, könnte dieses Recht auf dem Klagewege gegen den Beklagten geltend machen und durchsetzen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erkannte dahin, daß das im Grundbuch 82107 Kitzbühel-Land, EZ 90/118, zu C-LNR 34 für Josef N***, geboren 4. April 1927, eintragene Veräußerungs- und Belastungsverbot unwirksam und seine Löschung einzutragen ist. Es verwies auf die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach zwar eine mit dem Veräußerungsverbot belastete Liegenschaft dem Verkehr entzogen sei, weil jede Veräußerung der Einwilligung des Verbotsberechtigten bedarf; sie sei jedoch trotzdem dem Konkurs unterworfen, weil das Verbot etwa die Zwangsverwaltung nicht hindert. Es liege daher ein der Exekution zugängliches Vermögen (§ 1 KO) vor, welches allerdings nicht verwertet werden könne, wenn nicht der Masseverwalter, der alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, für diesen setze, die Zustimmung des Verbotsberechtigten erlangt oder, falls ein Rechtsanspruch darauf bestehe, durch ein diese ersetzendes Urteil erzwingt. "Höchstpersönlich" im Zusammenhang mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot bedeute - auf den vorliegenden Fall bezogen - bloß, daß das unter C-LNR 34 einverleibte vertragsmäßige Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar Theresia N*** an entsprechenden Verwertungsmaßnahmen hindere, ja sogar die konkursmäßige Versteigerung hintanhalte, solange das Recht besteht; daß ein Verbotsbelasteter jedoch gegenüber dem Berechtigten keinen Anspruch auf Löschung hätte, sei dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen wie die vom Beklagten vertretene Auffassung, daß ein solcher Löschungsanspruch bejahendenfalls gar nur höchstpersönlich wäre. Das Verlangen der bereits im 59. Lebensjahr stehenden Theresia N***, im Sinne des dem Beklagten bekannten Testamentes vom 12. Dezember 1961 ihrem Sohn Johann G*** auch die zweite Hofhälfte der Liegenschaft "Lutzenberg" zukommen zu lassen, stelle ein "begründetes Verlangen" im Sinne der Ehegattenvereinbarung vom 12. September 1979 dar. Der Beklagte habe nach der Eheschließung ausdrücklich versprochen, seinen Hälfteanteil im Sinne des Testamentes dem Stiefsohn zu übertragen. Es sei nicht erkennbar, welche sachlich berechtigten Gründe einer solchen Zustimmung entgegenstehen sollten. Das Klagebegehren sei daher im Sinne der im Urteilsspruch berichtigten Fassung berechtigt.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte behauptet zunächst einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes dahin, daß es ihn mit der Ansicht über die Aktivlegitimation des Klägers "überraschte". Damit vermag der Beklagte jedoch eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuzeigen. Die Aktivlegitimation des Klägers war zufolge ihrer Bestreitung durch den Beklagten von Anfang an Prozeßgegenstand; davon, daß dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden wäre, seinen Standpunkt in dieser Richtung näher zu präzisieren, kann daher nicht die Rede sein. Einer weiteren Begründung dafür, daß die Verfahrensrüge nicht stichhältig ist, bedarf es zufolge § 510 Abs 3 ZPO nicht.

In der Rechtsrüge stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, daß die Löschungsklage nach § 61 GBG im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, weil nicht behauptet wurde, daß die Eintragung der materiellen Rechtslage widerspricht. Außerdem sei aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot nur Theresia N*** höchstpersönlich zur Klageführung berechtigt und nicht der Kläger als Masseverwalter. Schließlich sei nicht richtig, "daß zwischen den Parteien die obligatorische Rechtswirksamkeit des Verfügungsgeschäftes unstreitig" sei. Dazu war zu erwägen:

§ 61 GBG unterscheidet nicht, ob die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit des Tabularaktes oder aus dem Grunde des nachträglichen Wegfalles des rechtlichen Titels, auf dem sie beruht, als ungültig angefochten wird (vgl. Bartsch, Grundbuchsgesetz7 523, SZ 43/75, RZ 1973, 208; 8 Ob 553/77 ua). Beide Vorinstanzen haben das Verlangen auf Aufhebung des strittigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes als begründet angesehen. Sie haben dabei auf das Testament vom 12. Dezember 1961 und auf die Zusatzvereinbarung vom 12. September 1979 Bedacht genommen und mit Recht den Standpunkt eingenommen, daß nunmehr die Voraussetzungen zur Hofübernahme durch Johann G*** jun. vorliegen. Damit ist der Rechtsgrund, auf dem die strittige Eintragung beruhte, weggefallen. Die vorliegende Klage konnte daher im Gegensatz zur Auffassung des Revisionswerbers zutreffend auf § 61 GBG gestützt werden. Auch die Aktivlegitimation des Masseverwalters ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu bejahen. Durch ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot wird die an sich gegebene Konkursunterworfenheit des Vermögens des Gemeinschuldners nicht beseitigt (SZ 47/86; Petschek-Reimer-Schiemer 239). Der Anspruch auf Löschung des Verbotsrechtes ist hier deshalb kein höchstpersönlicher Anspruch der Gemeinschuldnerin, weil es um die Erfüllung einer bereits vor Konkurseröffnung über ihr Vermögen getroffenen Vereinbarung (Vertrag vom 12. September 1979) geht und eine Loslösung des Verbotsrechtes von der Verfügung über das Anteilsrecht nicht möglich ist; Anteils- und Verbotsrecht fallen demnach nicht aus der Masse, so daß die Tätigkeit des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der verbotsbelasteten Gemeinschuldnerin erforderlich ist.

Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, daß es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes dem Masseverwalter nur verwehrt wurde, eine Löschungserklärung für den Gemeinschuldner abzugeben, weil damit in ein höchstpersönliches, dem Konkurs nicht unterworfenes Recht eingegriffen worden wäre; dieser Gedankengang ist aber auf die Geltendmachung des Anspruches auf Löschung ungültig gewordener Eintragungen - selbst wenn sie rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote wie hier betreffen - nicht anzuwenden.

Mit dem die Rechtsausführungen abschließenden Hinweis darauf, daß der Beklagte die Veräußerung seiner Liegenschaftshälfte - gemeint unter Bedachtnahme auf das Testament vom 12. Dezember 1961 und die Zusatzvereinbarung vom 12. September 1979 - nicht dulden müsse, vermag der Beklagte die oben dargestellte Ansicht der Vorinstanzen nicht zu widerlegen, daß er unter den festgestellten Verhältnissen verpflichtet sei, die Zusatzvereinbarung vom 12. September 1979 einzuhalten. Danach verpflichtete er sich aber, "über begründetes Verlangen des anderen Teiles das Veräußerungs- und Belastungsverbot zur Gänze aufzuheben". Das Berufungsgericht hat daher dem Klagebegehren - zutreffend in der modifizierten Diktion - mit Recht stattgegeben.

Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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