OGH 7Ob259/08a

OGH7Ob259/08a17.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. April 2007 verstorbenen Edith Bertha Emma S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbsantrittserklärten Tochter Ulla S*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. September 2008, GZ 15 R 304/08v-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den auf ihr (durch Schenkung zu Lebzeiten erworbenes) Eigentum gegründeten Antrag der Revisionsrekurswerberin auf Ausscheidung zahlreicher Fahrnisse von der Inventarisierung ab, weil vom Besitz der Erblasserin daran zum Zeitpunkt ihres Todes auszugehen sei und die vorgelegten Briefe der Erblasserin keine unbedenklichen, eine wirksame Eigentumsübertragung durch Schenkung belegenden Urkunden im Sinn des § 166 Abs 2 AußStrG 2005 darstellten.

Das Rekursgericht bestätigte, bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 20.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der „wegen unrichtiger Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes bzw. des Verfahrensrechts gem § 42 Abs 1 AußerStG, denen über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (unrichtige rechtliche Beurteilung)" erhobene außerordentliche Revisionsrekurs enthält weder eine gesetzmäßige Zulassungsbeschwerde noch vermag er eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 aufzuzeigen.

1. Es entspricht - auch zur Rechtslage nach § 166 Abs 2 AußStrG 2005 - ständiger Judikatur, dass für die Aufnahme in das Inventar in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers maßgeblich sind (2 Ob 153/07z = RIS-Justiz RS0122722; vgl auch RS0007818, RS0109531, RS0007860, RS0007816). Die Rechtsmittelwerberin gesteht ausdrücklich zu, dass sich die strittigen Fahrnisse im Haus *****, befanden, wo die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz hatte. Demnach ist unstrittig, dass die Erblasserin dieses Haus bis zu ihrem Ableben (mit-)bewohnte und (mit-)benützte. Für diese Fallkonstellation wird ständig judiziert, dass selbst angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen sind (SZ 47/12; RIS-Justiz RS0007803, RS0099268 [T1]). Deshalb sind die Vorinstanzen zu Recht zumindest von Mitbesitz der Verstorbenen an den strittigen Fahrnissen ausgegangen. Die (durch die Urkunden nicht belegte) Behauptung von Eigentum daran durch die Rechtsmittelwerberin ändert daran nichts.

2. Von einer Inventarisierung ist nach § 166 Abs 2 AußStrG 2005 nur dann abzusehen, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass Sachen nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählen. Die dazu vorgelegten Schreiben stellen nur einseitige und formlose Erklärungen der Erblasserin dar und lassen nicht einmal eine bereits erfolgte Übergabe der Fahrnisse an die Revisionsrekurswerberin erkennen („... nach meinem Tod oder einer eventuellen anderen Änderung viel Freude daran hast ...", „... kannst nach meinem Tode damit machen was Du willst ...", „... gehören sämtliche noch in meinem Besitz befindlichen Bilder Dir ..."). Mangels Vorliegens eines Schenkungsversprechens (vgl RIS-Justiz RS0031424 [T3], 5 Ob 266/99z, 5 Ob 82/05b) in Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) könnte die Revisionsrekurswerberin nur Eigentum an den strittigen Fahrnissen erworben haben, wenn entweder bei oder unmittelbar vor Vertragsabschluss eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB stattgefunden hat oder wenn eine Heilung durch nachträgliche Erfüllung des ursprünglich formungültigen Rechtsgeschäfts (§ 1432 ABGB) erfolgt ist (9 Ob 149/04h). Derartiges lässt sich den vorgelegten Urkunden aber nicht entnehmen, weshalb der Beweis, dass die zumindest im Mitbesitz der Verstorbenen gestandenen Sachen nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählen, nicht gelungen ist.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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