OGH 10Ob83/04k

OGH10Ob83/04k14.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Rene F*****, und 2. Nicole F*****, beide vertreten durch die Mutter Elke Marina F*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Walter F*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 2004, GZ 43 R 832/03a-214, den

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

In Entwicklung der ständigen Rechtsprechung, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen die zweite Instanz verneinte, nicht mehr erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (10 Ob 223/00t; RIS-Justiz RS0030748; siehe ferner RIS-Justiz RS0050037), sprach der Oberste Gerichtshof zu § 15 Z 2 AußStrG bereits aus, dass dieser Grundsatz umsomehr dann gelte, wenn - wie auch hier - ein behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde (10 Ob 223/00t ua), sofern nicht eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0030748 [T 2]; RS0050037 [T 1 und T 2]. Letzteres wird hier vom Rechtsmittelwerber nicht dargetan und ein Grund hiefür ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Rekursgericht in Bezug auf das Besuchsrecht im primär beantragten Umfang implizit einen in der Unterlassung der Befragung der Minderjährigen (§ 182b AußStrG) liegenden Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte, ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen.

Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, die Einräumung eines Besuchsrechts über einen vom Vater auch beantragten Besuchskontakt im Rahmen des Besuchscafe des zuständigen Jugendamts hinaus entspreche nicht dem Wohl der Kinder, weil der Kontakt der Kinder zum Vater - von diesem sicher nicht gewollt - wegen der zwischen den Eltern bestehenden Konfliktsituation längere Zeit unterbrochen sei und vom Sachverständigen im Sachwalterbestellungsverfahren beim Vater eine psychische Erkrankung und typische Zeichen eines Wahnaufbaus, die sich auch auf Familienangehörige erstrecken können, diagnostiziert worden sei, der Vater aber eine weitere Begutachtung zur genauen Abklärung der Behandlungschancen und Prognosen verweigere. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier dem Vater - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (4 Ob 303/97f uva; RIS-Justiz RS0047754). Im auch unverschuldeten Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (6 Ob 3/97b; 7 Ob 234/99h; RIS-Justiz RS0048068). Da die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, entzogen oder eingeschränkt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und das Rekursgericht keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt hat (stRsp RIS-Justiz RS0097114), die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.

Stichworte