OGH 7Ob29/93

OGH7Ob29/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhem Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 95.516,08 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13.August 1993, GZ 1 R 408/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.Mai 1993, GZ 22 C 1882/92h-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 (darin enthalten S 905,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Abgrenzung des versicherten Risikos obliegt mangels gesetzlicher Bestimmungen im VersVG der Parteienvereinbarung. Auch über die Zusammenfassung mehrerer versicherter Gefahren bestehen keine gesetzlichen Regelungen. Während in der Praxis bei der kombinierten Versicherung die versicherten Gefahren durch einen einzigen Versicherungsvertrag erfaßt werden, spricht man von einer Bündelversicherung, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges "Versicherungsprodukt" angeboten werden und für die in der Regel auch nur ein Versicherungsschein errichtet wird. Auch für die Bündelversicherung bestehen im VersVG keine besonderen Regelungen. Aus dem Umstand, daß sie mehrere Verträge zusammenfaßt, ergibt sich bereits, daß - mangels besonderer Verabredung - jeder einzelne Vertrag auch ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann (Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht 101). Da die Frage, ob einzelne zu einer Bündelversicherung zusammengefaßte Versicherungsverträge ein selbständiges rechtliches Schicksal haben oder nicht, somit nur von der konkreten Vertragsgestaltung in jedem Einzelfall abhängt, liegt hier - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes - keine erhebliche Rechtsfrage zur Beurteilung vor (JBl 1986, 192; VR 1988, 99; MR 1989, 210 uva). Im Hinblick auf die vorliegende Feststellung, wonach die Versicherungsanträge den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Spartenverträge enthalten haben, kann auch nicht von einer - die Zulässigkeit der Revision auch in einem singulären Fall begründenden (EFSlg 46.695 uva) - wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht gesprochen werden.

Da der Oberste Gerichtshof nicht an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.

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