OGH 11Os138/06p

OGH11Os138/06p23.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhamed S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Ur 293/06g des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Peda B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. November 2006, AZ 9 Bs 376/06x (ON 34 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über den am 7. November 2006 festgenommenen (S 235) Angeklagten Peda B***** wurde - nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 24) - mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. November 2006 (ON 25) die am 10. November 2006 verhängte (ON 12) Untersuchungshaft aus den Gründen der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) fortgesetzt.

Nach der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 4. Dezember 2006 (ON 35) liegt dem am 1. April 1990 geborenen (sohin jugendlichen) Angeklagten zur Last, zur Tat des Muhamed S*****, der am 7. November 2006 der Heike G***** unter Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge von 10 cm etwa 460 Euro Bargeld und einen Goldring abgenötigt haben soll, dadurch beigetragen zu haben, dass er mit dem unmittelbaren Täter sowie Osman Gr***** die Tatausführung besprochen, den Tatort ausgekundschaftet und das Tatopfer in einen Hinterhalt gelockt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Angeklagten (ON 29) gegen den Fortsetzungsbeschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den dort angenommenen Haftgründen fort.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme der Haftgründe bekämpft, die Verletzung der speziellen Verhältnismäßigkeitsbestimmung des § 35 Abs 1 letzter Satz JGG eingewendet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) behauptet wird, geht fehl. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren nur darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (14 Os 82/03; zuletzt 11 Os 41/06y, 15 Os 86/06w, 13 Os 97/06y). Fallbezogen leitet das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der dem Angeklagten drohenden Sanktion, seiner Beschäftigungslosigkeit im Inland sowie seiner familiären, teilweise auch wirtschaftlichen Verbindungen nach Kroatien und nach Bosnien-Herzegowina ab. Indem die Beschwerde diese Gesamtschau ignoriert und einzelne Begründungsargumente durch isolierte, vom Akteninhalt losgelöste Kritik zu relativieren trachtet, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.

Da bei gegebenem, im Übrigen von der Beschwerde unbestrittenem Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind (12 Os 15/93, AnwBl 1993, 340; zuletzt 13 Os 25/06k, 11 Os 41/06y, 14 Os 59/06t).

Das Vorbringen, „erhebliche Behinderungen der Ausbildung des Beschuldigten und auch weitere erhebliche Nachteile" stünden außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 letzter Satz JGG), ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Korrespondierendes gilt für den Einwand der Anwendbarkeit gelinderer Mittel, der nicht erkennen lässt, inwiefern dem Beschwerdegericht bei der Verneinung dieser Frage ein Fehler unterlaufen sei. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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