Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit den Mängelrügen der Berufung detailliert auseinandergesetzt und diese aktenkonform als ungerechtfertigt erkannt. Ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr im Revisionsverfahren gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371).
Den Ausführungen zur Rechtsrüge ist Folgendes voranzustellen:
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezweckt § 25 Abs 3 GSpG nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen, sondern zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers (RIS-Justiz RS0111940). Eine Verletzung dieser Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben, wobei § 25 Abs 3 GSpG als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu Gunsten des Spielbankbesuchers anzusehen ist (RIS-Justiz RS0117007).
Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung nur den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen, es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird (vgl RIS-Justiz RS0112234; RS0022599). Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, kann sich der Schädiger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Leute nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernsthaft zweifelhaft macht (vgl RIS-Justiz RS0022599).
Zu welchem Zeitpunkt Mitarbeitern einer Spielbank auffallen muss(te), dass die Verluste eines Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (6 Ob 79/05v; 6 Ob 244/04g; 8 Ob 134/04w), denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111940 [T3]) und rechtfertigt daher die Zulässigkeit einer Revision, soweit keine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, nicht.
Der in der außerordentlichen Revision aufrecht erhaltene Vorwurf der Arglist, auch für von der Beklagten zu vertretende Unterlassungen vor dem 28. 3. 2008, vermag sich nicht auf entsprechende Feststellungsgrundlagen zu stützen, vor allem nicht darauf, dass den Casinoangestellten ein wegen Spielsucht des Klägers erfolgter Hausverkauf bekannt gewesen wäre.
Die Beurteilung der Besuchshäufigkeit des Klägers in Casinos im Weg einer Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Dabei gesteht der Kläger selbst zu, dass sich daraus für maßgebliche Zeiträume eine Häufigkeit von etwa zehn Besuchen im Quartal ergab. Als sich die Besuchshäufigkeit des Klägers mit Beginn des Jahres 2010 auffällig veränderte, hat die Beklagte nach den maßgeblichen Feststellungen ohnedies ihre sich aus § 25 Abs 3 Z 1 GSpG ergebenden Verpflichtungen erfüllt, eine aussagekräftige Bonitätsauskunft eingeholt und mit dem Kläger ein ausführliches Informations- und Beratungsgespräch durchgeführt, in dem er auf mögliche Gefährdungen hingewiesen und ihm Informationen über Beratungseinrichtungen angeboten wurden. Der Vorwurf, dass ein Weiterbeobachten des Klägers nach diesem Beratungsgespräch zunächst nicht ausgereicht hätte, lässt völlig außer Acht, dass die von der Beklagten eingeholte Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Klägers und das mit ihm geführte Gespräch keine Notwendigkeit erkennen ließen, die - auch gesteigerte - Besuchshäufigkeit des Klägers einzuschränken.
Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in den Monaten vor der Sperre des Klägers infolge weiterer Steigerung seiner Besuchshäufigkeit nicht doch zur Setzung von Maßnahmen, etwa der Beschränkung seines Zugangs zum Casino verpflichtet gewesen wäre, weil der Kläger keine Feststellungen über seine Spieleinsätze und Verluste erwirken konnte und die dazu getroffenen Negativfeststellungen zu seinen Lasten gehen.
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers zu führen.
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