Rechtssatz
Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht auch dann der exekutiven Bewilligung der Belastung und Veräußerung nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nicht in Gütergemeinschaft leben, aber die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben.
3 Ob 2387/96t | OGH | 20.11.1996 |
Beisatz: Es muss die Durchbrechung des Exekutionshindernisses aufgrund einer bestehenden Solidarverpflichtung dem Exekutionstitel zweifelsfrei zu entnehmen sein. (T1) |
3 Ob 61/04y | OGH | 26.05.2004 |
nur: Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungsverbot und Veräußerungsverbot steht auch dann der exekutiven Bewilligung der Belastung und Veräußerung nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben. (T2) |
3 Ob 8/05f | OGH | 30.06.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier: Für die Bewilligung der Exekution genügt es jedenfalls bei einemnach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbots und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann. (T3) |
3 Ob 202/17b | OGH | 24.01.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Auslegungsbedürftigkeit zweier Titel iZm dem Exekutionsantrags‑Vorbringen. (T4) |
3 Ob 222/21z | OGH | 26.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ebenso beim Beitritt zu einem auch gegen den Verbotsberechtigten anhängigen Versteigerungsverfahren. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870629_OGH0002_0030OB00130_8600000_001
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