OGH 2Ob153/07z

OGH2Ob153/07z9.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11. August 2005 verstorbenen DDr. Alois L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes Univ. Prof. Dr. Lois-Jörg L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2007, GZ 54 R 62/07z-35, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber übergeht auch in seinem Revisionsrekurs, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde, weshalb nach der Übergangsvorschrift des § 205 AußStrG idF BGBl I 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (§§ 143 bis 185 AußStrG nF) anzuwenden sind.

Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens im Zuge der Errichtung eines Inventars (§§ 165 ff AußStrG nF; ebenso bereits §§ 92 ff AußStrG aF; Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 784 Rz 2 und § 802 Rz 12 ff). Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 2 AußStrG sind daher nur solche Liegenschaften, die in das Inventar aufzunehmen sind. Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers (§ 166 Abs 2 AußStrG; vgl 7 Ob 17/07m; Eccher aaO § 802 Rz 17). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur - insoweit unveränderten - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes vertreten hat, gehören zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte und übergebene Liegenschaften nicht zum Nachlass und sind somit nicht zu inventarisieren. Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers - wie hier - bereits verbüchert war (2 Ob 192/98v; 8 Ob 159/02v mwN; RIS-Justiz RS0007793, RS0007872; Eccher aaO § 531 Rz 14; Apathy in KBB² § 785 Rz 1). Im Abhandlungsverfahren findet demnach auch die Schätzung einer verschenkten Liegenschaft grundsätzlich nicht statt; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0007869, RS0008284; Eccher aaO § 785 Rz 7).

Die eine Schätzung der zu Lebzeiten des Erblassers an einen seiner Söhne übergebenen Liegenschaften ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu der Entscheidung 6 Ob 8/02y liegt nicht vor, da es dort um die Schätzung und Inventarisierung dem Nachlass zugehöriger und erst im Zuge des Abhandlungsverfahrens veräußerter Liegenschaftsanteile ging. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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