Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem gegen den bücherlichen Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren stellte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Sohnes des Eigentümers den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß (dem hier noch anwendbaren) § 120a Abs 1 KO mit der Behauptung, der Sohn des Verpflichteten sei aufgrund eines vor Konkurseröffnung geschlossenen Übergabsvertrags „außerbücherlicher Eigentümer“ der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaften. Er plane, die vom Konkursverfahren „betroffenen“ Liegenschaften freihändig zu verwerten.
Rechtliche Beurteilung
In dem gegen die Abweisung dieses Antrags durch das Rekursgericht erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
1. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums (stRsp; RIS-Justiz RS0011111; 8 Ob 109/03t = SZ 2003/141 uva).
2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht zählt der Übergabsvertrag nicht zu jenen Ausnahmen (vgl dazu Eccher in KBB² § 431 Rz 2 mwN), die auch ohne Einverleibung zu einem „außerbücherlichem Eigentumserwerb“ führen. Gegenteiliges drücken auch die Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0017110 und RS0007872 nicht aus: Diese beziehen sich einerseits (RIS-Justiz RS0017110) auf die Frage, ab wann ein durch den Übergabsvertrag begünstigter Dritter das Recht unwiderruflich erwirbt; andererseits darauf, ob eine bereits vor dem Tod des Übergebers übergebene Liegenschaft in dessen Verlassenschaft fällt (RIS-Justiz RS0007872). Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz an (§ 166 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0121985) und nicht auf das Eigentum (RIS-Justiz RS0007860).
3. Mangels Eigentumserwerbs des Übernehmers an den in Exekution gezogenen Liegenschaften liegt kein Anwendungsfall der §§ 120, 120a KO vor.
4. Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft (Erwerb des dinglichen Rechts) zusteht. Auch eine Bejahung dieser Frage könnte nur zur Beurteilung führen, dass der Erfüllungsanspruch Massebestandteil ist, nicht aber, dass die in Exekution gezogenen Liegenschaften selbst in die Masse fallen.
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