OGH 8Ob267/99v

OGH8Ob267/99v27.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** Dkfm. Dr. Elfriede T*****, wegen Nachlassseparation über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Dr. Olga K*****, vertreten durch Dr. Monika Urban-Redtenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 1999, GZ 43 R 489/99a, 43 R 490/99y und 43 R 521/99g-97, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Dr. Olga K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung ist für die Frage, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist, der Besitz der Erblasserin am Todestag maßgeblich, nicht jedoch das Eigentum. Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach der Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Dritten tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass (NZ 1975, 190; 1995, 112 ua, zuletzt 8 Ob 10/99z). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung EFSlg 70.466, wonach es auf das Eigentumsrecht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ankomme, ist vereinzelt geblieben; sie wurde von der nachfolgenden Rechtsprechung (NZ 1995, 112; 6 Ob 2332/96a, 6 Ob 2333/96y ua) ausdrücklich abgelehnt.

Hat ein Dritter - hier die Erwerberin der Liegenschaft auf Grund eines Leibrentenvertrags (die im Übrigen zugleich erbserklärte Erbin ist) - vor dem Tod der Erblasserin Sachbesitz erworben, sind die Liegenschaftsanteile nicht in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen; eine Inventarisierung unterbleibt.

Das ist hier der Fall. Die Erblasserin verkaufte die strittigen Eigentumswohnungen Nr 44/45, 46 und 16 mittels Leibrentenvertrages vom 18. 6. 1998 an die erbserklärte Erbin gegen Leibrente und ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an den Wohnungen Nr 44/45 und 46. Die Übergabe und Übernahme in den Besitz der Käuferin erfolgte laut Punkt 5 des unbedenklichen Notariatsaktes mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung. Dass der Erblasserin ein Wohnrecht an zwei der drei Wohnungen eingeräumt wurde, schließt einen Sachbesitz des Erwerbers an den mit dem Wohnrecht belasteten Wohnungen nicht aus. Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Wohnrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, er hat die Liegenschaft in seiner Gewahrsame und will sie als die seine behalten. Hingegen übt der Wohnberechtigte ein auf Dauer angelegtes mit der Inhabung der Sache verbundenes Gebrauchsrecht im eigenen Namen aus und ist deshalb Rechtsbesitzer. Ein solcher hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur einen Rechtsbesitz (6 Ob 2332/96a, 6 Ob 2333/96y und 8 Ob 10/99z). Die Erblasserin hatte daher auch hinsichtlich der durch Leibrentenvertrag verkauften Wohnungen, an denen ihr ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war (Wohnungen Nr 44/45 und 46), keinen Sach(mit-)besitz mehr, sodass die verkauften Liegenschaften, aus denen der Nachlass einzig und allein bestand, zur Gänze nicht mehr zum Nachlass gehörten, daher keine Nachlassseparation zu bewilligen und in kein Inventar aufzunehmen war.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist infolgedessen zurückzuweisen, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Ergebnis zutreffend und die strittige Frage der Bewilligung der Nachlassseparation durch die zitierte oberstgerichtliche Judikatur eindeutig gelöst ist.

Stichworte