OGH 1Ob174/65; 5Ob220/70; 1Ob51/71; 6Ob621/77; 5Ob623/79; 6Ob610/84; 2Ob524/93; 7Ob51/01b; 8Ob85/03p; 7Ob123/08a; 9ObA43/11f; 6Ob37/13d; 3Ob161/15w; 6Ob127/20z; 4Ob169/22i; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f; 4Ob82/23x (RS0039224)

OGH1Ob174/65; 5Ob220/70; 1Ob51/71; 6Ob621/77; 5Ob623/79; 6Ob610/84; 2Ob524/93; 7Ob51/01b; 8Ob85/03p; 7Ob123/08a; 9ObA43/11f; 6Ob37/13d; 3Ob161/15w; 6Ob127/20z; 4Ob169/22i; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f; 4Ob82/23x12.9.2023

Rechtssatz

Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zu Gunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhaltes bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen.

Einzelfall

 

Normen

ZPO §228 C3
ZPO §405 Aa

1 Ob 174/65OGH11.11.1965

Veröff: EvBl 1966/117 S 159

5 Ob 220/70OGH07.10.1970

Ähnlich

1 Ob 51/71OGH11.03.1971

Beisatz: Hier: Außergerichtliche Anerkenntnis der Unterlassung weiterer Eigentumseingriffe. (T1) Veröff: EvBl 1972/20 S 42

6 Ob 621/77OGH23.05.1977
5 Ob 623/79OGH03.07.1979
6 Ob 610/84OGH24.10.1984

Beisatz: Eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könnte vielleicht vom Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, kann den Erfordernissen des § 228 ZPO nicht genügen. Ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Gegners, welcher einen behaupteten Anspruch fallen ließ, kann auch nicht vermutet werden. (T2)

2 Ob 524/93OGH15.04.1993
7 Ob 51/01bOGH22.05.2002

Auch

8 Ob 85/03pOGH16.10.2003
7 Ob 123/08aOGH27.08.2008
9 ObA 43/11fOGH30.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T3)

6 Ob 37/13dOGH08.05.2013

Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T4)

3 Ob 161/15wOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T4

6 Ob 127/20zOGH18.02.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/10

4 Ob 169/22iOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 67/23pOGH30.08.2023

Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T5)

8 Ob 55/23fOGH03.08.2023

vgl

4 Ob 82/23xOGH12.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T3: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19651111_OGH0002_0010OB00174_6500000_001

Stichworte