OGH 5Ob318/85 (RS0051630)

OGH5Ob318/8512.11.1985

Rechtssatz

Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. Daß die Werklohnforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig oder im Hinblick darauf doch nur bedingt war, daß bei Verhinderung der Ausführung des Werkes durch Umstände, die in der Sphäre des Unternehmers liegen, der Unternehmer seinen Entgeltanspruch verliert, steht der Aufrechenbarkeit nicht entgegen, weil das Konkursprivatrecht die Aufrechnung hinsichtlich betagter und bedingter Forderungen erweitert.

Normen

AO §20
KO §20

5 Ob 318/85OGH12.11.1985

Veröff: JBl 1986,321

5 Ob 310/87OGH08.05.1987

Beisatz: Dies gilt auch für die Aufrechnung im Ausgleichsverfahren. (T1) Veröff: JBl 1987,582 = RdW 1988,195

7 Ob 618/93OGH25.05.1994

nur: Wird ein vor Konkurseröffnung bestelltes Werk vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden ist. (T1)

8 Ob 43/01hOGH29.03.2001

nur T1; Beisatz: Tritt der Masseverwalter in einen Werkvertrag ein und führt das Werk weiter aus, kann der Besteller mit Gegenforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen die Werklohnforderung aufrechnen. (T2)

2 Ob 136/03vOGH26.06.2003

Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller kann gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf die Fälligkeit der Forderungen in beiden Richtungen nicht ankommt. (T3)

3 Ob 183/09xOGH30.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T3

9 Ob 13/10tOGH29.09.2010

Vgl; Beisatz: Bei Eintritt des Masseverwalters in Werkverträge besteht die Aufrechnungsmöglichkeit eines Konkursgläubigers gegen die der Masse aus der Vertragserfüllung zustehenden Forderungen auch, wenn die Masse dafür Leistungen erbracht hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19851112_OGH0002_0050OB00318_8500000_001

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