OGH 1Ob597/94 (RS0031424)

OGH1Ob597/9430.8.2022

Rechtssatz

Jedes Formgebot ist auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht.

Normen

ABGB §883

1 Ob 597/94OGH29.08.1994
4 Ob 518/96OGH26.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T1) <br/>Veröff: SZ 69/40

5 Ob 266/99zOGH20.10.1999

Beisatz: Hier: Übereilungsschutz (SZ 5/305). (T2)

3 Ob 185/05kOGH21.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme eines Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe bedarf nicht der Form des Notariatsakts, weil der Beschenkte nicht vor Übereilung geschützt werden muss. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/191

6 Ob 136/07dOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T4)

7 Ob 189/12pOGH23.01.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/4

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. (T5); Veröff: SZ 2014/12

9 ObA 110/15iOGH28.10.2015

Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird. (T6)<br/>Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T7)

8 ObA 5/20yOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Übermittlung eines eingescannten Schreibens per E-Mail genügte dem im Dienstvertrag vereinbarten Formgebot der Schriftlichkeit für die Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung, weil es erkennbar auf die Schaffung von – hier bejahter – Rechtssicherheit abzielt, wogegen seine Bedeutung für eine Überprüfung der Berechtigung der Erklärung in den Hintergrund tritt. (T8)

8 ObA 101/21tOGH30.08.2022

Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kündigung gem § 32 Abs 1 VBG 1948: Übermittlung einer Ausfertigung des eingescannten Originals. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00597_9400000_001