Rechtssatz
Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses zu Gunsten des Klägers abgegebenen Erklärung der Fortbestand eines rechtlichen Interesses des letzteren an einer alsbaldigen Feststellung des begehrten Inhaltes bejaht werden kann, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Einzelfall
1 Ob 174/65 | OGH | 11.11.1965 |
Veröff: EvBl 1966/117 S 159 |
5 Ob 220/70 | OGH | 07.10.1970 |
Ähnlich |
1 Ob 51/71 | OGH | 11.03.1971 |
Beisatz: Hier: Außergerichtliche Anerkenntnis der Unterlassung weiterer Eigentumseingriffe. (T1) Veröff: EvBl 1972/20 S 42 |
6 Ob 610/84 | OGH | 24.10.1984 |
Beisatz: Eine rein abstrakte Möglichkeit, der Kläger könnte vielleicht vom Beklagten irgendwann einmal zum Wiederaufrollen des Prozesses veranlasst werden, kann den Erfordernissen des § 228 ZPO nicht genügen. Ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Gegners, welcher einen behaupteten Anspruch fallen ließ, kann auch nicht vermutet werden. (T2) |
9 ObA 43/11f | OGH | 30.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich‑praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T3) |
6 Ob 37/13d | OGH | 08.05.2013 |
Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T4) |
7 Ob 67/23p | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T5) |
4 Ob 82/23x | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T3: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19651111_OGH0002_0010OB00174_6500000_001
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