OGH 3Ob130/86; 3Ob13/88; 3Ob35/88; 3Ob173/88; 3Ob24/91; 3Ob2387/96t; 3Ob2320/96i; 3Ob61/04y; 3Ob8/05f; 8Ob109/13g; 3Ob202/17b; 3Ob50/21f; 3Ob222/21z; 3Ob221/21b (RS0010734)

OGH3Ob130/86; 3Ob13/88; 3Ob35/88; 3Ob173/88; 3Ob24/91; 3Ob2387/96t; 3Ob2320/96i; 3Ob61/04y; 3Ob8/05f; 8Ob109/13g; 3Ob202/17b; 3Ob50/21f; 3Ob222/21z; 3Ob221/21b26.1.2022

Rechtssatz

Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht auch dann der exekutiven Bewilligung der Belastung und Veräußerung nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nicht in Gütergemeinschaft leben, aber die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben.

Normen

ABGB §364c B2

3 Ob 130/86OGH29.06.1987

Veröff: SZ 60/124 = EvBl 1987/154 S 556 = MietSlg 39/29 = RdW 1987,287 = JBl 1987,592 = NZ 1987,297

3 Ob 13/88OGH02.12.1987
3 Ob 35/88OGH20.04.1988
3 Ob 173/88OGH19.10.1988
3 Ob 24/91OGH22.05.1991

Veröff: SZ 64/60

3 Ob 2387/96tOGH20.11.1996

Beisatz: Es muss die Durchbrechung des Exekutionshindernisses aufgrund einer bestehenden Solidarverpflichtung dem Exekutionstitel zweifelsfrei zu entnehmen sein. (T1)

3 Ob 2320/96iOGH28.08.1997
3 Ob 61/04yOGH26.05.2004

nur: Das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungsverbot und Veräußerungsverbot steht auch dann der exekutiven Bewilligung der Belastung und Veräußerung nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben. (T2)

3 Ob 8/05fOGH30.06.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Bewilligung der Exekution genügt es jedenfalls bei einemnach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbots und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann. (T3)

8 Ob 109/13gOGH29.11.2013
3 Ob 202/17bOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Auslegungsbedürftigkeit zweier Titel iZm dem Exekutionsantrags‑Vorbringen. (T4)

3 Ob 50/21fOGH22.04.2021
3 Ob 222/21zOGH26.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ebenso beim Beitritt zu einem auch gegen den Verbotsberechtigten anhängigen Versteigerungsverfahren. (T5)

3 Ob 221/21bOGH26.01.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870629_OGH0002_0030OB00130_8600000_001

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