OGH 14Os82/03

OGH14Os82/0324.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 7 Bs 106/03 (= GZ 8 Ur 35/03y-44 des Landesgerichtes Wels), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Siegfried K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 3. März 1949 geborene Siegfried K***** befindet sich seit 22. Feber 2003 in Untersuchungshaft (ON 6, 7; Verhaftung am 20. Feber 2003, S 59, 69). Gegen ihn wird die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5, Abs 1a WaffG sowie der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB geführt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde Siegfried K***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 17. April 2003 (ON 38) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fort.

Danach besteht gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe

1) in Ebensee im Jahre 1999 Josef W***** und im Jahre 2002 Günter S***** jun. und Günter S***** sen. durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Anzeige bzw. einer gegen ihn gerichteten Aussage zu nötigen versucht;

2) seit ca. 1982 in Ebensee und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, zahlreiche genehmigungspflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen unbefugt besessen, Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen und Kriegsmaterial diversen Personen, die zu deren Besitz nicht befugt waren, überlassen (zum bloß einfachen Tatverdacht in Richtung § 50 Abs 1a zweiter Fall s ON 30, S 340) und

3) am 21. Feber 2003 durch Vorweis einer gemeinsam mit Werner S***** in Salzburg hergestellten wahrheitswidrigen Bestätigung einer Meldung der aufgelisteten Schusswaffen gegenüber Beamten der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich im gegenständlichen Strafverfahren ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde des teilweise geständigen Beschuldigten, die den dringenden Tatverdacht unbekämpft lässt, jedoch Unverhältnismäßigkeit der Haft behauptet und sich (der Sache nach) auch gegen die Annahme der Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr wendet, ist nicht berechtigt.

Die Befürchtung von Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen als Voraussetzung für die Annahme des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO konnte auf die dieser Prognose zugrundeliegenden bestimmten Tatsachen, nämlich Ausmaß und außerordentlich lange Dauer des illegalen Waffenbesitzes und Waffenhandels, sowie die Wiederholung der Nötigungshandlungen rechtsfehlerfrei gegründet werden (vgl WK-StPO § 281 Rz 718).

Das Zusammentreffen zahlreicher Verfehlungen gleicher und verschiedener Art, teils über viele Jahre hinweg, lässt bei verdachtskonformer Verurteilung trotz der teilweise geständigen Einlassung des Beschuldigten eine beträchtliche Strafe erwarten, sodass die Untersuchungshaft auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - im relevanten Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - noch nicht unangemessen andauerte.

Demzufolge wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte