OGH 2Ob319/01b

OGH2Ob319/01b10.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Werner M***** (3 S 1186/97 des Handelsgerichtes Wien), vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wernetta M*****, und 2. Stephanie M*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung und Räumung (Revisionsinteresse restlich S 43.750 = EUR 3.179,44), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2001, GZ 3 R 93/01w-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Februar 2001, GZ 22 Cg 273/98k-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung beider beklagten Parteien vom 3. 12. 2001, gerichtet an das Erstgericht, wird zurückgewiesen; ebenso wird die Revisionsbeantwortung der zweitbeklagten Partei vom selben Tag, gerichtet an das Berufungsgericht, als unzulässig zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten sämtlicher Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Von folgenden, durch das Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung ergänzten Feststellungen, ist zusammengefasst auszugehen:

Der Kläger wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. 11. 1997 zu 3 S 1186/97z im Konkurs über das Vermögen des Dr. Werner M***** (im Folgenden Gemeinschuldner) zum Masseverwalter bestellt. Die beklagten Parteien sind Töchter des Gemeinschuldners. Dieser hatte mit Kaufvertrag vom 18. 1. 1995 15/96 Anteile einer Wiener Innenstadtliegenschaft erworben, wobei ihm von den übrigen Miteigentümern das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an den Wohnungen top 6, 7 und 9 eingeräumt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Gemeinschuldner bereits die Wohnung top 7 aufgrund eines Mietverhältnisses mit seiner Familie (Gattin und drei Kinder) bewohnt. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung der Vertragsteile sollte später auch Wohnungseigentum begründet werden.

Mit Datum 5. 6. 1997 (dem Volljährigkeitsdatum der Erstbeklagten) unterfertigten der Gemeinschuldner und seine Ehefrau eine von Ersterem verfasste Erklärung, in der es ua hieß:

"Liebe Wernetta [Erstbeklagte], ... ich [Gemeinschuldner]...möchte...schriftlich festhalten, dass ich Dir das Wohnrecht an meinem (unserem) Eigentum, nämlich der Wohnung 1040 Wien, M***** einräume, zumal Du sowieso in sie investiert und sie auch teilweise eingerichtet hast. Dieses Wohnrecht hast Du jedoch in der Folge mit Deiner Schwester Stephanie M., geb. 4. 12. 1979 [Zweitbeklagte], die wie Du ihre Räumlichkeiten adaptierte und einrichtete, einvernehmlich zu teilen."

Es handelte sich dabei um die von den Schwestern bewohnte Wohnung top 9, welche mit der darunter liegenden Wohnung top 7 (vom Gemeinschuldner) baulich verbunden worden war; ihre Gesamtgröße betrug 180m2, ihr Schätzwert per 3. 12. 1997 S 1,970.000. Der Gemeinschuldner wollte mit dieser Erklärung auch der Zweitbeklagten ein Wohnrecht einräumen, welches aber erst mit deren 19. Geburtstag wirksam werden sollte. Ein Wohnrecht auch an der Wohnung top 7 sollte nicht begründet werden.

Die Zweitbeklagte war bei der Geburtstagsfeier ihrer Schwester anwesend, äußerte sich jedoch zum Vorhaben bzw der Erklärung ihres Vaters weder zustimmend noch ablehnend. Der Gemeinschuldner hat bei Überreichung der Urkunde an seine ältere Tochter weder konkretisiert, wann genau die spätere einvernehmliche Teilung des Wohnrechtes zwischen den Schwestern erfolgen sollte, noch wie - in räumlicher Hinsicht - diese Teilung vorzunehmen sei. Die beiden Beklagten gingen jedenfalls davon aus, dass nach dem Wunsch des Vaters die Teilung bei Erreichung des 19. Lebensjahres der Zweitbeklagten erfolgen sollte. Vor und nach Überreichung der genannten Urkunde, aber auch vor und nach Erreichen des 19. Lebensjahres durch die Zweitbeklagte (4. 12. 1998) hat sich an den tatsächlichen Benützungsverhältnissen der Wohnung top 9 nichts geändert. Jedes der Kinder (einschließlich eines weiteren Sohnes), aber auch deren Mutter benützte unverändert ein Zimmer der Wohnung als Schlafraum. Praktische Anstalten, dem Wunsch des Vaters entsprechend das Wohnrecht "zu teilen", wurden nicht getroffen.

Zum damaligen Zeitpunkt (5. 6. 1997) waren die beiden Beklagten noch nicht erwerbstätig. Beide waren (und sind) Studentinnen. Sie erhielten von ihren Eltern kein regelmäßiges Taschengeld, sondern jene Beträge, die sie verlangten (monatlich durchschnittlich S 3.000 bis S 4.000 [Erstbeklagte] bzw S 5.000 [Zweitbeklagte]). Die Erstbeklagte half darüber hinaus auch gelegentlich in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Vaters sowie in einem von beiden Eltern betriebenen Restaurant mit.

Das erste Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner wurde am 20. 1. 1997 eingeleitet, zum 5. 6. 1997 (Datum der Erklärung) waren bereits neun anhängig. Ob der Gemeinschuldner mit der Einräumung des Wohnrechtes seine Gläubiger benachteiligen wollte oder nicht, ist nicht feststellbar. Ob die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit oder Benachteiligungsabsicht ihres Vaters hatten oder sich in Unkenntnis hierüber befanden, ist ebenfalls nicht feststellbar. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (19. 11. 1997) lasteten auf der Liegenschaft mehrere Pfandrechte, darunter eines für eine Kärntner Bank in einem Höchstbetrag von S 11,050.000; im Konkurs wurden die dadurch besicherten Forderungen mit S 9,854.683,33 als aushaftend festgestellt.

Mit der am 19. 11. 1998 eingebrachten Klage stellte der Kläger - unter Berufung auf die Anfechtungstatbestände nach § 28 Z 3, § 29 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO - die Begehren, dass I.a) die Erklärung des Gemeinschuldners vom 5. 6. 1997, der erstbeklagten Partei und/oder den beiden beklagten Parteien ein Wohnrecht an der Wohnung top 9 und/oder top 7 einzuräumen, in eventu sonstige, insbesondere mündliche Erklärungen des Gemeinschuldners des Inhalts, dass der erstbeklagten Partei und/oder den beiden beklagten Parteien ein Wohnrecht an der Wohnung top 9 und/oder an der top 7 eingeräumt werde, in eventu Vereinbarungen des Gemeinschuldners mit der Erstbeklagten und/oder den beiden Beklagten der dargestellten Art, ferner (I. b) die faktische Überlassung der Benützung der Wohnung top 9 und/oder der Wohnung top 7 an die Erstbeklagte und/oder an beide beklagten Parteien, den Gläubigern im Konkurs des Gemeinschuldners gegenüber unwirksam sind; darüber hinaus wurde das weitere Begehren gestellt (II.), dass die beklagten Parteien schuldig sind, die Wohnungen top 9 und top 7 geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen der klagenden Partei zu übergeben.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren I. a (Feststellung der Unwirksamkeit der Wohnrechtseinräumung) und dem Räumungsbegehren (II.) jeweils gegenüber beiden beklagten Parteien nur betreffend die Wohnung top 9 statt und wies die Mehrbegehren betreffend die Wohnung top 7 (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Weiters wies es - ebenfalls rechtskräftig - das Klagebegehren (I. b) auf Unwirksamerklärung der faktischen Überlassung der Benützung beider Wohnungen an beide beklagten Parteien ab. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, dass die Erklärung des Gemeinschuldners vom 5. 6. 1997 ein Anbot zum Abschluss eines Vertrages über die Einräumung eines Wohnrechtes an der Wohnung top 9 darstelle, welches von beiden Beklagten zumindest konkludent (nämlich durch Weiterbewohnen nach dem 19. Geburtstag) angenommen worden sei; mangels Verbücherung sei das beiden Töchtern unbefristet und ohne Gegenleistung eingeräumte Wohnrecht allerdings lediglich obligatorischer Natur. Da durch eine Überbindung dieses Wohnrechtes an präsumtive Käufer der erzielbare Kaufpreis (und damit auch der Erlös für die Pfandgläubiger) entsprechend niedriger sei und sich in weiterer Folge auch in einer niedrigeren Quote für die einzelnen Gläubiger niederschlage, sei trotz eindeutiger Überlastung der Liegenschaft von Befriedigungstauglichkeit der geltend gemachten Anfechtung auszugehen. Den Beklagten sei der Beweis fehlender Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners für die angefochtene und innerhalb der letzten zwei Jahre vor Konkurseröffnung gesetzte Rechtshandlung nicht gelungen. Bei der Einräumung eines nicht befristeten Wohnrechtes, bei dem keinerlei Zahlungen zu leisten gewesen seien, sondern im Gegenteil die Eltern sämtliche laufenden Kosten beglichen hätten, handle es sich außerdem um eine unentgeltliche Verfügung ohne sittliche Verpflichtung; auch die weiteren Ausnahmetatbestände des § 29 Abs 1 KO lägen hiezu nicht vor. Da es sich lediglich um ein obligatorisches Wohnrecht gehandelt habe, sei kein Modus zur Begründung erforderlich, sodass das Klagebegehren gerichtet auf Anfechtung (auch) der faktischen Überlassung der Wohnung als Modus der Einräumung des Wohnrechtes verfehlt sei. Ein Wohnrecht an der Wohnung top 7 sei der Erklärung vom 5. 6. 1997 nicht zu entnehmen, sodass auch insoweit das Anfechtungsbegehren abzuweisen sei. Da jedoch keine anderen Nutzungs- oder Bestandrechte an der Wohnung top 9 von den Beklagten behauptet worden seien, sei dem Räumungsbegehren stattzugeben.

Das Berufungsgericht gab der lediglich von den beklagten Parteien erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das bekämpfte Ersturteil (nach ergänzenden Feststellungen im Rahmen einer teilweisen Beweiswiederholung) dahin ab, dass es lediglich die Erklärung des Gemeinschuldners vom 5. 6. 1997, der erstbeklagten Partei ein Wohnrecht an der Wohnung top 9 einzuräumen, als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam erklärte; das Mehrbegehren betreffend die Zweitbeklagte wurde (rechtskräftig) abgewiesen, ebenso das Räumungsbegehren gegenüber beiden beklagten Parteien (gegenüber der Zweitbeklagten ebenfalls rechtskräftig). Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht - zum allein noch strittigen Räumungsbegehren (zusammengefasst) - aus, dass es bei einem nicht verbücherten bloß obligatorischen Wohnrecht gar keiner Anfechtung bedürfe, um gegen den Wohnberechtigten einen Räumungsanspruch zu haben, es sei denn, dieser hätte sonstige, auch im Konkurs wirkende Benützungstitel. Der vom Kläger geltend gemachte Räumungsanspruch sei ein Leistungsanspruch nach § 39 Abs 1 KO. Die Beklagten hätten zwar (entgegen ihrer Argumentation in der Berufung) im Verfahren erster Instanz nie ausdrücklich behauptet, einen familienrechtlichen (oder sonstigen) Titel auf Benützung der Wohnung top 9 zu haben, allerdings hätte schon der Kläger in der Klage (ausdrücklich) ausgeführt, dass der Gemeinschuldner "in der Folge" (gemeint nach Erwerb der Miteigentumsanteile verbunden mit ausschließlichen Nutzungsrechten an den drei erworbenen Wohnungen) die Wohnungen top 7 und 9 "mit seiner Familie, somit mit seiner Ehefrau, seinen beiden Töchtern, den beiden Beklagten, und seinem Sohn" bewohnte. Es könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagten ihr Benützungsrecht vom Kläger (und hier wohl mangels anderer Anhaltspunkte aus familienrechtlichem Titel) abgeleitet hätten. Es sei daher weder ein eigenes (gleichlautendes) Beklagtenvorbringen noch eine rechtliche Qualifikation dieser Behauptungen erforderlich gewesen. Dass dieses familienrechtliche Wohnverhältnis nicht mehr bestehe (etwa weil die Beklagten nicht nur großjährig, sondern auch selbsterhaltungsfähig wären), hätte der Kläger zu behaupten gehabt (der im Übrigen in der Klage beide Beklagten nur als Studentinnen bezeichnete). Aus den (vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen) Feststellungen ergebe sich vielmehr kein gegenüber den ursprünglichen Benützungsverhältnissen abweichender Gebrauch. Das Räumungsbegehren sei daher abzuweisen. Erst wenn die Benützungsrechte des Gemeinschuldners (etwa nach § 5 Abs 4 KO) eingeschränkt seien, würden auch dessen Angehörige Benützungsrechte verlieren.

Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung der ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes "könnte" in der Frage, "welche Anforderungen an das Beklagtenvorbringen im Zusammenhang mit der Abwendung eines Räumungsbegehrens zu stellen sind, eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegen." "Offen und - unabhängig von der starken Einzelfallbezogenheit auch von grundsätzlicher Bedeutung - bleibt die Frage, ob den Beklagten auch dann die volle Behauptungslast trifft, wenn schon das Klagsvorbringen das Vorliegen sämtlicher wesentlicher Tatbestandsmerkmale eines anspruchsvernichtenden Sachverhaltes indiziert... Muss auch beim Zugeständnis eines Wohnens von Kindern im gemeinsamen Haushalt mit demjenigen, dessen Benützungsrecht nicht bezweifelt wird, und deren Beruf als Student(innen) angegeben wird, von diesen die theoretisch mögliche Beendigung der Unterhaltspflicht wegen Erreichens der Selbsterhaltungsfähigkeit eingewendet werden, um der vollen Behauptungslast zu entsprechen? Oder anders gefragt: Verstößt es gegen das Neuerungsverbot, wenn bei einem derartigen Klagsvorbringen die Beklagten erst in der Berufung den familienrechtlichen Benützungstitel ausdrücklich behaupten? Um diese Fragen einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof nicht zu verschließen, war dem Antrag des Revisionswerbers folgend der Zulassungsausspruch zu ändern."

In der ordentlichen Revision des Klägers wird unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung lediglich die Abweisung des Räumungsbegehrens gegenüber der erstbeklagten Partei bekämpft und der Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer entsprechenden Klagestattgebung abzuändern.

Der Beschluss, mit dem der Zulässigkeitsausspruch vom Berufungsgericht abgeändert wurde, wurde dem Vertreter der beklagten Parteien sowohl am 7. als auch am 13. 11. 2001 zugestellt. Jeweils am 4. 12. 2001 (Datum des Schriftsatzes jeweils 3. 12. 2001) erstattete dieser zwei gleichlautende Revisionsbeantwortungen, und zwar eine solche namens "der beklagten Partei" an das Erstgericht sowie eine wortgleiche weitere namens "der beklagten Parteien" an das Berufungsgericht. Nach § 507a Abs 3 Z 1 ZPO ist die Revisionsbeantwortung jedoch im Falle eines stattgegebenen (Abänderungs-)Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO (nur) beim Berufungsgericht einzubringen. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines erhobenen Rechtsmittels, wonach also einer Partei nur eine (einzige) Rechtsmittelschrift zusteht (RIS-Justiz RS0041666), kommt daher nur jener Rechtsmittel(gegen)schrift Beachtlichkeit zu, welche der zitierten Gesetzesstelle gemäß fristgerecht beim Berufungsgericht eingebracht wurde. Die zweite, wenngleich ebenfalls innerhalb der Notfrist des § 507a Abs 1 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung war hingegen zurückzuweisen (8 Ob 36/87; 5 Ob 539/91). Da in der verbleibenden (zulässigen) Revisionsbeantwortung beide beklagten Parteien als Rechtsmittelgegner genannt werden, tatsächlich jedoch bloß die erstbeklagte Partei allein noch Revisionsgegnerin im Sinne des § 507a Abs 1 ZPO ist (weil die gegen die Zweitbeklagte abgewiesenen Mehrbegehren ja allesamt unbekämpft und damit in Rechtskraft erwachsen sind), war überdies auch die Revisionsbeantwortung der zweitbeklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.

In der verbleibenden Revisionsbeantwortung hat diee erstbeklagte Partei den Antrag gestellt, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Abänderungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO; 2 Ob 217/98w; 7 Ob 284/98k) - nicht zulässig.

Gegenstand des Rechtsmittels (und der vom Berufungsgericht wie vor formulierten Rechtsfrage) ist ausschließlich einerseits die Auslegung von Prozessbehauptungen (nämlich jener des Klägers selbst bereits in der Klage im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht daraus abgeleiteten und aus dem Familienrecht entnommenen [Mit-]Benützungsrecht der Beklagten als Töchter des Eigentümers und Gemeinschuldners) und andererseits das Erfordernis eines hiegegen gerichteten (eigenen, gesonderten) Bestreitungsvorbringens durch die beklagten Parteien. Ob aber im Einzelfall ein der Behauptungs-und Beweislast entsprechendes Vorbringen erstattet wurde (und erforderlich war), berührt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) nach § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828; speziell auch - die dort nicht erwähnte -Entscheidung 7 Ob 45/97m, in der es ebenfalls um die Frage des Ausreichens von Prozessbehauptungen in einem Anfechtungsprozess ging). Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Passagen im Klageschriftsatz des Klägers sowohl in seiner Berufungsentscheidung als auch im Abänderungsbeschluss weitestgehend wörtlich wiedergegeben, sodass hierauf gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann. Wenn aber - was vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden ist - das Berufungsgericht diese vom Kläger aufgestellten Behauptungen - unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes (§ 267 Abs 1 ZPO) - dergestalt als selbst zugestanden auslegte und wertete, bedurfte es schon gemäß § 266 Abs 1 ZPO weder besonderer Beweisaufnahmen noch (selbstredend) eines entsprechenden Bestreitungsvorbringens der beklagten Parteien-wobei die beklagten Parteien übrigens bereits in ihrer Klagebeantwortung ohnedies (durchaus ausreichend) auf den - gar nie strittigen - Umstand ihrer Kindeseigenschaft gegenüber dem Gemeinschuldner, der vormaligen Minderjährigkeit und der Einräumung der Wohnungsmöglichkeit im Rahmen der Unterhaltspflicht ihres Vaters hingewiesen haben, ohne dass dem der Kläger in der Folge substantiell widersprochen hätte. Die hiezu noch verbreiterten Ausführungen in der Berufung der beklagten Parteien stellten sich damit auch als durchaus zulässige Relevierung dieses rechtlichen Gesichtspunktes dar, ohne damit gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen (RIS-Justiz RS0016473).

Da sonst in der Revision keine erheblichen Rechtsfragen releviert werden, erweist sich das Rechtsmittel sohin als unzulässig; es war daher zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.

Da die erstbeklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihre (verbleibende) Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und kann daher kostenmäßig nicht honoriert werden (RIS-Justiz RS0035979 und RS0035962).

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