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§ 157 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 200a

Zahlungsvereinbarung

§ 157.

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

früher § 200a

Schlagworte

Ratenvereinbarung, Stundung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233731

Stichworte