Normen
ABGB §431
ABGB §810 Abs2
ABGB §1284 C
AußStrG §97 A2
AußStrG §145 D
AußStrG §174 D
AußStrG 2005 §166
AußStrG §178
GBG §22
3 Ob 250/49 | OGH | 12.10.1949 |
6 Ob 226/61 | OGH | 28.06.1961 |
Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. (T1); Beisatz: Erbübereinkommen. (T2) |
7 Ob 173/66 | OGH | 19.10.1966 |
nur T1; Veröff: JBl 1967,623 |
4 Ob 519/68 | OGH | 07.05.1968 |
nur T1; Veröff: NZ 1969,9 = JBl 1970,39 |
7 Ob 32/73 | OGH | 21.03.1973 |
nur: Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T3) Veröff: SZ 46/33 |
1 Ob 91/75 | OGH | 18.06.1975 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 10/81 | OGH | 12.08.1981 |
nur T1; Beisatz: Liegenschaften, die sich aufgrund eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen. Hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe (Liegenschaften). (T4) |
5 Ob 53/82 | OGH | 22.02.1983 |
nur T3 |
3 Ob 542/94 | OGH | 19.10.1994 |
nur T1; Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen worden ist. (T5) |
1 Ob 2/99x | OGH | 27.04.1999 |
nur: Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T6); Beisatz: Gleiches hat auch für einen Schenkungsvertrag zu gelten. (T7) |
8 Ob 10/99z | OGH | 18.05.1999 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Schenkung. (T8); Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenußberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T9) |
8 Ob 267/99v | OGH | 27.01.2000 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Durch Leibrentenvertrag verkaufte Wohnungen, an denen Erblasser ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war. (T10) |
9 Ob 221/02v | OGH | 16.10.2002 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 19/04v | OGH | 27.05.2004 |
Auch; Beis wie T4 |
2 Ob 153/07z | OGH | 09.08.2007 |
Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen. (T11); Beisatz: Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war. (T12) |
7 Ob 244/07v | OGH | 16.11.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12 |
10 Ob 58/08i | OGH | 21.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T13) |
5 Ob 85/10a | OGH | 21.10.2010 |
1 Ob 92/12d | OGH | 24.05.2012 |
nur T11 |
2 Ob 189/11z | OGH | 13.06.2012 |
Auch; Beis wie T12 |
2 Ob 154/11b | OGH | 28.06.2012 |
Auch; nur T1; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T14); Beisatz: Im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen, die Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind, sind in das Inventar aufzunehmen. (T15) |
4 Ob 166/14m | OGH | 21.10.2014 |
nur T2; Beis wie T13 |
2 Ob 43/17p | OGH | 20.06.2017 |
Auch |
2 Ob 85/24z | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T15 |
Dokumentnummer
JJR_19491012_OGH0002_0030OB00250_4900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)