OGH 3Ob129/05z (RS0120211)

OGH3Ob129/05z24.8.2005

Rechtssatz

Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.

Normen

ZPO §521
ZPO §521a

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

Dokumentnummer

JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_005