OGH 7Ob49/08v

OGH7Ob49/08v9.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus H*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Herbert H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. Günther H***** Gesellschaft mbH & Co KG und Ing. Günther H***** Gesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Werner P*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 1,228.594,67 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht und den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht je vom 29. Oktober 2007, GZ 5 R 152/07w und 5 R 153/07t-140, womit die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 9. Mai 2007, GZ 12 Cg 192/06i-127, bestätigt wurden und die Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Mai 2007, GZ 12 Cg 192/06i-127, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs hinsichtlich der Zulassung des Beitritts des Masseverwalters Dr. Herbert H***** auf Seiten der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs hinsichtlich des Eintritts des Nebenintervenienten als Kläger wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei die je mit 4.411,44 EUR (darin enthalten 735,24 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der Rekurs hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 15. 10. 1998 wurde über das Vermögen der Ing. Günther H***** GmbH und der Ing. Günther H***** GmbH & Co KG das Ausgleichsverfahren eröffnet und der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten zum Masseverwalter bestellt. Der in den Verfahren angebotene Zwangsausgleich wurde mit 6. 4. 1999 angenommen und vom Konkursgericht bestätigt. Mangels Erfüllung wurden die Konkursverfahren mit Beschluss vom 7. 3. 2000 des Konkursgerichts aufgehoben. Noch während aufrechten Konkursverfahrens trat der Geschäftsführer der Komplementärin die gegenständlichen Forderungen der Gemeinschuldnerinnen an seine beiden Söhne, Günther H***** jun. und den Kläger, ab. Nach Aufhebung der Konkurse wurde diese Abtretung „zur Vorsicht" wiederholt. Günther H***** jun. trat in der Folge die ihm zedierten Ansprüche an den Kläger ab.

Am 19. 7. 2001 wurde neuerlich das Konkursverfahren über die Gesellschaften eröffnet und der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers zum Masseverwalter bestellt. Er erhob gegen den Kläger und seinen Bruder eine auf § 28 Z 3 KO gestützte Anfechtungsklage. Es wurde rechtskräftig erkannt, dass die Zession an den Kläger und seinen Bruder den Gläubigern der Gemeinschuldnerinnen gegenüber unwirksam ist.

Der Masseverwalter erklärte mit Schriftsatz vom 8. 2. 2006 seinen Beitritt als Nebenintervenient und begründete sein rechtliches Interesse damit, dass aufgrund des von ihm angestrengten Anfechtungsprozesses die Masse ein Anrecht auf einen allfälligen Prozesserlös habe.

In der Tagsatzung vom 1. 3. 2007 erklärte Dr. Herbert H***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der beiden Gesellschaften nach rechtskräftiger Beendigung der beiden Anfechtungsprozesse, anstelle des Klägers in den Prozess eintreten zu wollen. Die Beklagte sprach sich ausdrücklich nicht dagegen aus, wohl aber der Kläger. Das Erstgericht fasste in der Tagsatzung den Beschluss, den Masseverwalter Dr. Herbert H***** anstelle des bisherigen Klägers als Partei im Verfahren zuzulassen, wodurch Markus H***** als Kläger ausscheide. Daraufhin schloss der Masseverwalter Dr. H***** mit der Beklagten einen durch die Rechtskraft der Entscheidung über den Parteieintritt bedingten Vergleich, in welchem sich die Beklagte zur Bezahlung von 120.000 EUR verpflichtete.

Das Erstgericht fertigte in seiner Entscheidung zunächst den Beschluss auf Zulassung des Beitritts Dr. Herbert H*****s als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers aus. Weiters sprach es aus, dass der Eintritt des Nebenintervenienten Dr. Herbert H***** als Kläger in das Verfahren wirksam sei und wies gleichzeitig auch „das Klagebegehren des bisherigen Klägers Markus H*****" ab. Mit der Entscheidung im Anfechtungsprozess stehe dem Zessionar kein Recht aus dem Abtretungsvertrag mehr zu, sodass der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation berechtigt sei. Der Beitritt des Masseverwalters als Nebenintervenient und der Eintritt als Kläger in das Verfahren sei die prozessual richtige Vorgangsweise gewesen. Von den Streitteilen sei kein Kostenzuspruch begehrt worden.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte als Rekursgericht die Beschlüsse des Erstgerichts. Es bejahte das rechtliche Interesse des Masseverwalters am Obsiegen des Klägers. Zum Eintritt des Masseverwalters als Kläger in das Verfahren vertrat das Rekursgericht die Ansicht, unter „Veräußerung" im Sinn des § 234 zweiter Satz ZPO sei jede Art der Einzelrechtsnachfolge zu verstehen, also auch der Fall, dass die Abtretung einer Forderung an den Kläger angefochten werde, sodass diese Forderung im Laufe des Verfahrens wieder demjenigen zustehe, der sie seinerzeit abgetreten habe. Die rechtswirksame Anfechtung der Zession bewirke, dass der Gläubiger der Forderung wieder die Masse sei, welcher der Zessus die Forderung schulde. Nur so könne die zwischen den Konkursgläubigern und dem Anfechtungsgegner erwirkte Unwirksamkeit der Abtretung verwirklicht werden. Damit sei der Masseverwalter ein Erwerber im Sinn des § 234 ZPO. Die Beklagte habe dem Parteiwechsel zugestimmt. § 234 ZPO spreche nur vom Erfordernis der Zustimmung des Gegners. Die Zivilprozessordnung kenne, und zwar schon in der Stammfassung, Fälle eines Parteiwechsels, bei dem ausdrücklich immer (§ 19 Abs 2 ZPO) oder manchmal (§ 23 Abs 2 ZPO) die Zustimmung beider Parteien erforderlich sei. Die davon abweichende Formulierung des § 234 ZPO spreche dafür, dass für den Parteiwechsel nach § 234 ZPO die Zustimmung des Prozessgegners allein reiche. Eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke sei nicht nachgewiesen, weil der Umstand, dass der materielle Anspruch nach der „Veräußerung" der streitverfangenen Forderung im Zuge des Prozesses der Hauptpartei gar nicht mehr zustehe, dafür spreche, dass deren Zustimmung zum Eintritt des „Erwerbers" nicht vorliegen müsse.

Als Berufungsgericht wies das Oberlandesgericht Wien die vom Kläger gegen die Abweisung seines Klagebegehrens erhobene Berufung zurück. Zur Berufung seien grundsätzlich nur die Parteien und Nebenintervenienten legitimiert. Markus H***** sei nach dem Eintritt des Masseverwalters als neuer Kläger keine Partei des Verfahrens mehr.

Gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag. Gegen die Zurückweisung der Berufung erhebt der Kläger Rekurs mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beantragen, den Revisionsrekurs hinsichtlich der Zulassung des Eintritts des Nebenintervenienten als Partei zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs gegen die Zulassung als Nebenintervenient:

Der Revisionsrekurs gegen die Zulassung als Nebenintervenient ist jedenfalls unzulässig. Es liegen übereinstimmende, die Nebenintervention zulassende Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde (vgl RIS-Justiz RS0110042).

Zum Revisionsrekurs gegen die Zulassung des Eintritts des Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers als Kläger:

Der Revisionsrekurs gegen den Eintritt des Nebenintervenienten als Hauptpartei nach § 234 ZPO ist im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig, weil die Zulassung des Eintritts und Abweisung des Klagebegehrens des ausscheidenden Klägers der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist (vgl RIS-Justiz RS0120211); der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372, König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³, Rz 15/6; Rebernig in Konecny/Schubert, § 39 KO Rz 1). Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt (RIS-Justiz RS0032816; RS0064454). Die im Anfechtungsprozess ausgesprochene Unwirksamkeit der Zession den Konkursgläubigern gegenüber entfaltet auch eine Tatbestands- oder Reflexwirkung (vgl RIS-Justiz RS0041401) insofern, als die Tatsache, dass ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, auch von jedem Dritten - nach Maßgabe des Spruchs dieser Entscheidung - in jenem Umfang hingenommen werden muss, als damit neue rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder Erlöschen, geschaffen wurden (7 Ob 723/87, SZ 61/47 = JBl 1988, 652 mwN). Die Unwirksamerklärung der Zession wirkt damit insoweit auch gegen den Schuldner, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann (7 Ob 723/87, RIS-Justiz RS0032649; König aaO Rz 2/12). Der Anfechtungsgegner ist als unredlicher Besitzer anzusehen (§ 39 Abs 2 KO). Diese Stellung als unredlicher Besitzer kommt dem Anfechtungsgegner kraft Gesetzes zu, auf andere Voraussetzungen kommt es nicht an. Dies bedeutet, dass er nach § 335 ABGB haftet und nur nach § 336 ABGB Aufwandersatz verlangen kann (vgl König aaO Rz 15/13 ff). Ein Aufwand ist dem Anfechtungsgegner allgemein dann zu ersetzen, wenn er ohne die anfechtbare Handlung auch bei der Masse angefallen wäre. Im Übrigen kann der Anfechtungsgegner nur Ersatz für die objektiv den Wert der Masse erhöhenden Aufwendungen begehren, sofern dieser Vorteil noch fortwirkt und daher für die Masse objektiv vorhanden ist (Rebernig aaO § 39 KO Rz 56).

Die hier zu beantwortende Frage ist, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO während eines bereits anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus auf Zahlung der abgetretenen Forderungen einen Fall des § 234 ZPO darstellt.

§ 234 ZPO dient sowohl dem Kläger- als auch dem Beklagtenschutz. Seine Aufgabe liegt primär in einem Schutz der Gegenseite des Veräußerers vor einem Verlust effektiven Rechtsschutzes und einem Wertloswerden des bisherigen Verfahrensaufwands unter Vermeidung von ungerechtfertigten Mehrfachprozessen. Darüber hinaus dient § 234 ZPO aber auch einer Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch (Klicka in Fasching/Konecny², § 234 ZPO Rz 3; Rechberger/Klicka in Rechberger³, § 234 ZPO Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0039314). § 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet, während für die anderen Entscheidungsgrundlagen der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgeblich bleibt (RIS-Justiz RS0109183). Grundsätzlich ist daher auf eine Zession während eines anhängigen Rechtsstreits nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0039242).

§ 234 ZPO ist nach der Rechtsprechung nicht nur auf die vom Gesetz genannte „Veräußerung" anzuwenden, sondern auch auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0039231 und RS0039282) bzw Rechtszuständigkeitswechsel (3 Ob 129/05z; 2 Ob 509/96; RIS-Justiz RS0039302). So fallen unter § 234 ZPO nicht nur die Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes, sondern auch Rechtsübergänge aufgrund richterlicher Verfügung (1 Ob 65/98k, RIS-Justiz RS0039231 [T5]). Es wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine exekutive Überweisung von Forderungen nach den §§ 303 ff EO im Sinn des § 234 ZPO keinen Einfluss auf die Sachlegitimation hat. Es müsse aber infolge der Forderungspfändung das Leistungsbegehren statt auf Zahlung an den Schuldner auf gerichtlichen Erlag umgestellt werden (2 Ob 509/96; 6 Ob 89/03m).

Die (bloß) relative Wirkung der Anfechtung einer Zession im Konkurs ist im hier relevanten Aspekt mit der Wirkung der exekutiven Pfändung und Überweisung zur Einziehung nach §§ 303 ff EO vergleichbar. Auch bei der Überweisung zur Einziehung kann zwar der betreibende Gläubiger die ihm übertragene Forderung im eigenen Namen geltend machen, es wird ihm aber wegen der ihm durch § 308 EO auferlegten Beschränkungen (wie Verbot des Abschlusses von Vergleichen und des Erlassens von Schulden) nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars übertragen (vgl Oberhammer in Angst ua, Kommentar zur EO, § 308 Rz 3). Bei der Anfechtung einer Zession tritt einerseits (auch) nur eine relative Unwirksamkeit, nämlich den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber, ein, andererseits liegt keine willentliche Rechtsübertragung vor, sondern es lebt nur den Gläubigern des Gemeinschuldners gegenüber wieder jene Rechtsposition auf, wie sie vor der angefochtenen Zession bestanden hat. Da aber von § 234 ZPO - wie dargelegt - nicht nur willkürliche (Voll-)Rechtsübertragungen, sondern alle Formen des Rechtszuständigkeitswechsels umfasst sein sollen, stellt auch die erfolgreiche Anfechtung einer Zession während des bereits vor Rechtskraft des Rechtsgestaltungsurteils anhängigen Prozesses zwischen dem Zessionar und dem Zessus einen Fall des § 234 ZPO dar. Die Irrelevanztheorie kann hier aber nur soweit wirken, als - wie auch im Fall des § 308 EO - das Klagebegehren von Leistung an den Zessionar auf Leistung an den Masseverwalter bzw gerichtlichen Erlag umzustellen ist.

Im vorliegenden Fall erklärte der Masseverwalter, der dem Verfahren zunächst als Nebenintervenient beigetreten war, nach § 234 zweiter Satz ZPO seinen Eintritt in den Prozess anstelle des Klägers. Dies ist nach § 234 zweiter Satz ZPO nur mit Zustimmung des Gegners der Hauptpartei zulässig. Der Gegner der Hauptpartei, also die Beklagte, stimmte dem Eintritt des Masseverwalters als Kläger zu. Fraglich ist hier, ob dies ausreicht, um den Eintritt wirksam zu machen, oder ob - entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut - dazu auch die Zustimmung des ausscheidenden Klägers notwendig ist.

Nach neuerer Lehre ist eine Zustimmung des Rechtsvorgängers nicht erforderlich (Rechberger/Klicka in Rechberger3 § 234 ZPO Rz 3, Klicka in Fasching/Konecny, § 234 ZPO Rz 37, Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 234, Oberhammer, OHG 201 ff; aA Fasching III 101 [Anm 6], ders Lehrbuch² Rz 1206). Der Rechtsstreit solle zwischen den sachlegitimierten Personen ausgetragen werden und es solle der nicht mehr sachlegitimierte Veräußerer durch Verweigerung seiner Zustimmung dies nicht verhindern können (Klicka aaO).

Der Kläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass der Eintritt ohne seine Zustimmung nicht zulässig sei, weil gegen seinen Willen in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde und er seine potenzielle Kostenersatzberechtigung im Prozess verlieren könnte. Diese Argumente vermögen, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu überzeugen. Der Rechtsübergang erfolgte durch erfolgreiche Anfechtung einer Zession nach der KO durch den Masseverwalter. Nach § 39 Abs 2 KO ist der Anfechtungsgegner - wie bereits dargelegt - ex lege unredlicher Besitzer und nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu begehren (im Gegensatz etwa zur Einzelrechtsnachfolge durch Veräußerung [vgl RIS-Justiz RS0039258]). Von einer „Enteignung" bzw einem „Eingriff in das Eigentumsrecht" kann im Hinblick darauf, dass der Kläger unredlicher Besitzer ist, keine Rede sein. Die Zession ist ja gerade wegen der verpönten Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger der Gemeinschuldnerinnen und der erwiesenen Kenntnis der Benachteiligungsabsicht den Gläubigern gegenüber unwirksam. Die Anfechtung soll den Eingriff in die vom Kläger (den Gläubigern der Gemeinschuldnerinnen gegenüber) zu Unrecht erworbene Position gerade bewirken. Dem wäre jedenfalls auch durch Umstellung des Klagebegehrens auf Zahlung an den Masseverwalter Rechnung zu tragen gewesen. Zum potenziellen Kostenersatzanspruch des Klägers im von ihm eingeleiteten Verfahren ist zu bedenken, dass der Masseverwalter im Fall seines Eintritts als Hauptpartei und Verwendung des bisherigen Verfahrensaufwands auch berechtigt sein muss, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des ausscheidenden bisherigen Klägers in seinem Kostenverzeichnis geltend zu machen. Ähnliches ist in § 308a Abs 2 EO für den eintretenden betreibenden Gläubiger vorgesehen. Sollte vom Masseverwalter ein nach einem Prozesserfolg zustehender Kostenersatzanspruch des ausscheidenden Klägers schuldhaft/pflichtwidrig nicht geltend gemacht werden, wäre der gegen seinen Willen geschiedene Zessionar auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter zu verweisen. Da es auf die Zustimmung des Klägers zum Eintritt des Masseverwalters an seiner Stelle im vorliegenden Fall also nicht ankommt, muss der Rekurs erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit gründet sich auf §§ 52, 50, 41 ZPO. Der Kostenansatz für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten beträgt (nur) 2.228 EUR.

Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung:

Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist mangels Beschwer nicht zulässig.

Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nunmehr der Eintritt des Masseverwalters als Kläger rechtskräftig und der bisherige Kläger Markus H***** daher nicht mehr Partei des Verfahrens. Damit kann er aber durch die „Abweisung seines Klagebegehrens" nicht mehr beschwert sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger³, Vor § 461 ZPO Rz 9). Außerdem haben der Masseverwalter und die Beklagte bereits einen nur durch die vorliegende Entscheidung bedingten Vergleich in der Rechtssache abgeschlossen, sodass durch die Entscheidungen der Vorinstanzen keiner der Beteiligten beschwert ist.

Ein Kostenersatz nach § 50 Abs 2 ZPO findet nicht statt. Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit nicht berührt (RIS-Justiz RS0036102). Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, dass eine Abweisung „seines" Klagebegehrens verfehlt ist, weil der Eintritt des Nebenintervenienten als Partei bewirkt, dass das Verfahren fortgeführt wird und daher naturgemäß weiter über das (bisherige) Klagebegehren zu verhandeln ist. Dies bewirkt aber keinen Prozesserfolg, weil mit Aufhebung des Urteils vorzugehen wäre und nun der Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden und der Vergleich rechtswirksam ist. Sein Rechtsmittel könnte daher keinen „kostenersatzwirksamen" Prozesserfolg herbeiführen.

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