OGH 6Ob19/04v

OGH6Ob19/04v27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. April 1999 verstorbenen Johann L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs seiner Tochter Walburga (Walpurga) Magdalena L*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. November 2003, GZ 3 R 323/03i, 3 R 329/03x-23, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Juli 2003, GZ 4 A 203/99k-17, und vom 8. September 2003, GZ 4 A 203/99k-21, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die dem Verlassenschaftsgericht nach § 3 Abs 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 zugewiesene Entscheidung über die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt voraus, dass ein solcher der Abhandlung zu unterziehen ist. Ansonsten besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft. Dies gilt vor allem für Liegenschaften, die der Erblasser noch zu Lebzeiten - sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - in Vollziehung eines Übergabsvertrages veräußert hat (6 Ob 7/91 = JBl 1992, 463; 6 Ob 20/92 = NZ 1993, 106). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentumsübergang im Todeszeitpunkt des Erblassers im Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde, der Übernehmer aufgrund des Übergabsvertrages aber schon vor diesem Zeitpunkt die Liegenschaft tatsächlich in Besitz genommen hat, weil in einem solchen Fall die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0007872). Dieser Rechtsprechung, der die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen, steht im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht entgegen, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft grundsätzlich im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0036902). In den diesen Grundsatz zum Ausdruck bringenden Entscheidungen, insbesondere auch in jenen, auf die sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Revisionsrekurs beruft (1 Ob 94/67 = SZ 40/98; 4 Ob 527/70 = EvBl 1970/281 [490]), bestand kein Anlass, die Frage nach der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft (und zur Bestimmung des Übernahmspreises) außerhalb eines anhängigen Abhandlungsverfahrens zu erörtern. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte