Spruch:
1.) Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
2.) Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 5.706,-- (darin enthalten S 951,-- USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3.) Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Rechtssache bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig war, sodass bezüglich des Parteienvorbringens sowie der Sach- und Rechtslage im ersten Rechtsgang auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 8. 1998, 7 Ob 307/97s verwiesen werden kann, mit dem dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vom 16. 6. 1997, GZ 1 R 259/97i-84, nicht Folge gegeben wurde.
Im Übrigen kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei, weil in der oberstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 307/97s eine Abklärung der im vorliegenden Rechtsstreit wesentlichen Fragen erfolgt sei. Über Antrag sowohl der Klägerin als auch des Beklagten änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch allerdings gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Dies sei nach den in den Anträgen beider Parteien angeführten Gründen gerechtfertigt. Insbesondere liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes zum Zuspruch von Verzugszinsen bei der Bemessung des Unterhaltes nach Art 144, 145 türkisches Zivilgesetzbuch (türk ZGB), zum Schadenersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten für physische und psychische Schmerzen nach dem türk ZGB, zur Mitarbeit am Vermögenserwerb während der Ehe als Voraussetzung für einen nachfolgenden Unterhaltsanspruch und zur Bemessung des Unterhaltes nach Art 144, 145 türk ZGB in Form eines "Mischunterhaltes" vor. Diesen Fragen komme im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Anwendung türkischen Unterhaltsrechtes zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) sind die Revisionen beider Streitteile mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Fragen der Rechtserheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung ist, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen sein kann, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen (RIS-Justiz RS0042948; zuletzt etwa 7 Ob 183/00p; 8 Ob 22/00v mwN). Selbst wenn eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatsstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof Österreichs herangetragen wird, ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940; RS0042948, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein:
Von der Klägerin wird in der Revision vor allem bemängelt, dass ihr die Vorinstanzen den (gemäß Art 143 Abs 2 türk ZGB) geforderten Schadenersatzbetrag von S 100.000,-- nicht zuerkannt haben. Dieser Anspruch sei insbesondere als Genugtuung für die "seelischen Schäden" während der letzten Jahre erhoben worden, weil der Beklagte seit 1994 die Durchsetzung seiner Zahlungspflichten durch alle nur erdenklich möglichen Schritte verzögere. Die Vorinstanzen seien von der sie bindenden Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, der in seiner Entscheidung 7 Ob 307/97s derartige Ansprüche über das Urteil vom 2. 12. 1992 hinaus ausdrücklich als zulässig bezeichnet habe.
Dem ist zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof aaO ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin (bisher) nur die Anspruchsvoraussetzung für eine Erhöhung ihres Geschiedenenunterhaltes dargelegt habe, von ihr aber für den Schadenersatzanspruch auf Grund der Scheidung keine anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet worden seien. Ein entsprechendes Vorbringen wurde von der Klägerin auch im fortgesetzten Verfahren aber nicht erstattet. Die Klägerin hat sich vielmehr im Wesentlichen lediglich darauf berufen, zufolge der ungenügenden Alimentierung nach der Scheidung geschädigt worden zu sein. Dies lässt sich aber schon nach dem klaren Wortlaut des Art 143 Abs 2 türk ZGB nicht unter diese Gesetzesstelle subsumieren: danach kann nämlich eine "moralische Genugtuung" (nur) dann bewilligt werden, "wenn durch die Tatsachen, die die Scheidung herbeigeführt haben, die persönlichen Interessen des unschuldigen Ehegatten in schwerer Weise verletzt worden sind. Ein tauglicher Zulassungsgrund wird von der Klägerin damit demnach nicht aufgezeigt.
Die Klägerin macht weiters noch geltend, dass ihr - ungeachtet des Unterhaltszuspruches in österreichischer Währung - gesetzliche Verzugszinsen nach türkischem Recht (in Höhe von 35 % und mehr) zustünden und erblickt auch darin eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.
Verzugszinsen haben - ohne jeden Zweifel auch nach türkischem Recht - ihre Wurzel im Schadenersatz - und im Bereicherungsrecht (Dittrich/Tades, ABGB35 E 2 zu § 1333 mwN). Die gesetzlichen Verzugszinsen in Ländern mit besonders hoher Geldentwertung, wie der Türkei, haben daher insbesondere die hohe Inflationsrate zu berücksichtigen. Es erscheint daher grob unbillig, einerseits, wie dies die Klägerin tut, zur Vermeidung der mit einer sehr hohen Geldentwertung verbundenen Nachteile Unterhalt in einer "Hartwährung", wie der österreichischen, zu begehren, andererseits aber die die exorbitant hohe Inflation berücksichtigenden gesetzlichen Zinsen der Türkei zu verlangen. Da dies klar auf der Hand liegt, wird von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - kein tauglicher Revisionsgrund aufgezeigt.
Dies gilt in gleicher Weise aber auch für die Revision des Beklagten. Soweit dieser eine Nichtigkeit in Form eines Begründungsmangels gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend macht und dazu ausdrücklich auf seine Ausführungen im Rahmen seiner Berufung hinweist, übersieht er, dass Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz nach stRsp in der Revision nicht geltend gemacht werden können, wenn der Nichtigkeitsgrund, wie hier, schon vom Berufungsgericht verneint wurde; liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 mwN).
Auch der vom Beklagten in der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Die vom Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Schließlich wird vom Beklagten aber auch im Rahmen seiner Rechtsrüge kein tauglicher Zulassungsgrund aufgezeigt: dass sich seine - durch keine (türkische) Gesetzesstelle belegte - Rechtsmeinung, der Unterhaltsanspruch der Klägerin setzte deren Mitarbeit am Vermögenserwerb während der Ehe voraus, auf Judikatur des türkischen Kassationsgerichtshofes stützen könnte, wird vom Beklagten gar nicht behauptet. Seine Auffassung, der Zuspruch von (österreichischen gesetzlichen) Zinsen bei Zuerkennung des Unterhalts in österreichischer Währung und die Zuerkennung rückständiger Unterhaltszahlungen in österreichischer Währung sei jeweils mit der im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 307/97s vertretenen Rechtsansicht nicht vereinbar, ist unrichtig. Dass damit eine in der türkischen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt würde, wird vom Revisionswerber gar nicht behauptet. Soweit dieser zuletzt noch meint, zur Ermittlung eines "Mischunterhaltes" fehle jegliche höchstgerichtlicher Judikatur, so werden die (jeweils zum Kindesunterhalt ergangenen) Entscheidungen 2 Ob 72/99y, 6 Ob114/99b und 3 Ob 194/00a übersehen; insbesondere hat aber der Oberste Gerichtshof bereits im vorliegenden Prozess zu 7 Ob 307/97s ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Zuspruch eines "Mischunterhaltes", der sich nach dem Bedarf der Klägerin in der Türkei und dem verbesserten Nettoeinkommen des Beklagten in Österreich ausrichte, keine Bedenken bestehen. Wie hoch der Mischunterhalt jeweils auszumessen ist, hängt von der Kasuistik des Einzelfalles ab; vom Beklagten geforderte, allgemein gültige Parameter dafür lassen sich nicht aufstellen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien für die Obergrenze des der Klägerin nach Art 144 türk ZGB zu leistenden Unterhaltes hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 307/97s aufgezeigt: Der Bedürftigkeitsunterhalt darf auf keinen Fall so hoch sein, dass die geschiedene Ehefrau ihr Leben weiter so führt, wie sie es in der Ehe geführt hat, er muss jedoch eine angemessene Bedarfsdeckung sichern (RIS-Justiz RS0110848). Dass die vorliegende Ermessensentscheidung des Berufungsgerichtes diesen Kriterien nicht annähernd gerecht würde und daher einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen.
Da demnach die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer (rechtzeitigen) Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners ausdrücklich hingewiesen, weshalb ihr der Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen hat. Die Klägerin hat lediglich 50 % ES verzeichnet.
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten ist verspätet: Hat das Berufungsgericht dem Revisionsgegner - wie hier (auch) dem Beklagten - nach § 508 Abs 5 ZPO die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freigestellt, so ist diese gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Der Beklagte, dem der betreffende Beschluss des Berufungsgerichtes am 27. 3. 2001 zugestellt wurde, hat seine Revisionsbeantwortung am 24. 4. 2001, also an sich innerhalb der in § 507a Abs 1 ZPO normierten 4-wöchigen Frist, allerdings beim Erstgericht eingebracht, das sie an das Berufungsgericht weiterleitete, bei dem sie am 2. 5. 2001 eingelangt ist. Da nach stRsp des Obersten Gerichtshofes die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe die Anwendung des § 89 GOG generell ausschließt (SZ 60/192 ua), ist die Zeit der Übersendung des Schriftstückes vom unzuständigen Gericht, an das es gerichtet war, an das zuständige Gericht in die Frist einzurechen (RZ 1990/109 ua). Die demnach nicht fristgerechte Revisionsbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen.
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