Rechtssatz
Das Inventar hat gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (NZ 1969, 42; RZ 1937, 345).
6 Ob 287/08m | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Nach § 166 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, dient das Inventar, als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes „im Zeitpunkt seines Todes". Insoferne entspricht die derzeitige Rechtslage jener nach § 97 AußStrG 1854. (T1) |
8 Ob 115/11m | OGH | 30.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Stiftungsvermögen einer österreichischen Privatstiftung gehört im Fall des Ablebens des Stifters nicht zu seinen „körperlichen Sachen oder vererblichen Rechten“ iSd § 166 Abs 1 AußStrG, was ihrer Aufnahme in das Inventar offenkundig entgegensteht. (T2) |
4 Ob 143/13b | OGH | 22.10.2013 |
Beis wie T1 nur: Nach § 166 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, dient das Inventar, als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes „im Zeitpunkt seines Todes". (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_001
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