European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00821.77.0119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am * 1976 verstorbene R* S* war in zweiter Ehe mit Dr. C* S* verheiratet. Seiner ersten – geschiedenen – Ehe entstammt sein großjähriger Sohn H* S*.
Auf Grund des Erbvertrages vom 3. August 1972 wurde die erblasserische Witwe Dr. C* S* zu drei Vierteln des Nachlasses zum Vertragserben und zu einem Viertel des Nachlasses zum Testamentserben eingesetzt; die Noterben wurden in diesem Erbvertrag auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. Mit letztwilliger Anordnung vom 29. März 1976 erklärte der Erblasser, seinen Sohn aus erster Ehe H* zu enterben, und zwar unter anderem deshalb, weil er gegen ihn einen unbegründeten Entmündigungsantrag gestellt, unberechtigterweise Geld aus seinem Betrieb entnommen und ihn schließlich zu Unrecht beim Arbeitsgericht Wien auf Nachzahlung von Gehältern und einer Abfertigung geklagt habe.
Die erblasserische Witwe Dr. C* S* gab im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung ab; sie beantragte gemäß § 73 AußStrG, ihr das vorhandene Nachlaßvermögen im Wert von zusammen 36.684,33 S auf Abschlag ihrer Forderungen in der Gesamthöhe von 169.028,50 S zu überlassen (ON 10). Mit Beschluß vom 23. November 1976 entschied das Erstgericht im Sinne dieses Antrages. Infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes H* S* hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Folge (ON 23) beantragte H* S* die Errichtung eines Inventars. In Stattgebung dieses Antrages ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 14. Juni 1977 die Inventierung und Schätzung des Nachlasses an (ON 24).
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Witwe Dr. C* S* gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Es führte im wesentlichen aus, daß der Noterbe gemäß § 804 ABGB das Recht auf Inventierung des Nachlasses habe. Solange der Erbe nicht im ordentlichen Rechtsweg nachgewiesen habe, daß die Enterbung im Gesetz begründet sei, habe das Verlassenschaftsgericht das vom Noterben beantragte Inventar zu errichten. Über den von der Witwe nach § 73 AußStrG gestellten Antrag sei erst nach Errichtung des Inventars zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Witwe mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß (allenfalls auch den der ersten Instanz) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht (allenfalls an das Erstgericht) zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Das Vorliegen einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit behauptet die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht; sie bezeichnet die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes sinngemäß deswegen als offenbar gesetzwidrig, weil über den Antrag des Sohnes des Erblassers auf Errichtung des Inventars erst auf Grund einer im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Enterbung abzusprechen sei und der Standpunkt des Rekursgerichtes, daß der Noterbe Anspruch auf Inventarisierung des Nachlasses habe, solange kein rechtskräftiges Urteil über die Rechtmäßigkeit seiner Enterbung vorliege, nicht im Gesetz gedeckt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10 uva, zuletzt 6 Ob 787/77).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Erblasser ausdrücklich enterbte Noterbe im Verlassenschaftsverfahren die Errichtung eines Inventars verlangen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 804 ABGB geht lediglich hervor, daß der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung des Inventars verlangen kann. Gewiß hat nach § 767 ABGB der vom Erblasser rechtmäßig enterbte Noterbe keinen Pflichtteilsanspruch. § 775 ABGB räumt aber dem Noterben, der behauptet, zu Unrecht enterbt worden zu sein, ausdrücklich die Forderung des ihm gebührenden Pflichtteiles ein. Daß diese Forderung vom großjährigen Noterben nur im Rechtsweg durchgesetzt werden kann, ist unbestritten (siehe dazu Weiß in Klang2 III 866 f.). Der – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbte großjährige Noterbe hat also, will er seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, gar keine andere Möglichkeit als die Pflichtteilsklage; im außerstreitigen Verfahren könnte über seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht abgesprochen werden. Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen (siehe dazu SZ 47/12 und die dort angeführte Literatur).
Aus dem Zusammenhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen läßt sich ohne weiteres die vom Rekursgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung ableiten, daß das Verlassenschaftsgericht im Sinne des § 804 ABGB über Antrag des – nach seiner Behauptung zu Unrecht – enterbten Noterben die Errichtung eines Inventars anzuordnen hat, solange über die Rechtmäßigkeit der Enterbung nicht im Rechtsweg rechtskräftig abgesprochen ist. Eine eindeutig gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht sprechende gesetzliche Bestimmung besteht nicht. Auch die Rekurswerberin vermag mit ihren Rechtsmittelausführungen keine derartige ausdrückliche Gesetzesbestimmung aufzuzeigen. Sie versucht in Wahrheit nur, ihren Rechtsstandpunkt durch Schlußfolgerungen aus anderen Rechtsvorschriften, die gar nicht unmittelbar die hier zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben, zu untermauern.
Damit kann sie aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nicht aufzeigen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe war daher zurückzuweisen.
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