OGH 1Ob94/67 (RS0036902)

OGH1Ob94/676.7.1967

Rechtssatz

Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden. Da kein Ermessensspielraum für den Prozeßrichter besteht, ist dieser Fall dem eines förmlichen Gesetzesbefehles auf Unterbrechung gleichzuhalten. Das Rekursverbot des § 192 Abs 2 ZPO gilt hier nicht.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AnerbenG §1
AnerbenG §11
AnerbenG §17
Tir HöfeG §21
ZPO §190 B
ZPO §192 B11

1 Ob 94/67OGH06.07.1967

Veröff: SZ 40/98 = EvBl 1968/128 S 211 = RZ 1968,89 = NZ 1968,89

4 Ob 527/70OGH01.04.1970

Veröff: EvBl 1970/281 S 490

6 Ob 2/77OGH02.06.1977

nur: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. (T1) Veröff: EvBl 1978/86 S 242

6 Ob 15/79OGH19.12.1979

Auch; Veröff: SZ 52/194

6 Ob 9/82OGH13.10.1982

Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über eine Bestimmung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. (T2) Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128

6 Ob 521/85OGH14.02.1985

Vgl auch; Veröff: EvBl 1986/6 S 19

6 Ob 33/85OGH14.11.1985

Vgl auch; nur T1; nur: Ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. (T3) Beis wie T2

6 Ob 622/90OGH18.10.1990
6 Ob 14/91OGH26.09.1991
6 Ob 5/92OGH27.02.1992

Veröff: SZ 65/33

6 Ob 10/01sOGH22.02.2001

Auch; nur: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises. (T4) Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft, die Bestimmung des Anerben und die Festsetzung des Übernahmspreises sind vom Abhandlungsgericht nach den anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen. Ein förmliches Beweisverfahren (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) ist nicht erforderlich. (T5)

6 Ob 37/02pOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T2

6 Ob 288/02zOGH11.09.2003

Vgl; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T6); Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/103

6 Ob 44/03vOGH02.10.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 153/03yOGH27.11.2003

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 19/04vOGH27.05.2004

nur T1

6 Ob 159/05hOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen § 10 Abs 1 und § 15 iVm § 14 AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde. (T7); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T8)

6 Ob 317/05vOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Der Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 12 Abs 3 AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat, sodass die befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt. (T9); Veröff: SZ 2006/21

6 Ob 105/06vOGH24.05.2006

Vgl auch

6 Ob 218/06mOGH09.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft erfolgt nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, wenn diese Eigenschaft unter den Beteiligten strittig ist. Ansonsten umfasst die spätere Beschlussfassung über die Abhandlungsergebnisse auch die Feststellung der Erbhofeigenschaft des Hofes. (T10)

6 Ob 11/07xOGH15.02.2007

Vgl auch; Beis wie T10

2 Ob 162/17pOGH14.12.2017

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wurde zunächst nur über die Erbhofeigenschaft und über die Zugehörigkeit einzelner Liegenschaften zum Erbhof abgesprochen, ist über den Übernahmspreis mangels Einigung der Beteiligten mit einem weiteren Beschluss zu entscheiden. (T11)

2 Ob 52/17mOGH22.03.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Tir HöfeG. (T12)

2 Ob 235/17yOGH24.09.2018

Vgl auch; Beis wie T10

2 Ob 19/22sOGH22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19670706_OGH0002_0010OB00094_6700000_001

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