Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
1. Der beklagte Notar hat die - dann in die Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes gekleidete - Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 18./24.11.1994 errichtet, mit welcher Balthasar H*****, der Bruder der Klägerin, deren (damaligen) Gatten Hubert S*****, zwecks Umschuldung und Sanierung des familiären Gastronomiebetriebes ein bis 31. 12. 1997 zurückzuzahlendes Darlehen in der Höhe von S 1,500.000,-- gewährte. Die Klägerin bestellte zur Sicherstellung der Darlehensforderung s.N. die ihr gehörige Liegenschaft EZ ***** zum Pfand. Nach dem Ableben ihres Vater hatte die Klägerin einer Schwester deren Pflichtteilsansprüche mit S 1 Mio abzugelten, welcher Betrag ihr damals nicht zur Verfügung stand. Zur Aufbringung dieses Geldbetrags verkaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 24. 1. 1997 die Pfandliegenschaft an ihren Bruder Balthasar H*****, den Darlehensgeber, der der Klägerin einen um das im ersten Pfandrang sichergestellte Darlehen verminderten Kaufpreis bezahlte. Das dann am 31. 12. 1997 zur Rückzahlung fällige Darlehen wurde nicht rückgeführt; der seinerzeitige Darlehensnehmer H***** anerkannte zwar seine Zahlungspflicht, erklärte aber, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein.
2. Die Klägerin begehrte gegenüber dem beklagten Notar als Vertragserrichter aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung der Darlehensvaluta samt Zinsen und Wertsicherungsbeträgen. Der Beklagte habe seine Sorgfalts- und Aufklärungspflicht verletzt, weil er sie nicht über Bedeutung sowie wirtschaftliche Tragweite der übernommenen Sachhaftung informiert und für sie keinerlei Absicherung vorgesehen habe. Der Beklagte habe sie über das damals verfolgte Sanierungskonzept und die vorrangige Absicherung bestimmter Darlehensgeber nicht informiert; gegebenenfalls hätte sie die Schuld- und Pfandbestellung nicht unterfertigt, womit ihr der daraus entstandene Schaden erspart geblieben wäre. Der Beklagte wandte ein, das Sanierungskonzept sei im familiären Einvernehmen unter Einbindung der Klägerin festgelegt worden, die bestens informiert gewesen sei. In die interne Willensbildung der damals beteiligten Vertragsparteien sei er nicht eingebunden und es sei von ihm auch keine Risikoprüfung vorzunehmen gewesen. Die Darlehensrückzahlung sei durch Liegenschaftsverwertung gesichert erschienen und eine Gefährdung der Klägerin für ihn nicht erkennbar gewesen.
3. Das Erstgericht wies die Klage ab; es traf u.a. folgende - zusammengefasste - Feststellungen:
Der Gastronomiebetrieb S***** war vorerst von der Klägerin und ihrem Gatten gemeinsam geführt worden. Die Klägerin führte alleine die Buchhaltung bis 1993 und zum Teil noch bis 1994, war über die finanzielle Situation des Betriebes voll informiert und auch über die dafür erforderlichen Kreditaufnahmen, bei denen sie federführend war. Das betriebliche Kreditobligo betrug per 20. 9. 1994 rund S 15 Mio., wofür die Klägerin zumindest im Umfang von S 1,5 Mio. auch persönlich haftete. Der Gatte der Klägerin wollte gegen deren Willen den Betrieb an den Sohn Anton S***** übergeben, worauf sich die Klägerin - mit Ausnahme der Buchhaltungstätigkeiten - aus der Betriebsführung zurückzog. Nach dem die Gläubigerbank K***** Sparkasse immer mehr auf den Abbau des Kreditobligos drängte, erarbeiteten deren Mitarbeiter und sowie Dr. Anton S*****, Neffe der Klägerin und Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater, ein Sanierungskonzept, in deren Rahmen Betrieb und Liegenschaften auf die zu gründende Anton S***** GmbH übertragen und eine Umschuldung zur Landeshypothekenbank ***** erfolgen sollte. Von dem mit S 11,5 Mio. eingeschätzten Finanzierungsbedarf, wollte die neue Gläubigerbank nur S 7 Mio. finanzieren, weshalb weitere Geldgeber für S 4,5 Mio. erforderlich waren. In die Sanierungsbemühungen, insbesondere in die Gespräche mit der Landeshypothekenbank ***** war die Klägerin nicht eingebunden, doch war es ihre Idee die fehlenden S 4,5 Mio. bei den hiefür alleine im Verwandtenkreis in Frage kommenden Familienangehörigen Hermann S*****, Vater des Dr. Anton S*****, Ing. A*****, beide sind Schwager des Gatten der Klägerin, und deren Bruder Balthasar H*****, auszuleihen. Darlehensnehmer sollte, wie insbesondere von der Landeshypothekenbank Tirol gefordert, Hubert S***** sein. Hermann S*****, Ing. A***** und Balthasar H***** waren letztlich zur Darlehensgewährung bereit, wobei Hermann S***** und Ing. A***** zur Besicherung jeweils Pfandrechte auf einer Liegenschaft eingeräumte erhielten und auch bedingte Kaufverträge betreffend diese Liegenschaft zugunsten der Darlehensgeber abgeschlossen wurden. Balthasar H*****, der Brunder der Klägerin, verlangte als Sicherheit deren Liegenschaft EZ ***** als Pfand.
Wer tatsächlicher Auftraggeber des Beklagten war, steht nicht fest. Die Klägerin hat jedenfalls dem Beklagten keinen Auftrag, insbesondere auch keinen Beratungsauftrag erteilt. Den Kontakt zum Beklagten stellte Dr. Anton S***** her, der sich als Vollmachtsinhaber aller Beteiligten gab und dem Beklagten erklärte, dieser müsse keine Klientengespräche führen, weil die Sache bereits ausverhandelt sei und teils auch schon Urkunden vorlägen, die nur mehr in Bezug auf ihre Grundbuchstauglichkeit finalisiert werden müssten. Dr. Anton S***** informierte den Beklagten über den wirtschaftlichen Hintergrund und den wesentlichen Inhalt des Sanierunskonzepts so weit, dass dieser in der Lage war, die dann in Auftrag gegebenen Verträge zu verfassen. Der Beklagte erhielt auch die von Dr. Anton S***** bereits erarbeiteten Vorschläge betreffend die privaten Darlehen. Am 6. 9. 1994 übermittelte der Beklagte an Anton S***** und Dr. Anton S***** die Vertragsentwürfe zur Einsicht. Am 10. 11. 1994 erschienen dann die Klägerin sowie die sonst an den abzuschließenden Verträgen Beteiligten im Notariat des Beklagten. Dr. Anton S***** legt dar, wie die Darlehen des Ing. A***** und Hermann S***** besichert werden sollten und wie deren Rückzahlung geplant sei, nämlich teils durch zweckgebundene öffentliche Mittel, teils aus dem Erträgnissen des Gastronomiebetriebes und aus der Verwertung einer Liegenschaft („Point"). Es gingen damals alle Beteiligten davon aus, es werde bei einer Verwertung dieser Liegenschaft ein so hoher Erlös erzielt, dass damit auch die Rückzahlung des von Balthasar H***** gewährten Darlehens möglich sein. Dr. Anton S***** wies auch darauf hin, dass im Falle eines guten Geschäftserfolges des Gastronomiebetriebes dieser ebenfalls zur Rückzahlung der Darlehen herangezogen werden könne. Die Klägerin wusste damals, dass bei Nichtrückzahlung eines Darlehens auf das dafür gestellte Pfand gegriffen werden könne und sie deshalb im Falle des von Balthasar H***** gewährten Darlehens die verpfändete Liegenschaft verlieren könne. Die Klägerin ging damals aber aufgrund der Umstände - Darlehensgewährung durch ihren Bruder zur Sanierung des Familienbetriebes, dessen Weiterführung durch den Sohn und weil die Darlehensrückzahlung beabsichtigt und geregelt erschien - davon aus, dass es nicht zu einer Haftungssituation kommen werde; Gleiches nahm auch der Beklagte an.
Am 10. 11. 1994 las dann der Beklagte die einzelnen damals zu unterfertigenden Verträge nicht vor. Vor Unterschriftsleistung durch die Vertragsparteien stellte der Beklagte nur kurz dar, welcher Vertrag zu unterfertigen sei, er hinterfragte, ob noch Fragen offen seien, erläuterte jedoch keine Vertragsdetails und erteilte niemandem, insbesondere auch nicht der Klägerin Belehrungen über die mit den Verträgen verbundenen Gefahren und Verpflichtungen. An diesem 10. 11. 1994 unterfertigte die Klägerin die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde. Über spätere Forderung des Balthasar H***** wurde diese Schuld- und Pfandbestellungsurkunde dann in die Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes gekleidet. Auch bei diesem Vorgang erfolgte eine Urkundenverlesung durch den Beklagten nicht; dieser klärte aber die Klägerin über Inhalt und Folgen der Vollstreckbarkeitsklausel auf.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten, weil dieser nach den seinerzeitigen Umständen eine Gefährdung der Rückzahlung des von Balthasar H***** gewährten Darlehens nicht habe annehmen müssen und die Klägerin über die geplanten Maßnahmen zur Darlehensrückführung informiert gewesen sei.
4. Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht in der Hauptsache nicht Folge; es erörterte rechtlich, dass aus der Sicht des Beklagten eine Sanierung im engsten Familienkreis unter Beiziehung eines Wirtschaftsfachmannes (Dr. Anton S*****) vorgelegen habe, was eine ausreichende Information der zuvor jahrelang im Betrieb führend tätig gewesenen Klägerin nahe gelegt habe; dieser sei auch bewusst gewesen, welche Wirkung mit einer Pfandschuld verbunden sei. Eine begleitende Belehrungspflicht des Beklagten habe daher der Klägerin gegenüber nicht bestanden. Der Beklagte habe zwar die seinerzeit unterfertigten Verträge entgegen § 54 NO nicht vorgelesen, doch sei eine Kausalität dieser Unterlassung für die Vertragsunterfertigung durch die Klägerin nicht nachvollziehbar. Auch im Übrigen sei es durchaus möglich, dass der Schaden der Klägerin bei unterlassener Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde gleich oder gar noch größer gewesen wäre; es wäre dann das Sanierungskonzept voraussichtlich geplatzt, womit dann die auch schon zuvor bestandene persönliche Haftung der Klägerin im Umfang von zumindest S 1,5 Mio. in Anspruch genommen worden wäre. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich erhebliche Rechtsfragen von einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht stellten.
5. Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision - zusammengefasst - als wesentliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass trotz - vermeintlich - feststehender gravierender Versäumnisse des Beklagten als Verfasser der von ihr unterfertigen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 24. 11. 1994 dessen Haftung verneint worden sei; das Berufungsgericht sei damit von den in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Sorgfalts- und Beratungspflicht des Notars bei der Verfassung von Privaturkunden abgewichen. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass der Notar, selbst wenn er nur von einer Partei beauftragt worden sei, dennoch alle Parteien zu beraten, diese über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsaktes aufzuklären, alle Partner mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, für deren rechtliche sowie tatsächliche Sicherheit zu sorgen und Übervorteilungen einzelner Parteien zu vermeiden habe. Von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen müsse der sicherste gewählt werden und nur dann, wenn die Partei trotz ausreichender Belehrung auf einer bestimmten Vorgangsweise beharre, sei die Haftung des Vertragserrichters ausgeschlossen. All diesen Anforderungen habe der Beklagten nicht entsprochen weshalb seine Haftung hätte bejaht werden müssen. Es lägen aber auch Mängel des Berufungsverfahrens vor, weil sich das Berufungsgericht mit den in ihrer Beweisrüge vorgetragenen Argumenten nicht (ausreichend) auseinandergesetzt, sondern mit nicht näher begründeten Floskeln abgetan habe. Auch die Behandlung ihrer Kostenrüge sei unzulänglich geblieben.
Rechtliche Beurteilung
6. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von Revisionswerberin nicht aufgezeigt:
6.1. Zur Haftung eines berufsmäßigen Vertragserrichters (Rechtsanwalt oder Notar) existiert eine umfangreiche Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0023549, RS0026349, RS0026380, RS0026390, RS0026419); er hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren, über bestehende Risken aufzuklären und allfällige ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Anforderungen an die Sorgfalt der Notare auch nicht überspannt werden dürfen (4 Ob 184/01i, RIS-Justiz RS0026349; RS0026584) und etwa eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner, insbesondere deren allfälliger ungünstiger Entwicklung, nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren verlangt werden kann (5 Ob 581/89 = NZ 1990, 230 mwN). Erscheinen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der gegebenen Umstände nicht nötig, so ist es auch nicht geboten, solche Sicherungsmaßnahmen - etwa eine grundbücherliche Sicherstellung - zu treffen und dem Vertragserrichter die Pflicht aufzuerlegen, die Vertragsparteien mit allen möglichen und denkbaren Sicherungsmaßnahmen zu konfrontieren. Sie sind nur über jene Umstände aufzuklären, von denen der Vertragserrichter annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt sind (1 Ob 262/98f = NZ 2000, 236). Das Ausmaß der Belehrung richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien sowie einer allfälligen rechtskundigen Vertretung (9 Ob 82/04f) und hängt demnach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (2 Ob 178/00s = NZ 2001, 304; 9 Ob 82/04f).
6.2. Im vorliegenden Fall sollte ein Gastronomiebetrieb saniert werden, welcher zuvor schon jahrelang von der Klägerin und ihrem Gatten gemeinsam geführt worden war; die Klägerin hatte die Buchhaltung erledigt, war bei früheren Kreditaufnahmen federführend beteiligt gewesen und hatte dabei auch selbst eine persönliche Haftung im Umfang von zumindest S 1,5 Mio. übernommen. Schon diese Ausgangslage indiziert eine gewisse wirtschaftliche und betriebliche Fachkompetenz der Klägerin. Das Sanierungskonzept war im engsten Familienkreis entwickelt worden, und daran war mit Dr. Anton S*****, dem Neffe der Klägerin, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, also eine einschlägig kompetente Person beteiligt. Dr. Anton S***** gab sich dem Beklagten gegenüber als Vollmachtsinhaber aller Beteiligten aus und erklärte, der Beklagte müsse keine Klientengespräche führen, weil die Sache bereits ausverhandelt sei und teils auch schon Urkunden vorlägen, die nur mehr in Bezug auf ihre Grundbuchstauglichkeit finalisiert werden müssten. Der Beklagte erhielt auch die von Dr. Anton S***** bereits erarbeiteten Vorschläge betreffend die privaten Darlehen, welche Umstände aus der Sicht des Beklagten doch deutlich auf längst erfolgte genaue Absprachen der Beteiligten hindeuteten. Beim Termin im Notariat des Beklagten legt dann Dr. Anton S***** dar, wie die Darlehen der privaten Darlehensgeber Ing. A***** und Hermann S***** besichert werden sollten und wie deren Rückzahlung geplant sei, sodass auch insoweit kein Informationsdefizit bei der Klägerin bestanden haben konnte. Die künftige Betriebsfortführung sollte dann in Händen des Sohnes der Klägerin bleiben und es war Liegenschaftsvermögen vorhanden, dessen beabsichtigte Verwertung nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten auch dazu ausreichen sollte, das von der Klägerin pfandbesicherte, von ihrem Bruder Balthasar H***** gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Im Übrigen waren die Folgen einer Pfandbestellung im Haftungsfall der Klägerin tatsächlich bekannt und diese Kenntnis durfte der Beklagte bei einer langjährigen Betreiberin eines Gastronomiebetriebes auch erwarten. Beim Termin hat dann der Beklagte zwar die einzelnen damals zu unterfertigenden Verträge nicht vorgelesen, vor den Unterschriftsleistungen aber noch kurz erklärt, welche Verträge zu unterfertigen seien und er erkundigte sich auch nach noch Fragen offen. Über Inhalt und Folgen der späteren Vollstreckbarkeitsklausel hat der Beklagte die Klägerin aufgeklärt. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen vom Beklagten keine weiteren Belehrungen und Aufklärungen der Klägerin und auch keine Empfehlung zu einer - praktisch kaum üblichen - Besicherung der Pfandbestellerin verlangten, so stellt dies jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Fragen nach der Kausalität vom Beklagten vermeintlich unterlassener Hinweise stellen sich dann nicht mehr.
7. Der von der Klägerin weiters gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, solange die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rüge einer - im Übrigen plausiblen - erstgerichtlichen Beweiswürdigung - wie hier - insgesamt nachvollziehbar sind (RIS-Justiz RS0043162).
8. Soweit die Klägerin die Behandlung der Kostenrüge durch das Berufungsgericht für unzulänglich hält, ist darauf inhaltlich nicht einzugehen; das Verbot des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in gleichlautenden Urteilen auch im Revisionsverfahren aus, wenn die Revision erfolglos bleibt (RIS-Justiz RS0044185).
Die Revision erfüllt daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO insgesamt nicht.
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