OGH 1Ob175/02w (RS0117007)

OGH1Ob175/02w16.5.2013

Rechtssatz

Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.

Normen

ABGB §1304 F
GSpG 1989 §25 Abs3

1 Ob 175/02wOGH30.09.2002

Veröff: SZ 2002/125

1 Ob 52/04kOGH18.03.2004

Auch

3 Ob 37/04vOGH29.06.2004

Vgl auch

5 Ob 112/04pOGH21.12.2004
8 Ob 134/04wOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass der Schaden des Spielers einem entsprechenden Vermögensvorteil der Spielbank entspricht. (T1)<br/>Beisatz: Zu ersetzen ist der durch das festgestellte rechtswidrige und schuldhafte Verhalten adäquat kausal herbeigeführte Schaden. (T2)

6 Ob 79/05vOGH14.07.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. (T3)

2 Ob 136/06yOGH29.06.2006

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 24/08kOGH21.02.2008

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 252/09mOGH25.03.2010

Auch; nur: § 25 Abs 3 GSpG 1989 stellt ein Schutzgesetz dar, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll. (T4)

6 Ob 250/11zOGH15.03.2012

Auch; nur: § 25 Abs 3 GSpG ist als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB zugunsten des Spielbankbesuchers anzusehen. (T5)

2 Ob 186/11hOGH28.03.2012

Auch; nur T5

5 Ob 243/12iOGH16.05.2013

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00175_02W0000_001