Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat den Antrag, die zur Ermittlung des dem Erblasser zuzurechnenden Vermögens konkret bezeichneten Personen einzuvernehmen, abgewiesen und ausgesprochen, dass das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar unverändert aufrecht bleibe. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Der dagegen von der Antragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. § 45 Satz 2 AußStrG sieht vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben. Ob die Abweisung des Antrags auf Durchführung der beantragten Beweise selbständig oder als verfahrensleitender Beschluss erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Anfechtung ohnedies mit dem Rekurs gegen den jedenfalls selbständig anfechtbaren Beschluss nach § 166 Abs 3 AußStrG (RIS‑Justiz RS0121985) vorgenommen wurde.
2. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente und ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS‑Justiz RS0006048, RS0006036).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen (RIS‑Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG, RIS‑Justiz RS0120213).
Dagegen wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin zeigt die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensverstoßes nicht auf.
3. Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes (RIS‑Justiz RS0109531, RS0007818, RS0107373).
Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (RIS‑Justiz RS0121985).
§ 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. Unbedenkliche Urkunden im Sinn des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa Kontoauszüge und Ein‑ und Auszahlungsbelege eines Wertpapierver-rechnungskontos (6 Ob 287/08m).
4. Die Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen findet damit Deckung in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei noch hinzukommt, dass der entsprechende Antrag, der auf die Erforschung gerichtet ist, ob überhaupt weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers gestanden sind, auf einem bloßen Verdacht der Rechtsmittelwerberin gründet. Letztlich werden auch keine konkreten Vermögenswerte bezeichnet, die in das Inventar aufgenommen werden sollen; beschränkt sich die Rechtsmittelwerberin doch darauf, eine „entsprechende Anpassung des Inventars nach Durchführung der beantragten Beweise“ zu begehren.
5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
6. Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG), den der Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ‑ nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte.
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