Normen
9 ObA 114/93 | OGH | 08.07.1993 |
Veröff: SZ 66/83 = WBl 1993,398 |
9 ObA 168/93 | OGH | 08.07.1993 |
Vgl auch |
9 ObA 108/98t | OGH | 10.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung von vom Arbeitgeber bestrittenen (Überstunden-)ansprüchen, obwohl der Vorgesetzte der Gekündigten ausdrücklich Überstunden untersagte. (T1) |
8 ObA 298/99b | OGH | 25.11.1999 |
nur: Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst. (T2)<br/>Beisatz: Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertiggestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung durch Hausbesorger. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/198 |
9 ObA 289/99m | OGH | 12.01.2000 |
nur: Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. (T4) |
9 ObA 261/01z | OGH | 14.11.2001 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Engagement des Arbeitnehmers nicht nur in eigener Sache ändert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes, sofern der zur Kündigung führende Einsatz jedenfalls auch für sich selbst - also zur Wahrung der eigenen Interessen - erfolgte. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Einsatz für die Änderung eines Kassensystems. (T6) |
9 ObA 9/02t | OGH | 13.03.2002 |
Auch; Beisatz: Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs, auf eine in einem früheren Stadium des Arbeitsverhältnisses eingenommene Position zurückzukehren. (T8)<br/>Beisatz: Dass sich dieser Anspruch letztlich als unberechtigt erwiesen hat, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG reicht es aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs "offenbar nicht unberechtigt" war. Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen über den Bestand von Ansprüchen schließen daher den Anfechtungsgrund nicht aus. (T9) |
8 ObA 180/02g | OGH | 29.08.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Entlassung wegen Forderung einer der Vereinbarung entsprechenden Provision. (T10) |
8 ObA 68/03p | OGH | 28.08.2003 |
Auch; Beis ähnlich wie T9 |
9 ObA 27/10a | OGH | 22.12.2010 |
Beis ähnlich wie T9 |
9 ObA 32/12i | OGH | 30.04.2012 |
Beis wie T7; Beis wie T9 |
8 ObA 63/12s | OGH | 27.11.2012 |
8 ObA 59/14f | OGH | 26.02.2015 |
8 ObA 20/18a | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beisatz: Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft. (T11) |
9 ObA 64/18d | OGH | 30.08.2018 |
9 ObA 101/19x | OGH | 23.09.2019 |
Vgl; Beis wie T11 |
8 ObA 45/20f | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beis wie T11 |
8 ObA 42/21s | OGH | 14.09.2021 |
Beisatz: Hier: Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer nicht offenbar unberechtigt ist. (T12)<br/>Beisatz: Der Motivkündigungsschutz soll nicht schon bei haltlosen Behauptungen greifen. (T13)<br/>Beisatz: Die (beharrliche) Weigerung des Klägers, sich auf Kosten der Beklagten den von ihr im Sinn des § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV angeordneten regelmäßigen Tests zu unterziehen, war daher offenbar unbegründet. In der daraufhin durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung ist eine verpönte Retorsionsmaßnahme nicht zu erblicken. (T14) |
8 ObA 64/21a | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; nur T4; Beis wie T11 |
8 ObA 78/22m | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung; Erbitten von "Bedenkzeit" oder die Erklärung durch eine Aufforderung zu einer Impfung "vergewaltigt" oder gezwungen zu fühlen, ist keine Berufung auf eine Rechtsposition. (T15) |
9 ObA 17/23z | OGH | 23.03.2023 |
vgl; Beisatz: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung. (T16) |
9 ObA 24/23d | OGH | 27.04.2023 |
Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00114_9300000_002
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