OGH 2Ob813/35 (RS0007869)

OGH2Ob813/3529.10.1935

Rechtssatz

Gegenstand der Inventur bildet das in den Nachlass gehörige Vermögen, also trotz des Hinzurechnungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten nicht auch die vom Erblasser verschenkten Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitze befanden.

Normen

ABGB §785
AußStrG §97 A2

2 Ob 813/35OGH29.10.1935

Veröff: SZ 17/151

6 Ob 180/74OGH28.11.1974

Vgl auch; Veröff: NZ 1976,170

2 Ob 192/98vOGH20.01.2000

Vgl auch

7 Ob 31/01mOGH14.02.2001

Auch

2 Ob 153/07zOGH09.08.2007

Auch; Beisatz: Im Abhandlungsverfahren findet die Schätzung einer verschenkten Liegenschaft grundsätzlich nicht statt; ihre Bewertung muss vielmehr im streitigen Verfahren erfolgen. (T1)

10 Ob 58/08iOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T2)

2 Ob 189/11zOGH13.06.2012

Auch; Beis wie T1

8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/102

1 Ob 124/14pOGH24.07.2014

Auch

2 Ob 43/17pOGH20.06.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19351029_OGH0002_0020OB00813_3500000_001

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