Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, daß das Vorbringen in der Berufung, die vom Beklagten abgegebenen Garantieerklärungen seien in Wahrheit als Bürgschaften zu verstehen und daher im Verhältnis zu der Kreditgewährung an die E***** akzessorisch und wegen § 937 ABGB ungültig, die rechtliche Beurteilung betrifft und deshalb nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt; es ist aber nicht berechtigt, weil die abgegebenen Erklärungen eindeutig nur als Garantieerklärungen zu verstehen sind und der Einrede- und Einwendungsverzicht nicht unbestimmt ist.
Der Beklagte gab nämlich folgende Garantieerklärungen ab:
"Ich übernehme hiemit diese Garantie und verspreche Ihnen unwiderruflich, Ihnen über Ihre erste Aufforderung unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung sowie ohne Prüfung des zwischen Ihnen und dem oben genannten Kreditnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses jeden Betrag zuhöchst (in Punkt /B S 1,850.000,--, in Punkt /C S 910.000,-- und in Punkt /D S 2,500.000,--) ......... zu bezahlen."
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der einen ganz vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 3 Ob 572/86 (WBl 1987, 12 [krit. Wilhelm] = RdW 1987, 49) dargelegt, daß derartige Haftungserklärungen als echte (abstrakte) Garantieverträge zu werten sind. Abgesehen von der für sich allein freilich nicht entscheidenden Benennung durch die Parteien selbst spricht vor allem die für Garantieverträge typische Formulierung, es werde "auf erste Aufforderung" und "unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung" gezahlt,eindeutig für einen Garantievertrag (dazu ausführlich Koziol,
Der Garantievertrag 10 ff; SZ 50/32, RZ 1984/37).
Wegen der abstrakten Natur des Garantievertrages, der hier in der Form der sogenannten dreipersonalen Garantie vorliegt, scheidet - was auch der Beklagte zugesteht - die Geltendmachung von Gegenforderungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Garanten und dem Dritten einerseits sowie zwischen dem Dritten und dem Begünstigen andererseits von vorneherein aus (Koziol aaO 52).
Hingegen stehen zwar dem Garanten grundsätzlich Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu, er kann also dem Begünstigten gegenüber eigene Gegenforderungen auch einredeweise geltend machen. In diesem Sinn kommen insbesondere auch Schadenersatzansprüche des Garanten gegen den Begünstigten in Betracht (näheres Koziol aaO 58, 77 bis 80). Auf das Recht der Aufrechnung können aber die Parteien verzichten. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig (SZ 41/68; 43/7 ua). Die Erklärung des Beklagten, er würde unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung leisten, muß als ein solches vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot aufgefaßt werden. Wegen der allgemeinen Formulierung konnte sich diese Erklärung nicht etwa nur auf die oben erwähnten Gegenforderungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis beziehen - also damit nur das Wesen der abstrakten Garantieerklärung verdeutlichen -, sondern sie bezog sich auch auf Gegenforderungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, also auf das Einlösungsverhältnis (Koziol aaO 58).
Die in der genannten Entscheidung 3 Ob 572/86 (WBl 1987, 12 = RdW 1987, 49) vertretene, eben wiedergegebene Meinung wurde von Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 zu § 880a trotz der Kritik Wilhelms (WBl 1987, 12), der meint, der Einredenausschluß könne jedenfalls von einem Privatmann wegen § 937 ABGB nicht als Verzicht auch auf Einreden aus dem Einlösungsverhältnis verstanden werden, ausdrücklich gebilligt und die Ansicht Wilhelms abgelehnt, weil diese dem Zweck der Garantieabreden widerspräche. Der erkennende Senat sieht sich auch durch die neuerliche Äußerung Wilhelms in diesem Sinn (ecolex 1992, 221) und die ihm folgenden Revisionsausführungen nicht veranlaßt, von dieser wohldurchdachten Rechtsprechung abzugehen, zumal Wilhelm in der Glosse zur Entscheidung 2 Ob 252/98t in ecolex 1999/126 von seiner früheren Auffassung abgeht und nunmehr gleichfalls im "Verzicht auf jede Einwendung" einen allseitigen Aufrechnungsverzicht sieht.
Die Einwendung des Aufrechnungsverbots ist auch nicht verfristet, weil sie zwar nicht sofort, aber - anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 540/92 (ecolex 1992, 845) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht erst nach allen Beweisaufnahmen und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erhoben wurde, sondern in diesem Zeitpunkt noch viele Beweisaufnahmen offen und insbesondere zur Höhe der Gegenforderungen noch keinerlei Beweise erhoben worden waren. Wenn es auch für eine effizientere Prozeßführung zweckdienlich gewesen wäre, wenn die klagende Partei sofort - und nicht erst nach einigen Verhandlungen - sich ausdrücklich auf das aus den vorgelegten Urkunden ersichtliche Aufrechnungsverbot berufen hätte, kann aus diesem Verhalten nicht geschlossen werden, daß sie auf diese Einwendung hätte verzichten wollen.
Auf die Unzulässigkeit des Aufrechnungsverbots nach § 6 Abs 1 Z 8 KSchG kann sich der Beklagte, auch wenn man ihn als Verbraucher ansieht (ecolex 1992, 89) nicht berufen, weil es sich bei den allfälligen Schadenersatzansprüchen der "F*****", die möglicherweise an den Beklagten zediert wurden, jedenfalls um keine konnexen Gegenforderungen zu den Ansprüchen der klagenden Partei gegen den Beklagten aus den Garantieerklärungen für die E*****- handelt (Krejci in Rummel ABGB II2 Rz 109 ff zu § 6 KSchG).
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