Normen
AußStrG §97 A2
AußStrG 2005 §166 Abs2
3 Ob 151/74 | OGH | 11.10.1974 |
Veröff: EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190 |
6 Ob 10/81 | OGH | 12.08.1981 |
Auch; Beisatz: Liegenschaften, die sich auf grund eines zum Eigentumerwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen (hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe der Liegenschaft). (T1) |
1 Ob 660/90 | OGH | 03.10.1990 |
Anm: Veröff: RZ 1991/57,175 |
6 Ob 2332/96a | OGH | 05.12.1996 |
1 Ob 2/99x | OGH | 27.04.1999 |
8 Ob 10/99z | OGH | 18.05.1999 |
Beisatz: Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach der Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Dritten tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass. (T2)<br/>Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenussrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenussberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T3) |
1 Ob 47/99i | OGH | 23.11.1999 |
nur: Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (T4); Veröff: SZ 72/182 |
8 Ob 267/99v | OGH | 27.01.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Wohnrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der wohnberechtigte Erblasser hat keinen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T5) |
7 Ob 31/01m | OGH | 14.02.2001 |
Beis wie T2 |
1 Ob 235/01t | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Das Inventar hat ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit aller Aktiva, zu enthalten. (T6) |
8 Ob 159/02v | OGH | 27.02.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn das Eigentumsrecht des Erwerbers verbüchert ist, er somit nicht nur Naturalbesitzer sondern auch Tabularbesitzer (§ 321 ABGB) ist. (T7) |
3 Ob 124/10x | OGH | 04.08.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 |
1 Ob 92/12d | OGH | 24.05.2012 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 29/12i | OGH | 01.03.2012 |
Auch; Beis wie T2 |
5 Ob 36/12y | OGH | 12.06.2012 |
Auch; nur T4 |
2 Ob 154/11b | OGH | 28.06.2012 |
Auch; nur T4; Auch Beis wie T6; Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T8) |
6 Ob 5/13y | OGH | 27.02.2013 |
nur T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht. (T9) |
2 Ob 176/12i | OGH | 21.02.2013 |
Auch; nur T4 |
4 Ob 166/14m | OGH | 21.10.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ‑ mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ‑ Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T10)<br/>Beisatz: Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. <br/>Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. (T11)<br/> |
2 Ob 43/17p | OGH | 20.06.2017 |
Beis wie T2 |
5 Ob 156/21h | OGH | 31.03.2022 |
Beis wie T2; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_003
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