früher § 157
Rückerstattung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags
§ 208.
(1) Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, wenn nicht wegen seiner Saumsal Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen des gerichtlich erlegten Betrags des Meistbots vom jeweiligen Erlagstag an in Abrechnung bringen.
(2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Exekutionsgericht durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Exekutionsgericht die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
(3) Die erstatteten Beträge oder der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
(4) Wird der auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze unter Vorbehalt erteilte Zuschlag nicht rechtswirksam, so sind für die Wiederversteigerung die entsprechenden landesgesetzlichen Sondervorschriften zu beachten.
früher § 157
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233714
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