OGH 3Ob183/09x

OGH3Ob183/09x30.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in Innsbruck als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Peter M***** (24 S ***** des Bezirksgerichts Innsbruck), *****, auch vertreten durch Dr. Heribert Schar ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Anfechtung (Streitwert 5.430,48 EUR sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht, vom 22. Mai 2009, GZ 2 R 473/08k-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. September 2008, GZ 16 C 929/07g-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge geben und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.497,32 EUR (darin enthalten 584 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. November 2001, 5 Cg 177/07h, rechtskräftig seit 7. Februar 2002, wurde der zwischen Monika und Engelbert B***** als Verkäufer und dem nunmehrigen Gemeinschuldner als Käufer geschlossene Kaufvertrag über eine Liegenschaft mangels Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldners für nichtig erklärt. Am 8. November 2006 stellte der Sachwalter des Gemeinschuldners einen Antrag auf Rückerstattung der bereits entrichteten Grunderwerbssteuer gemäß § 17 GrEStG.

Am 20. November 2006 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu GZ 24 S *****-21 das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Am 27. November 2006 gab die Abgabenbehörde dem Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer statt. Die Rücküberweisung des gutgeschriebenen Betrags von 5.430,48 EUR wurde aber im Hinblick auf einen von November 1996 bis Juni 2001 aufgelaufenen Abgabenrückstand des Gemeinschuldners von 70.181,60 EUR abgelehnt.

Wann die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden, jedenfalls war sie seit 2001 gegeben. Seit diesem Jahr war die beklagte Partei davon in Kenntnis.

Mit der am 19. November 2007 eingebrachten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter gestützt auf § 20 Abs 1 KO die Feststellung, die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung mit einem Betrag von 5.430,48 EUR möge den Konkursgläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners gegenüber für rechtsunwirksam und die beklagte Partei für schuldig erklärt werden, der klagenden Partei 5.430,48 EUR samt Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Gutschrift sei frühestens mit dem Bescheid, also dem 27. November 2006 fällig geworden und sohin erst nach Konkurseröffnung entstanden, sodass damit nicht Forderungen aufrechenbar seien, die bereits aus einem Zeitraum vor Konkurseröffnung stammten. Da der Konkursantrag vom Finanzamt Innsbruck gestellt worden sei, sei den dort tätigen Organen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners noch vor Stellung des Antrags auf Rückerstattung bekannt gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Aufrechnung der Gutschrift aus der Rückerstattung der Grunderwerbssteuer mit den Konkursforderungen sei zulässig. Die Rückzahlungsforderung des Gemeinschuldners sei spätestens mit Rechtskraft des den Kaufvertrag aufhebenden Urteils am 7. Februar 2002 entstanden und durch den Antrag des Sachwalters am 8. November 2006 fällig gestellt worden. Selbst wenn man die Fälligkeit erst bei bescheidmäßiger Zuerkennung annehmen wollte, ändere dies nichts an der Aufrechenbarkeit, weil die Forderung bei Konkurseröffnung bereits „dem Kern nach" begründet und die geforderte Gegenseitigkeit zwischen der Abgabenschuld und dem Rückzahlungsanspruch gegeben gewesen sei. Die sodann abgegebene Aufrechnungserklärung wirke auf den Zeitpunkt zurück, an dem sich die Forderungen erstmalig aufrechenbar gegenübergestanden seien. Auf die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit iSd § 20 Abs 1 zweiter Satz KO komme es nicht an. Diese Bestimmung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei der Forderung des Gemeinschuldners aus dem Titel der Rückerstattung der Grunderwerbssteuer habe es sich um eine bedingte Schuld gehandelt, welche im Zeitpunkt der Rechtskraft des den Kaufvertrag aufhebenden Urteils des Landesgerichts Innsbruck entstanden und mit bescheidmäßiger Erledigung fällig geworden sei. Da für die Aufrechnung entscheidend sei, ob bei Konkurseröffnung (zumindest) eine bedingte Aufrechnungslage bestanden habe, sei die Forderung aufrechnungsfähig, obwohl sie erst nach Konkurseröffnung (unbedingt) entstanden sei.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung für rechtsunwirksam erklärte. Infolge Abänderungsantrags sprach das Rekursgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu bestehe, wann eine Forderung auf Rückerstattung von Grunderwerbssteuer entstehe. Von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO seien die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge, so zB jener nach § 17 GrEStG zu unterscheiden. Über solche Anträge sei nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs 4 GrEStG bedürfe es eines Antrags, um den aus der Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts resultierenden Anspruch auf Rückzahlung geltend zu machen. Werde dem Antrag stattgegeben, entstehe die Forderung durch Gutschrift des sich aus seinem positiven Bescheid ergebenden Guthabens auf dem Abgabenkonto des Antragstellers. Vor Gutschrift bestehe noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde. Die beklagte Partei sei in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubigerin deshalb erst nach der Konkurseröffnung Schuldnerin der Konkursmasse geworden. Eine Aufrechnung gemäß § 20 Abs 1 KO sei unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor.

Anfechtungsansprüche gehören immer vor die ordentlichen Gerichte, weil der Klagegrund im Anfechtungstatbestand selbst liegt. Anfechtungsansprüche sind daher auch dann vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, wenn das aus der anfechtbaren Rechtshandlung hervorgegangene Rechtsverhältnis auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre. So gehören etwa Anfechtungsansprüche gegen die Gebietskrankenkasse oder auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund geleisteter, nach der Konkursordnung anfechtbarer Beitragszahlungen durch den Gemeinschuldner vor die ordentlichen Gerichte (6 Ob 560/94). Dies trifft auch auf die Anfechtung der von den Organen der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 17 Abs 4 GrEStG zu, auch wenn der Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Abgaben öffentlich-rechtlicher Natur ist (Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar 2470) und daher auf dem Verwaltungsweg auszutragen wäre.

2. Die - vor oder nach Konkurseröffnung abgegebene - Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, also auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sich die betreffenden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (3 Ob 82/08t mwN; 3 Ob 76/97s unter Ablehnung jener Lehre, die die ex-tunc Wirkung bestreitet). Nach diesem Zeitpunkt richtet sich nicht nur die Rechtswirksamkeit der Aufrechnung, sondern auch die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis von der Insolvenz, Begünstigungsabsicht oder das Vorliegen der Inkongruenz (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 14/5).

3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach den §§ 19, 20 KO zu beurteilen. Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, der Rechtsgrund der Schuld somit erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. Auf die Fälligkeit oder den Bedingungseintritt kommt es nicht an (Gamerith in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 20 Rz 4; RIS-Justiz RS0051630). Wurde die Verpflichtung, wenn auch nur bedingt vor Konkurseröffnung begründet, kann hingegen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen §§ 19, 20 Rz 68 mwN; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN; 5 Ob 318/85 = Sz 58/169; zu den gesetzlich bedingten Forderungen: RIS-Justiz RS0051527).

4. Da im vorliegenden Fall beide Parteien davon ausgehen, dass die Abgabenrückstände des Gemeinschuldners in Höhe von 70.181,60 EUR aus der Zeit von November 1996 bis Juni 2001 stammen, somit zur Gänze vor Konkurseröffnung entstanden sind, ist nur zu prüfen, wann der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbssteuer entstanden ist. Die Aufrechnung wäre dann zulässig, wenn sich die Forderung auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer und die Abgabenschuld bereits vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners gegenüberstanden oder zumindest eine bedingte Aufrechnungslage gegeben war.

Wenngleich sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage zu befassen hatte, wann der Rückvergütungsanspruch nach dem GrEStG entsteht, gibt es umfangreiche Rechtsprechung zum Kreis der nach den §§ 19, 20 KO bedingten Forderungen. Dieser Kreis wird von Rechtsprechung und Lehre weit gezogen (10 Ob 23/03k; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des § 19 Abs 2 KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN). Ferner wurde zu den bedingten Forderungen auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (8 Ob 235/99p = SZ 73/39 mwN). Ebenso der - durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung - bedingte Anspruch auf eine besondere Förderung nach dem Presseförderungsgesetz (10 Ob 23/03k).

Unter Zugrundelegung dieses in Rechtsprechung und Lehre entwickelten weiten Verständnisses des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffs ist davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Rückverrechnung des Grunderwerbssteuerguthabens bedingt schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. Wenngleich dieser Anspruch eine Antragstellung voraussetzt und durch den Bescheid der Abgabenbehörde bedingt war, entstand er schon vor der Konkurseröffnung. Als sein Entstehungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf Nichtigerklärung des Kaufvertrags anzusehen, somit der 7. Februar 2002. Zu diesem - bereits lange vor Konkurseröffnung liegenden - Zeitpunkt standen einander Forderung und Gegenforderung erstmals gegenüber (§ 20 Abs 1 erster Satz KO).

5. Zur Judikatur des VwGH zu § 17 GrEStG:

5.1. Nach § 17 Abs 1 Z 3 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäfts beseitigt wird. Ist die Steuer aber bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern (§ 17 Abs 4 GrEStG). Nach der Judikatur des VwGH entstehe der Anspruch auf Rückvergütung der Grunderwerbssteuer nicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, sondern erst nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit Erlassung des Bescheids (VwGH 13. 11. 1986, 86/16/0102). Ob der gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, sei nach den Vorschriften der §§ 215, 239 BAO zu beurteilen. Solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto bestehe (und solange noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden sei) stelle der Rückzahlungsanspruch einen nach § 331 EO pfändbaren Vermögenswert dar (VwGH 25. 11. 1999, 99/16/0023).

5.2. Diese Judikatur ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich. Im Zusammenhang mit der Aufrechnung im Konkurs geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechts der Vorrang vor den Vorschriften des Abgabenrechts über die Verrechnung von Guthaben und Steuerschulden bzw den Verrechnungsregeln der BAO zukomme (VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052; VwGH 14. 9. 1993, 91/15/0103). Dieser Ansicht schloss sich der Obersten Gerichtshof an (7 Ob 184/00k). So vertrat der VwGH im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Steuergutschriften mit einer Konkursforderung der Abgabenbehörde zur Frage des Entstehungszeitpunkts eines Vergütungs- bzw Rückforderungsanspruchs die Ansicht, dass es sich bei derartigen Ansprüchen um nichts anderes als um „negative Abgabenansprüche" handle. Solche Ansprüche entstünden kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbinde, verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Mit dem Bescheid werde lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (VwGH 19. 3. 1997, 96/16/0052 zu einem Anspruch auf Zollvergütung; VwGH 21. 10. 1993, 91/15/0077 = AnwBl 1994, 813 zu einem Rückforderungsanspruch aus der Veranlagung zur Umsatzsteuer). Sei ein Rückforderungsanspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden, stehe der Aufrechnung dieses Anspruchs mit der bestehenden Konkursforderung auch kein sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen. Gleiches gelte im Hinblick auf § 20 Abs 1 erster Satz KO. Diese Rechtsprechungslinie des VwGH steht in Einklang mit dem referierten weiten Kreis bedingter Forderungen iS §§ 19 f KO.

6. Zur Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 20 Abs 1 zweiter Satz KO:

Ungeachtet des Umstands, dass sich Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden, wäre die Aufrechnung dennoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner des Gemeinschuldners bei Erwerb der Gegenforderung von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder haben musste (§ 20 Abs 1 KO zweiter Satz KO). Der Zweck dieses Aufrechnungsverbots liegt darin, die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die in der Krise billig erworben wurden, hintanzuhalten. Im Hinblick auf diese Zielrichtung kann vom „Erwerb" einer Forderung iSd § 20 Abs 1 aber nur gesprochen werden, wenn die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schon vor Konkursbeginn zumindest bedingt entstanden ist und nach diesem Zeitpunkt (aber noch vor Konkursbeginn) der Erwerb der Aktivforderung (= die Forderung des Konkursgläubigers) eintritt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Masse keine später erworbene Gegenforderung des Schuldners gegenüberstand (Gamerith aaO § 20 Rz 23 mwN), sondern die Abgabenschuld des nunmehrigen Gemeinschuldners über 70.181,60 EUR bereits in den Jahren 1996 bis 2001 aufgelaufen ist und somit bereits vor dem Rückvergütungsguthaben über 5.430,48 EUR entstanden ist. Das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 zweiter Satz greift demnach nicht. Zudem ist die Aufrechnung nach § 20 Abs 2 KO jedenfalls (ohne dass es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis ankäme) zulässig, wenn die Aktivforderung früher als 6 Monate vor Konkurseröffnung entstanden ist, was hier unzweifelhaft der Fall ist.

7. Zum Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2 KO:

Ist die Aufrechnung auch nach § 20 Abs 1 zweiter Satz KO nicht ausgeschlossen, kann die im Konkurs zulässige Aufrechnung immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den §§ 28 ff KO angefochten werden (1 Ob 2231/96m; 7 Ob 2177/96i; RIS-Justiz RS0064227 [T2]; Gamerith aaO § 19 Rz 21 mwN; König, Anfechtung4 Rz 14/8). Dem Tatsachenvorbringen des Masseverwalters ist auch die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach § 31 Abs 1 Z 2 KO zu entnehmen (Rechtshandlungen, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste). Dieser Anfechtungsgrund muss aber schon an der Verfristung scheitern, weil die Aufrechnungserklärung auf das erstmalige Eintreten der Aufrechnungslage (Rechtskraft der Nichtigerklärung des Kaufvertrags vom 7. Februar 2002) zurückwirkt, welcher Zeitpunkt mehr als sechs Monate vor der Konkurseröffnung liegt (§ 31 Abs 4 KO). Die subjektiven und zeitlichen Anfechtungsvoraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage zu beurteilen, weil da bereits Deckung des Gläubigers eingetreten ist (König aaO Rz 14/9).

In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war aus diesen Gründen das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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