OGH 6Ob37/13d

OGH6Ob37/13d8.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Schopf Zens Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 668.955,55 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2012, GZ 1 R 209/12f‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00037.13D.0508.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung muss das Feststellungsinteresse noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (RIS‑Justiz RS0039204 [T1], RS0039085). Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zugunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhalts bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO im Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht (RIS‑Justiz RS0039224 [T3]).

Aus der Entscheidung 8 Ob 85/03p ist für den Rechtsstandpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen. Zwar ist nach dieser Entscheidung darauf abzustellen, ob der Kläger durch das Verhalten des Gegners alles erreicht hat, was er durch das Feststellungsurteil erreicht hätte. In dieser Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof aber zusätzlich darauf ab, dass der dort Beklagte die dort behauptete Forderung bereits mehrfach in Oppositionsklagen geltend gemacht hatte und in erster Instanz neben einem vertraglichen Anspruch auch einen Bereicherungsanspruch behauptet hatte.

Im Unterschied dazu stellte die beklagte Partei im vorliegenden Fall bereits in der Klagebeantwortung klar, dass lediglich eine Sachhaftung in Höhe von 100.000 EUR bestanden habe. Darüber hinaus hat die Klägerin die beklagte Partei nicht über den Umstand informiert, dass sie nicht mehr Eigentümerin der verpfändeten Liegenschaft war. Dadurch hat sie die zunächst unrichtige Berühmung der beklagten Partei zumindest mitveranlasst. Im Hinblick auf diese Umstände ist in der Auffassung der Vorinstanzen, dass eine weitere Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr zu befürchten war, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Ob eine bestimmte Tatsache in erster Instanz vorgebracht wurde und wie erstattetes Vorbringen auszulegen ist, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0042828). Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht ohnehin inhaltlich mit der Beweisrüge auseinandergesetzt und die Beweiswürdigung des Erstgerichts als überzeugend beurteilt.

Weil weder das Erstgericht Negativfeststellungen getroffen hat, noch in der Berufung Negativfeststellungen als Ersatzfeststellungen begehrt wurden, stellt sich auch die Frage der Beweislastverteilung nicht (RIS‑Justiz RS0039939 [T23]).

Damit bringt die klagende Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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