Rechtssatz
Die Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Die bei Klang II/1 S 707, vertretene Rechtsansicht, dass die Erhebung der Pflichtteilsklage eine Berechnung des Nachlasses durch Schätzung der geschenkten Sachen im Abhandlungsverfahren voraussetzt, ist abzulehnen. Der verkürzte Noterbe kann die Herausgabe des Geschenkes auch dann begehren, wenn ihm als Erben der Nachlass oder ein Quote desselben eingeantwortet wurde.
1 Ob 483/50 | OGH | 30.08.1950 |
Ebenso |
2 Ob 169/58 | OGH | 14.05.1958 |
nur: Die Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Anrechnung vom Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat. Die bei Klang II/1 S 707, vertretene Rechtsansicht, dass die Erhebung der Pflichtteilklage eine Berechung des Nachlasses durch Schätzung der geschenkten Sachen im Abhandlungsverfahren voraussetzt, ist abzulehnen. (T1) |
6 Ob 375/61 | OGH | 15.11.1961 |
nur T1 |
1 Ob 136/65 | OGH | 21.07.1965 |
nur T1 |
6 Ob 26/70 | OGH | 11.02.1970 |
nur: Die Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. (T2) |
5 Ob 52/70 | OGH | 04.03.1970 |
nur T2 |
5 Ob 87/71 | OGH | 21.04.1971 |
nur T2; Beisatz: Für einen Zuspruch, eine Festsetzung oder die Ermittlung des Pflichtteils eigenberechtigter Personen durch den Abhandlungsrichter im außerstreitigen Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. (T3) |
6 Ob 821/77 | OGH | 19.01.1978 |
nur T2 |
6 Ob 521/88 | OGH | 03.03.1988 |
Beisatz: Keine Bemessung oder Sicherstellung des Pflichtteils, wenn der Noterbe vor Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes volljährig geworden ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19500809_OGH0002_0030OB00444_5000000_001
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