Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der erbl. Tochter Margarete W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der durch das Rekursgericht zutreffend zugrundegelegten Rechtsprechung (SZ 17/151, SZ 23/232 ua) abzugehen, zumal die zitierte Kommentarstelle nicht losgelöst von den weiteren Ausführungen gelesen werden darf (Welser in Rummel ABGB2 § 785 Rz 3 und Rz 20) und die bezogene Stelle der Gesetzesmaterialien (HGB zu § 785 ABGB Z 3) nur der Form des gesetzlich geforderten "Verlangens" handelt, aber nicht von den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen. Außerhalb der Pflichtteilsnachweisung in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und vor allem kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des § 785 ABGB zu bieten, über welchen Anspruch mangels Einigung ohnedies nur im Rechtsstreit abgesprochen werden könnte.
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