OGH 3Ob572/86 (RS0017236)

OGH3Ob572/8622.10.1986

Rechtssatz

Bei einem Garantievertrag in der Form der sogenannten dreipersonalen Garantie, scheidet die Geltendmachung von Gegenforderungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Garanten und dem Dritten einerseits sowie zwischen dem Dritten und dem Begünstigten andererseits von vorneherein aus. Dem Garanten stehen aber Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu, dass er also gegenüber dem Begünstigten eigene Gegenforderungen, die ihm selbst gegenüber dem Begünstigten zustehen, grundsätzlich auch einredeweise geltend machen kann.

Normen

ABGB §880a A

3 Ob 572/86OGH22.10.1986

Veröff: RdW 1987,49 = WBl 1987,11 (Wilhelm) = ÖBA 1986,641

1 Ob 525/91OGH10.04.1991

Veröff: EvBl 1991/134 S 595 = ecolex 1992,530 (Wilhelm) = ÖBA 1991,822 (Bydlinski)

2 Ob 252/98tOGH03.12.1998

nur: Dem Garanten stehen aber Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu, dass er also gegenüber dem Begünstigten eigene Gegenforderungen, die ihm selbst gegenüber dem Begünstigten zustehen, grundsätzlich auch einredeweise geltendmachen kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bankgarantie. (T2)

8 Ob 74/99mOGH26.08.1999
1 Ob 163/00bOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft entsprechend nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müsste, sind solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem zwischen Schuldner und Gläubiger bestehenden Grundverhältnis eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen. (T3)

3 Ob 291/04xOGH16.02.2005

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 186/10iOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 13/12aOGH14.03.2012

Auch; nur T1

1 Ob 8/19mOGH25.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00572_8600000_004

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