OGH 3Ob291/04x

OGH3Ob291/04x16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Preslmayer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 107.099,37 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 21 R 260/04p-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beklagte Bank stellte im Auftrag einer mittlerweile insolventen Baugesellschaft, deren Geschäftsführer auch Geschäftsführer der klagenden Partei ist, aufgrund eines der genannten Baugesellschaft gewährten Avalkredits, für dessen Rückzahlung die klagende Partei als Bürge und Zahler haftet, mehrere Bankgarantien zugunsten der klagenden Partei zwecks Absicherung dieser allenfalls zustehender Garantieansprüche. Diese Bankgarantien hat die klagende Partei gezogen und Zahlung begehrt.

Die Vorinstanzen haben die Klageforderung auf Zahlung der Garantiesumme für berechtigt erkannt, ebenso aber auch die von der beklagten Partei erhobene Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung, die sie auf die Bürgenhaftung der klagenden Partei für die Rückersatzforderung der beklagten Partei aufgrund der eingelösten Garantie gestützt hatte, weshalb sie das Klagebegehren zur Gänze abwiesen.

Die klagende Partei macht nunmehr als erhebliche Rechtsfrage - u.a. unter Behauptung eines den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bildenden Begründungsmangels - geltend, das Berufungsgericht hätte bei Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Garantieabrufs die Klageforderung nicht als zu Recht bestehend erkennen dürfen und sei überdies eine nachvollziehbare Begründung für die Berechtigung der Gegenforderung schuldig geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist der Revisionswerberin dahin beizupflichten, dass die Missbräuchlichkeit des Garantieabrufs zur Verneinung des Anspruchs aus der Bankgarantie führt, was schon zur Abweisung der Klageforderung führen müsste, ohne dass auf die von der beklagten Partei erhobene Gegenforderung überhaupt einzugehen wäre. Auf diesen Einwand, den die beklagte Partei in ihrer Berufung auch geltend gemacht hat, ist aber hier deshalb nicht weiter Bedacht zu nehmen, weil die beklagte Ausstellerin der Bankgarantien gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel erhoben hat, sich also mit der Abweisung des Klagebegehrens aufgrund der als berechtigt erkannten Gegenforderung „begnügte". Der klagenden Partei fehlt aber die Beschwer, sich dagegen zu wenden, dass die von ihr erhobene Forderung von den Vorinstanzen als berechtigt erkannt wurde.

Ausgehend davon, dass die auf die Ansprüche aus den gezogenen Bankgarantien gestützte Klageforderung von den Vorinstanzen als berechtigt erkannt wurde, erübrigt es sich auch, auf die von der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem von ihr bestrittenen Rechtsmissbrauch aufgeworfenen Fragen bzw auf den dem Wesen der Bankgarantie entsprechenden Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis (RIS-Justiz RS0005081, RS0018014, RS0016992) näher einzugehen.

Da die zweite Instanz die Klageforderung aufgrund der gezogenen Bankgarantien für berechtigt erachtete, brauchte es auch auf den weiters von der klagenden Partei ins Treffen geführten Rechtsgrund (Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten) nicht eingehen.

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass dem Garanten aber Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zustehen, er also Gegenforderungen, die ihm selbst gegenüber dem Begünstigten zustehen, einredeweise geltend machen kann (3 Ob 572/86 = RdW 1987, 49 = WBl 1987, 11 = ÖBA 1986, 641 ua; RIS-Justiz RS0017236). Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, wenn es die von der beklagten Partei der Garantieforderung entgegengestellte Forderung aus der von der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei übernommenen Bürgschaft als zulässig und berechtigt erkannte.

Schließlich bezeichnet die klagende Partei die von ihr in Bestreitung der von der beklagten Partei aufgrund der übernommenen Bürgschaft aufgeworfenen Fragen/Einwendungen als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sowohl die Auslegung des zwischen der mittlerweile insolvent gewordenen Baugesellschaft und der beklagten Partei abgeschlossenen Avalkreditvertrags als auch der von der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei abgegebenen Bürgschaft in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehen. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung, dass es auf eine Übereinstimmung der Kontonummern nicht ankommt, zwischen dem Avalkredit und den ausgestellten Bankgarantien ein Zusammenhang besteht, die Laufzeit des Avalkredits nur die Frist darstellt, innerhalb der Bankgarantien ausgestellt werden können und dies nichts mit deren Laufzeit zu tun hat, und die konkret ausgestellten Bankgarantien den im Avalkredit abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, bilden keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilungen.

Da die Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.

Stichworte