OGH 6Ob1677/93

OGH6Ob1677/9325.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung des Nachlasses nach der am 13.Februar 1993 gestorbenen Ludmilla B*****, wegen Antrages der Tochter Margarete W*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, auf Liegenschaftsschätzung, infolge außerordentlichen Rekurses der genannten Tochter gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 1.September 1993, AZ R 596/93 (ON 18), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der erbl. Tochter Margarete W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der durch das Rekursgericht zutreffend zugrundegelegten Rechtsprechung (SZ 17/151, SZ 23/232 ua) abzugehen, zumal die zitierte Kommentarstelle nicht losgelöst von den weiteren Ausführungen gelesen werden darf (Welser in Rummel ABGB2 § 785 Rz 3 und Rz 20) und die bezogene Stelle der Gesetzesmaterialien (HGB zu § 785 ABGB Z 3) nur der Form des gesetzlich geforderten "Verlangens" handelt, aber nicht von den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen. Außerhalb der Pflichtteilsnachweisung in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und vor allem kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des § 785 ABGB zu bieten, über welchen Anspruch mangels Einigung ohnedies nur im Rechtsstreit abgesprochen werden könnte.

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