Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die dem Verlassenschaftsgericht nach § 3 Abs 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 zugewiesene Entscheidung über die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt voraus, dass ein solcher der Abhandlung zu unterziehen ist. Ansonsten besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft. Dies gilt vor allem für Liegenschaften, die der Erblasser noch zu Lebzeiten - sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - in Vollziehung eines Übergabsvertrages veräußert hat (6 Ob 7/91 = JBl 1992, 463; 6 Ob 20/92 = NZ 1993, 106). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentumsübergang im Todeszeitpunkt des Erblassers im Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde, der Übernehmer aufgrund des Übergabsvertrages aber schon vor diesem Zeitpunkt die Liegenschaft tatsächlich in Besitz genommen hat, weil in einem solchen Fall die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0007872). Dieser Rechtsprechung, der die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen, steht im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht entgegen, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft grundsätzlich im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0036902). In den diesen Grundsatz zum Ausdruck bringenden Entscheidungen, insbesondere auch in jenen, auf die sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Revisionsrekurs beruft (1 Ob 94/67 = SZ 40/98; 4 Ob 527/70 = EvBl 1970/281 [490]), bestand kein Anlass, die Frage nach der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft (und zur Bestimmung des Übernahmspreises) außerhalb eines anhängigen Abhandlungsverfahrens zu erörtern. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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