Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.792,62 EUR (darin enthalten 298,77 EUR Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit 1.995,48 EUR (darin enthalten 332,58 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 2./3. 8. 2002 erwarb der Kläger vom Nebenintervenienten einen PKW Ferrari 355 Spider, Baujahr 1998. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger bestand für dieses Fahrzeug ein vom Nebenintervenienten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossener Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherungsvertrag mit einer Laufzeit bis 1. 1. 2003. Der PKW wurde am 5. 8. 2002 auf den Kläger zugelassen, der anlässlich der an diesem Tag erfolgten Ab- und Anmeldung bei einem anderen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abschloss.
Noch am selben Tag brach am PKW ein Brand aus. Etwa 10 Minuten davor hatte der Kläger, der in Begleitung einer Arbeitskollegin mit offenem Verdeck unterwegs war, Benzingeruch bemerkt. Er hatte diesen auf Auspuff- und Abgasgerüche eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen zurückgeführt, hatte angehalten und das Verdeck geschlossen, wodurch sich die Geruchsbelästigung verringerte. Als er bei der Weiterfahrt einen Fleck am Verdeck bemerkte und seine Mitfahrerin darauf aufmerksam machte, entstanden dort bereits Flammen. Der Brand konnte nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden. Wäre der Kläger nach dem Schließen des Verdecks nicht mehr weitergefahren, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem Brand gekommen.
Mit Schreiben vom 11. 9. 2002 teilte die Beklagte dem Nebenintervenienten unter dem Betreff „Besitzwechselkündigung" mit, sie habe die Stornierung des Versicherungsvertrags per 6. 8. 2002 vorgenommen.
Der Kläger, der der Beklagten den Schadensfall erst im Oktober 2002 schriftlich mitgeteilt hatte, begehrt von der Beklagten aus der Kaskoversicherung den Ersatz seines Fahrzeugschadens von 49.700 EUR sA. Er sei mit dem Ankauf des Fahrzeugs gemäß § 69 VersVG in den vom Nebenintervenienten abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag eingetreten.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, durch den anlässlich der Ab- und Anmeldung des Fahrzeugs bei einer anderen Versicherungsanstalt am 5. 8. 2002 getätigten Fahrzeugversicherungsvertrag sei nicht nur der Haftpflicht-, sondern auch der Kaskoversicherungsvertrag aufgelöst worden. Im Übrigen sei sie nach § 61 VersVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Nebenintervenient brachte vor, der von ihm mit der Beklagten abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag sei mit Verkauf des Fahrzeugs am 2. 8. 2002 auf den Kläger übergegangen. Weder er noch der Kläger hätten den Versicherungsvertrag gekündigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls habe zwischen dem Kläger und der Beklagten ein aufrechter Kaskoversicherungsvertrag bestanden. Ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 61 VersVG sei dem Kläger nicht vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache. Bei dem vom Nebenintervenienten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag habe es sich, wie sich aus der Versicherungspolizze ergebe, um eine Bündelversicherung gehandelt, die drei selbständige Verträge (betreffend Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherung) enthalten habe, die ein selbständiges rechtliches Schicksal haben und insbesondere gesondert beendet werden hätten können. Es sei daher eine gesonderte Aufkündigung des Haftpflichtversicherungsvertrags durch den Kläger möglich gewesen. Der Kaskoversicherungsvertrag sei davon unberührt geblieben. Mit Übertragung des Eigentums am Ferrari sei der Kläger nach § 69 Abs 1 VersVG kraft Gesetzes in den aufrechten Kaskoversicherungsvertrag eingetreten und habe daher Anspruch auf Deckung des Brandschadens. Leistungsfreiheit der Beklagten sei nicht gegeben, weil der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Seine Annahme, dass der von ihm wahrgenommene Benzingeruch von einem vor ihm fahrenden PKW stamme, sei auch für einen sorgfältigen Menschen naheliegend gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei. Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertige, sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bilde grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Mit der außerordentlichen Revision, in der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, strebt die Beklagte die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts dahin an, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Sowohl der Kläger als auch der Nebenintervenient beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels Judikatur zur Frage einer konkludenten Kündigung einer (Haftpflicht- und Kaskoversicherungen enthaltenden) Kfz-Bündelversicherung zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedeute das Vorliegen einer „Bündelversicherung" noch nicht, dass eine isolierte Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrags möglich gewesen und tatsächlich erfolgt sei. Die schlüssige Kündigung (durch Abschluss eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherungsunternehmen) habe von ihr als Besitzwechselkündigung des gesamten Vertrags verstanden werden dürfen. Dafür spreche auch, dass der Kläger den Schadensfall erst zwei Monate später gemeldet habe. Im Lichte der erstgerichtlichen Feststellungen sei schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt, unzutreffend.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen, während die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend sind. Im Einzelnen hat der Senat erwogen:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 29/93, VR 1994, 317 ausgesprochen hat, obliegt die Abgrenzung des versicherten Risikos mangels gesetzlicher Bestimmungen der Parteienvereinbarung. Auch über die Zusammenfassung mehrerer versicherter Gefahren bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Nach herrschender Meinung ist zwischen einer kombinierten Versicherung und einer sogenannten Bündelversicherung zu unterscheiden. Während bei der kombinierten Versicherung die versicherten Gefahren durch einen einzigen Vertrag erfasst werden (Beispiel etwa die Haushaltsversicherung, die Risken aus Feuer, Sturm, Einbruch, Leitungswasser und Glasbruch abdeckt), spricht man von einer Bündelversicherung, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges „Versicherungsprodukt" angeboten werden und für die in der Regel - wie im vorliegenden Fall - auch nur ein Versicherungsschein errichtet wird (Hofmann, Privatversicherungsrecht4 § 6 Rn 40; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 149). Auch für eine Bündelversicherung (als Beispiel dafür wird auch die Kraftfahrversicherung genannt - Schauer in BK, Vorbem §§ 49 bis 68a Rz 15 und 16; vgl BGH NJW 1986, 1103) bestehen im Versicherungsvertragsgesetz keine besonderen Regelungen. Aus dem Umstand, dass sie mehrere Verträge zusammenfasst, ergibt sich bereits, dass - mangels besonderer Verabredung - jeder einzelne Vertrag auch ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 149).
Ob einzelne, gebündelte Versicherungen ein getrenntes rechtliches Schicksal haben, hängt somit von der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Dies wurde vorliegend von den Vorinstanzen zu Recht bejaht. Auszugehen ist demnach von einer Haftpflichtversicherung und einer getrennten Kaskoversicherung, die einzeln gekündigt werden konnten.
Da nach § 158h VersVG die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache auch für (Kfz-)Haftpflichtversicherungen gelten, tritt - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß § 69 VersVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in den Haftpflichtversicherungsvertrag ein (7 Ob 25/97w; Schauer, Eigentumsübertragung und Veräußerungsanzeige in der Kfz-Haftpflichtversicherung, RdW 1998, 8). Dies gilt ebenso für die Kaskoversicherung. Der Eintritt erfolgt ex lege mit der Eigentumsübertragung, wobei es auf den Zeitpunkt der Erfüllung des letzten Tatbestandsmerkmals des Eigentumsübergangs ankommt (Dörner in BK § 69 Rn 68). Der bisherige Versicherungsnehmer ist ab der wirksamen Veräußerung nur noch „vertragsfremder Dritter" (Heiss in Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz § 69 Rn 7). Damit war der Kläger mit Übergabe des PKW an ihn sowohl hinsichtlich der Haftpflichtversicherung als auch betreffend die Kaskoversicherung von Gesetzes wegen Versicherungsnehmer.
Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der also mit Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger zwischen ihnen bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag durch den anlässlich der Ab- und Anmeldung des PKW vorgenommenen Abschluss eines solchen Vertrags bei einem anderen Versicherungsunternehmen vom Kläger, der dazu nach § 70 Abs 2 VersVG befugt war, konkludent gekündigt wurde und daher zum Unfallszeitpunkt aufgelöst war. Der Vollständigkeit halber sei dazu bemerkt, dass nach § 158h Satz 2 VVG in Deutschland das alte Kfz- Haftpflichtversicherungsverhältnis mit Abschluss eines neuen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags als gekündigt gilt. Da es in Österreich eine solche Regelung, durch die Doppelversicherungen vermieden werden sollen, nicht gibt, ist hier der zu ermittelnde Parteiwille maßgebend.
Verfahrensentscheidend ist, ob mit der Auflösung des Haftpflichtversicherungsvertrags konkludent auch das Kaskoversicherungsverhältnis beendet wurde. Dies würde voraussetzen, dass nach dem sehr strengen Maßstab des § 863 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") aufgrund der stillschweigenden Auflösung allein des Haftpflichtversicherungsvertrags für die Beklagte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststand, dass der Kläger nicht nur den Haftpflicht-, sondern auch den Kaskoversicherungsvertrag auflösen wollte beziehungsweise stillschweigend gekündigt hat. Ein solcher Erklärungswille des Klägers kann aber, wie den Vorinstanzen beizupflichten ist, nur aus dem Abschluss eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht gefolgert werden. Wie bereits betont, sind (auch im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene) Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungen zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge, die insbesondere was die Kündigungsmöglichkeiten betrifft, verschiedene rechtliche Schicksale haben können und tatsächlich oft auch haben. Aus dem bloßen Umstand allein, dass Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoverträge in der Regel bei demselben Versicherer abgeschlossen werden, kann daher keineswegs entsprechend verlässlich gefolgert werden, dass der Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer zwingend den Willen des Versicherungsnehmers dokumentierte, auch den Kaskoversicherungsvertrag auflösen zu wollen. Daraus, dass der Kläger erst zwei Monate nach dem Brand eine Meldung an die Beklagte als Kaskoversicherer erstattete, ist entgegen deren Meinung nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Auch dies ist nämlich kein entsprechend sicherer Hinweis darauf, dass der Kläger selbst (auch) die Kaskoversicherung ursprünglich als von ihm gekündigt angesehen hat und erst später von dieser Meinung abgerückt ist, sondern lässt sich etwa damit erklären, dass er in Unkenntnis der Rechtslage, vorerst gar nicht wusste, dass er mit der Übergabe des PKW an ihn ex lege (auch) in den Kaskoversicherungsvertrag eingetreten ist.
Auch das von der Beklagten noch ins Treffen geführte Schreiben der Beklagten vom 11. 9. 2002 betreffend eine Besitzwechselkündigung konnte am aufrechten Bestehen des Kaskoversicherungsvertrags zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nichts ändern. Bei der sogenannten Besitzwechselkündigung des Versicherers nach § 70 Abs 1 VersVG handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung (7 Ob 5/94; Heiss aaO § 70 Rn 5), deren Wirksamkeit dann eintritt, wenn sie in die Sphäre des Adressaten gelangt. Adressat der Erklärung ist der Erwerber, dem die Kündigung zugehen muss (Dörner in BK § 70 Rn 12; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG27 § 70 Rn 1). Demnach hätte die Beklagte dieses Schreiben nicht an den Nebenintervenienten, sondern an den Kläger zu senden gehabt. Abgesehen davon wird im Schreiben von der Beklagten mitgeteilt, sie habe die Stornierung des Versicherungsvertrags per 6. 8. 2002 vorgenommen. Da sich der Versicherungsfall schon am 5. 8. 2002 ereignete, muss der Hinweis auf das „Besitzwechselkündigungsschreiben" der Beklagten ins Leere gehen.
Schließlich ist noch auf den Einwand der Beklagten einzugehen, gemäß § 61 VersVG nicht zur Deckung des Kraftfahrzeugbrandschadens verpflichtet zu sein. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 121/03z; 7 Ob 12/04x ua). Grobe Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030477, RS0030359 und RS0031127). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung des Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0030272 und RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (7 Ob 121/03z mwN ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 12/04x ua). In diesem Sinn ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0030031 und RS0080371).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, zutreffend. Der Kläger sah sich in der Annahme, der Benzingeruch stamme von einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, dadurch bestärkt, dass sich die Geruchsbelästigung nach dem Schließen des Verdecks verringerte. Da ein solcher Irrtum (mit der daraus gezogenen schadensauslösenden Konsequenz, die Fahrt fortzusetzen) in einer solchen Situation auch einem sorgsamen Menschen unterlaufen kann, sind die Kriterien des § 61 VersVG nicht erfüllt.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger, der Kosten nur nach dem vor dem 1. 1. 2008 geltenden Tarif verzeichnete, hat keinen Anspruch auf einen von ihm geltend gemachten Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG).
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