OGH 3Ob161/15w

OGH3Ob161/15w19.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagten Parteien 1. T*****, 2. Dr. P*****, beide vertreten durch Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2015, GZ 14 R 2/15k‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00161.15W.0819.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis an näher bezeichneten Wohnungen auch nach dem 30. Juni 2012 aufrecht bestehe, ab. Im Hinblick auf das im Verfahren erstattete Vorbringen der Beklagten bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr.

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision geltend, dass die Beklagten den aufrechten Bestand des Mietverhältnisses nicht außer Streit gestellt, sondern sogar das im ersten Rechtsgang erlassene Anerkenntnisurteil bekämpft hätten. Das Berufungsgericht habe im ersten Rechtsgang das rechtliche Interesse bejaht. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob das Berufungsgericht in einem derartigen Fall das Fehlen des rechtlichen Interesses im zweiten Rechtsgang noch wahrnehmen dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagten stellten im erstinstanzlichen Verfahren von Anfang an klar, dass ihr „Kündigungsschreiben“ vom 10. Mai 2012 rechtlich irrelevant war und keine Rechtswirkungen zum Nachteil des Klägers entfaltete.

2. In der Tagsatzung am 24. Mai 2013 sprachen sich die Beklagten gegen die Fällung des vom Kläger beantragten Anerkenntnisurteils nur mit dem Hinweis aus, dass sie das aufrechte Bestehen des Mietverhältnisses niemals bestritten hätten und der Kläger daher kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe.

Nur unter diesem Gesichtspunkt bekämpften die Beklagten das vom Erstgericht erlassene Anerkenntnisurteil.

3. Die Aufhebung dieses Anerkenntnisurteils durch das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang beruhte ausschließlich auf der Überlegung, dass die Beklagten kein prozessuales Anerkenntnis erklärt hätten.

4. Ob ungeachtet einer vom Beklagten im Lauf des Prozesses abgegebenen Erklärung der Fortbestand des rechtlichen Interesses zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (RIS‑Justiz RS0039204) an der begehrten Feststellung bejaht werden kann, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen (RIS‑Justiz RS0039224).

Hier haben die Beklagten bereits zu Beginn des Verfahrens die Rechtslage klargestellt und die Wirkungslosigkeit der außergerichtlichen Aufkündigung und den aufrechten Bestand des Mietverhältnisses auch nach dem 30. Juni 2012 ausdrücklich zugestanden.

Die darauf beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen, ist jedenfalls vertretbar (vgl 6 Ob 37/13d = RIS‑Justiz RS0039224 [T4]).

Stichworte