OGH 1Ob789/81 (RS0005081)

OGH1Ob789/8116.12.1981

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Normen

ABGB §880a B
EO §378 B

1 Ob 789/81OGH16.12.1981

Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209

7 Ob 569/82OGH02.04.1982
1 Ob 680/84OGH14.11.1984

Veröff: JBl 1985,425

8 Ob 612/85OGH18.09.1985

nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T1)

1 Ob 521/86OGH17.03.1986

nur T1; Veröff: RdW 1986,340 (H Schuhmacher, RdW 1986,329)

3 Ob 621/86OGH19.11.1986

Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. (T2) Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498

6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann. (T3) Veröff: RdW 1988,160

1 Ob 503/88OGH16.03.1988

nur T3; Veröff: ÖBA 1988,606 = EvBl 1988/92 S 458

7 Ob 679/88OGH20.10.1988

nur T2; Veröff: RdW 1989,95 = WBl 1989,97 = ÖBA 1989,815 (Rummel)

8 Ob 646/88OGH13.07.1989

Auch; nur T2; Beisatz: Mit einer Bankgarantie wird nicht für Erfüllung, wohl aber für volle Genugtuung im Sinne des § 880 a ABGB gehaftet. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45

7 Ob 563/91OGH11.07.1991

Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T5) Beisatz: Zulässig ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt, also unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Garant die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf. (T6) Veröff: ÖBA 1992,167

8 Ob 645/91OGH16.01.1992

Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 = EvBl 1992/131 S 583 = ÖZW 1992,92 (Lindinger)

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Vgl; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T7) Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können. (T8) Veröff: SZ 67/111

8 Ob 2146/96pOGH24.07.1996

Vgl auch; Beis wie T6

7 Ob 2410/96dOGH29.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T9)

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

nur T3

4 Ob 602/95OGH12.08.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T6

7 Ob 145/97tOGH28.08.1997

Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T10)

2 Ob 252/98tOGH03.12.1998

Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T11)

7 Ob 53/99sOGH14.07.1999

nur T10

9 Ob 265/99gOGH13.10.1999

nur T10; Beis wie T6

8 Ob 291/99yOGH09.12.1999

nur T10

9 Ob 319/99yOGH12.01.2000

Vgl auch; nur T10; Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. (T12)

3 Ob 81/01kOGH20.11.2001

Auch; nur T2

9 Ob 96/02mOGH17.04.2002

Vgl auch; nur T1

6 Ob 149/02hOGH11.07.2002

nur T1

3 Ob 158/03mOGH25.02.2004

nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T13)

1 Ob 66/04vOGH25.06.2004

nur T2

3 Ob 291/04xOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem Wesen der Bankgarantie entspricht der Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta-oder Deckungsverhältnis. (T14)

7 Ob 88/05zOGH08.06.2005

nur T1

6 Ob 253/03dOGH23.06.2005

Auch; nur T5; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können. (T15)

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T17)

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

nur T3

3 Ob 186/10iOGH14.12.2010

Auch; nur T16; Beis wie T17

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011

nur T10

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Auch

8 Ob 140/18yOGH24.10.2018

Auch; nur T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00789_8100000_001

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