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Zustimmung des Verbotsberechtigten (§ 364 c ABGB) zur Exekutionsführung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 287 Heft 9 v. 1.9.1987

ABGB: § 364 c

Ist der aus einem rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner mit dem Liegenschaftseigentümer, hindert das Verbot eine Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft nicht.

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