OGH 9ObA83/05d

OGH9ObA83/05d6.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Michael W*****, Betriebsberater, *****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2005, GZ 7 Ra 1/05a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber in der angeblich mangelnden Verwertung der Urkunde Beil./D die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Nichtigkeit zu erkennen glaubt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397). Hingegen kann eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung oder Schlussfolgerung nie eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277; RS0043256; RS0043421). Gerade eine solche Wertung des Berufungsgerichtes zieht aber der Revisionswerber zur Begründung seines Vorwurfes der Aktenwidrigkeit heran.

Selbst wenn man dem Revisionswerber dahin folgen wollte, dass das Berufungsgericht auf die Mängelrüge des Klägers betreffend Nichtverwertung der Urkunde Beil./D nur unzureichend eingegangen sei, könnte daraus kein erheblicher Verfahrensmangel abgeleitet werden. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (- welches formell mit dem Inhalt der Urkunde Beil./D korrespondiert -) enthält diese Urkunde nämlich eine Aufstellung, welche die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers aufzeigt und dabei zwischen denjenigen als „Angestellter" einerseits und demjenigen als „freier Mitarbeiter" andererseits unterscheidet. Dabei betrifft die vom Kläger als verdecktes Einkommen qualifizierte Position „Reisekosten" eindeutig nur die Einkünfte als „freier Mitarbeiter". Solche Personen gelten aber nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung des ArbVG (ARD 4832/9/97; RIS-Justiz RS0050817). Damit entfiele aber auch eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs 3 lit i ArbVG, wie sie der Kläger anstrebt. Folglich könnte auch die Feststellung des Zeitpunktes der Verfassung des Schriftstückes (AS 139) keine dem Standpunkt des Klägers dienliche Wendung herbeiführen. Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber relevierte Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass seiner Entlassung nur die Beanspruchung eines „Mitfahrkilometergeldes" für die Reise nach Alpbach, nicht jedoch auch eine weitere fingierte Reiserechnung zugrundegelegen sei, steht dies im Widerspruch zu den den Obersten Gerichtshof bindenden, anderslautenden Feststellungen, sodass die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das weitere Vorbringen, dem Kläger sei die - möglicherweise falsche - Auslegung des § 10 Abs 4 RGV als vertretbare Geltendmachung eines Anspruches anzurechnen, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, wonach dem Kläger die Unhaltbarkeit seiner Vertragsauslegung bewusst sein musste und daher von einer „offenbar nicht unberechtigten" Geltendmachung im Sinn des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG keine Rede sein konnte. Ein Widerspruch zur Judikatur (RIS-Justiz RS0051666) ist nicht erkennbar.

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