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§ 1299 ABGB - Haftung des Vertragsverfassers

ZivilrechtNZ 2000, 236 - 237 Heft 8 v. 1.8.2000

§ 1299 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft, in dem über ein Geh- und Fahrtrecht abgesprochen, jedoch nicht grundbücherlich sichergestellt wurde, und mit der Frage der diesbezüglichen Haftung des Vertragsverfassers.

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