OGH 1Ob130/12t

OGH1Ob130/12t1.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (restlich) Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2012, GZ 2 R 205/11x-65, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. Juli 2011, GZ 5 Cg 61/08k-60, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht, das aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, stellte aus Anlass der Berufung der Beklagten die Formulierung des Feststellungsurteils von Amts wegen dahin klar, dass die Beklagte dem Kläger (lediglich) für alle zukünftigen Nachteile (Schäden) aus der Beeinträchtigung der Förderleistung einer Quelle durch die im Jahr 2003 durchgeführten Arbeiten an der Kanalisationsanlage zu haften habe. Ein rechtliches Interesse könne nämlich bloß an der Feststellung von Ersatzansprüchen bestehen, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig gewesen seien (2 Ob 174/06m; 2 Ob 60/08z = SZ 2008/46; RIS-Justiz RS0037422 [T6]; RS0038817 [T2]; RS0038934 [T2]). Der Kläger ziele mit seinem Feststellungsbegehren auch nur auf künftige Nachteile ab, zumal er sein Feststellungsinteresse mit „jährlich wiederkehrenden Schäden“ begründe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bestreitet zutreffend nicht die grundsätzliche Zulässigkeit, dem Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren aus Anlass der Berufung der Beklagten eine klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254 [T2, T19, T30]; RS0039357 [T8]), und verweist selbst auf die Rechtsprechung, nach der auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines Minus zulässig ist (RIS-Justiz RS0037485).

Er bekämpft die Einschränkung der Haftung der Beklagten auf zukünftige Nachteile mit dem Argument, die befristete Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten bewirke, dass er ein rechtliches Interesse an der Feststellung „der Haftung dem Grunde nach bezogen auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses“ habe. Ein rechtliches Interesse besteht aber nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 150/08k mwN = ZVR 2010/58 [zust Huber] und die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur). Als „künftige Schäden“ sind dabei solche zu verstehen, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann (2 Ob 277/08m mwN). Durch die Einbringung der - später erfolgreichen - Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht aber nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten (RIS-Justiz RS0034771 [T4]). Zwar fehlt es dem Kläger aufgrund der festgestellten zeitlich befristeten Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten nicht am rechtlichen Interesse an der Feststellungsklage (2 Ob 149/05h), jedoch wird dadurch nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Nachteile „seit dem Schadensereignis im Jahr 2003“ begründet. Sollte das Feststellungsbegehren des Klägers auch bereits - im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage - fällige Forderungen umfassen, ist er nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren in diesem Umfang mangels rechtlichem Interesse nicht auch förmlich abwies.

Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte