Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben; der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der erstinstanzliche Beschluß wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Gläubigerin nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 151 Abs 3 EO die Einverleibung des Pfandrechtes gemäß § 208 EO in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens in C-LNr 23a und die Löschung dieser Anmerkung.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Verpflichteten im antragsabweisenden Sinn ab und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000 und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 14 Abs 1 AußStrG, § 126 GBG angeführten Bedeutung und Tragweite nicht zu lösen gewesen seien (§ 208 Abs 2 EO). Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, unter C-LNr 20a sei ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Georg B*****, geboren am 5.4.1972, intabuliert, das die Umwandlung des durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erworbenen Befriedigungsrechtes in ein zwangsweises Pfandrecht gemäß § 208 Abs 1 EO hindere. Dieser Belastung mit der Forderung der Beitrittsgläubigerin stehe das vorrangig einverleibte Belastungsverbot entgegen. Auch wenn der die Zwangsversteigerung führende Gläubiger im Rang der erwirkten Anmerkung gemäß § 135 EO ein Befriedigungsrecht hinsichtlich des Versteigerungserlöses erwerbe, bedeute das noch nicht, daß dies auch schon die pfandrechtliche Sicherstellung dieser Forderung in diesem Rang inkludieren würde. Das Pfandrecht nach § 208 EO und der Befriedigungsanspruch im Rang nach § 135 EO seien demnach verschiedenartige Ansprüche. Für den vorliegenden Fall habe dies zur Konsequenz, daß der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte durch die Nichtbekämpfung der genannten Exekutionsbewilligung lediglich des Rechts auf Verhinderung der zwangsweisen Veräußerung der Liegenschaft zugunsten der Beitrittsgläubigerin verlustig gegangen seien, sich jedoch gegen die nunmehr erfolgte Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO erfolgreich zur Wehr setzen könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.
Bei der Entscheidung über den Antrag gemäß § 208 EO auf Umwandlung eines durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erworbenen Befriedigungsrechts in ein zwangsweises Pfandrecht sind die Voraussetzungen für die Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist (3 Ob 82/79; Heller/Berger/Stix 1429).
Ein grundbücherlich eingetragenes Belastungsverbot hindert zwar die Umwandlung des Befriedigungsrechts auf Zwangsversteigerung in ein Pfandrecht (SZ 10/290; Heller/Berger/Stix 1426).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem Exekutionstitel (Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.2.1995, 20 Cg 305/95m), der auch dem Rekursgericht vorlag, eine solidarische Verpflichtung des Verpflichteten und des Verbotsberechtigten. Das einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht jedoch der exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben (verstärkter Senat SZ 60/124). Das vom Rekursgericht angenommene Hindernis einer Umwandlung eines durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erworbenen Befriedigungsrechts in ein zwangsweises Pfandrecht gemäß § 208 EO liegt in einem solchen Fall ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.
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