OGH 1Ob109/00m

OGH1Ob109/00m30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara B*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 167.238 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1999, GZ 21 R 513/99k-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hainburg an der Donau vom 2. August 1999, GZ C 511/98 t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war mit dem Bruder des Beklagten verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 29. 4. 1970 rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des dort beklagten Ehemanns geschieden. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

"Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab 1. Mai 1970 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von S 4.000 14mal jährlich bei Exekution zu bezahlen, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, der 13. und 14. jeweils am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres. Der Beklagte verzichtet auf Herabsetzung dieser Unterhaltsleistung im Falle seiner Wiederverehelichung. Die Unterhaltsvereinbarung wird wertgesichert auf der Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex 1966 mit dem heutigen Stichtag."

Der geschiedene Mann der Klägerin hatte die Mittelschule absolviert und einige Semester "Welthandel" studiert, ohne dieses Studium abzuschließen. Er hatte einige Versuche unternommen, sich durch selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu verschaffen, doch endeten diese im Wesentlichen glücklos, sodass er den Stamm seines Vermögens zur Begleichung von Unternehmensschulden heranziehen musste. Auch die Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehegattin und seine Tochter bestritt er im Wesentlichen aus dem Vermögensstamm. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin hat zu keiner Zeit versucht, gerichtlich die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin durchzusetzen. Im Laufe seiner Berufstätigkeit war er Geschäftsführer einer in deren Firma seinen Namen tragenden GesmbH. Diese wurde in der Folge mit einer anderen Gesellschaft fusioniert, deren Angestellter der geschiedene Mann der Klägerin nunmehr ist. Er betreut in dieser Eigenschaft zwei Institute in Mallorca und Teneriffa. Für diese Tätigkeit bezog er im Jahr 1998 insgesamt den Betrag von S 115.490, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 9.624,16 entspricht. Der geschiedene Mann der Klägerin verfügte zu Beginn 1998 über kein wesentliches Vermögen.

Der geschiedene Ehegatte der Klägerin erklärte dieser nach Vergleichsabschluss, dass er sich geschäftlich selbständig mache und daher nicht in der Lage sei, den 13. und 14. Unterhaltsbetrag sowie die sich auf Grund der Wertsicherung ergebende Differenz zu zahlen. Es kam daraufhin zu einer Besprechung beim Vater des Beklagten, bei der sich der geschiedene Ehegatte der Klägerin dahin äußerte, er könne den Wertsicherungsbetrag auch in nächster Zeit nicht zahlen, weil er ein Unternehmen aufbaue. Angesichts der guten Beziehung zwischen dem Vater des Beklagten und der Klägerin gab deren ehemaliger Schwiegervater im Einvernehmen mit jener und deren geschiedenen Ehegatten die Erklärung ab: "Wenn mein Sohn nicht zahlt, dann werde ich in Hinkunft die Wertsicherung bezahlen." Diese Vereinbarung wurde in der Folge jeweils durch Übergabe der entsprechenden Bargeldbeträge erfüllt.

Nach dem Tod ihres ehemaligen Schwiegervaters brachte die Klägerin am 30. 9. 1988 gegen dessen Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben, den Beklagten und den geschiedenen Ehegatten der Klägerin, eine Feststellungsklage dahin ein, dass ihr die Verlassenschaft für den sich aus der Wertsicherung ergebenden Differenzbetrag zum Unterhaltsnominalbetrag von S 4.000 hafte. Über dieses Begehren erging folgendes rechtskräftiges Urteil:

"Es wird festgestellt: Die Verlassenschaft nach ... (ehemaliger Schwiegervater der Klägerin), verstorben am ..., haftet der klagenden Partei für den Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsnominalbetrag S 4.000 gemäß Vergleich vom 29. 4. 1970, abgeschlossen vor dem ..., zu ..., und dem jeweils auf Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex 1966 (Stichtag 29. 4. 1970), errechneten wertgesicherten Unterhaltsbetrag, fällig jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein, der 13. und 14. Unterhaltsbeitrag jeweils am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres, wenn und soweit ... (geschiedener Ehegatte der Klägerin) seiner sich aus dem oben bezeichneten Vergleich ergebenden Zahlungspflicht hinsichtlich des oben näher detaillierten Differenzbetrages nicht termingerecht nachkommt. Dagegen wird das weitere Begehren der klagenden Partei, eine Haftung der beklagten Partei ohne jede Beschränkung - also ohne die im ersten Absatz letzter Halbsatz des Spruchs aufgenommene Einschränkung - auszusprechen, abgewiesen."

Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass der grundsätzliche Verpflichtungswille des Verstorbenen als geradezu auf der Hand liegend angenommen wurde. Das von der Klägerin angenommene Vertragsanbot des Erblassers könne bei grammatikalisch-logischer und teleologischer Auslegung nur zum Ergebnis führen, dass die Parteien keine Solidarschuld des Erblassers, sondern nur dessen Ausfallshaftung für den Fall begründen wollten, dass der geschiedene Ehegatte der Klägerin die aus der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel fälligen Aufwertungsbeträge nicht fristgerecht bezahlen sollte. Es sei daher eine entsprechende Einschränkung in den Spruch aufzunehmen.

Mit ihrer am 15. 6. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt den Zuspruch von S 167.238 sA und brachte vor, dem Beklagten sei der Nachlass seines Vaters auf Grund der unbedingten Erbserklärung zur Hälfte eingeantwortet worden. Der Beklagtenvertreter, der auch den geschiedenen Ehegatten der Klägerin vertrete, habe mit Schreiben vom 10. 12. 1997 mitgeteilt, dieser werde beginnend mit 1. 1. 1998 nur mehr einen Betrag von S 4.000 an monatlichem Unterhalt zahlen. Tatsächlich erhalte die Klägerin auch seit dem 1. 1. 1998 von ihrem geschiedenen Mann nur mehr diesen Betrag, sodass der Differenzbetrag auf den tatsächlich gebührenden - wertgesicherten - Unterhalt in der Höhe von S 8.802 offen sei, für den Beklagte als erbserklärter Erbe hafte.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Klägerin hätten sich dramatisch verschlechtert. Dieser habe sich in verschiedenen Branchen als selbständiger Kaufmann mit hohen Verlusten betätigt. Mitte 1996 seien ihm ca 1,5 Mio S an restlichen Vermögenswerten verblieben, die er primär zur Bestreitung seines eigenen laufenden Unterhalts habe aufwenden müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt nur über ein monatliches Bruttoeinkommen von S 5.000 verfügt habe. Der Vermögensrest sei zur Zahlung des Unterhalts an die Klägerin sowie von Prozesskosten verwendet worden. Ab Ende 1997 verfüge der geschiedene Ehegatte der Klägerin über kein eigenes Vermögen mehr. Er beziehe seit 1. 1. 1998 lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen von S 10.000, woraus sich ein Nettobetrag von S 8.235, 14-mal jährlich, ergebe. Trotz intensiver Bemühungen könne er wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner mangelnden beruflichen Qualifikation kein höheres Einkommen erzielen. Er sei Mitte 1996 mit der Überlegung nach Spanien übersiedelt, dass dort der notwendige laufende Unterhalt für eine bescheidene Lebensführung dank der wesentlich niedrigeren Lebenshaltungskosten gerade noch gedeckt sei. Er zahle seit 1. 11. 1997 nur mehr S 4.000 monatlich an die Klägerin, weil ihm eine höhere Unterhaltsleistung nicht möglich sei. Der geschiedene Ehegatte der Klägerin erfülle seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin damit in vollem Ausmaß. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche seien zufolge der geschilderten Änderung der maßgeblichen Umstände erloschen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die Bindungswirkung des präjudiziellen Feststellungsurteils im Vorprozess gehe nicht so weit, dass in einem Folgeprozess Einwendungen gegen die geltend gemachten Beträge aus der vereinbarten Wertsicherung auf Grund der Umstandsklausel nicht mehr erhoben werden dürften. Das behauptete (teilweise) Erlöschen der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten der Klägerin sei nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, weshalb auch keine Feststellungen über die Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen getroffen worden seien. Gehe man vom Spruch des im Vorprozess ergangenen Urteiles aus, sei der Einwand, dass die sich aus dem Vergleich ergebende Verpflichtung nicht mehr existiere, nicht abgeschnitten. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel sei weder ausdrücklich noch schlüssig erfolgt. Die festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners rechtfertigten eine Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf S 4.000.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die Umstandsklausel sei nach dem Inhalt des im Scheidungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs nur für den Fall der Wiederverehelichung des Unterhaltsschuldners ausgeschlossen worden. Auch aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil könne nicht gefolgert werden, dass die Geltendmachung der Umstandsklausel ausgeschlossen werden sollte. Wie im Urteil des Vorprozesses ausgesprochen, treffe die Verlassenschaft und somit nunmehr den Beklagten als Rechtsnachfolger die Pflicht zur Zahlung jener Wertsicherungsbeträge, die vom Hauptschuldner nicht termingerecht gezahlt werden. Es sei zulässig, im Wege der Analogie die Regelungen über die Bürgschaft und die damit zusammenhängenden Möglichkeiten eines Bürgen, den Ansprüchen des Gläubigers des Hauptschuldners mit Einwendungen entgegenzutreten, auch auf den vorliegenden Fall der Ausfallshaftung anzuwenden. Der Beklagte sei daher berechtigt, gegen den Anspruch der Klägerin jene rechtsvernichtenden Tatsachen einzuwenden, die auch der Hauptschuldner im Fall seiner Inanspruchnahme aus denselben Gründen zu erheben berechtigt gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung wohne Unterhaltsverträgen und auch Unterhaltsvergleichen die Umstandsklausel stillschweigend inne. Eine im Vergleich vereinbarte Wertsicherungsklausel schließe die Anwendung der Umstandsklausel grundsätzlich nicht aus. Bei der hier gar nicht bestrittenen maßgeblichen Änderung der Umstände sei mangels Feststellbarkeit der ursprünglichen Bemessungsfaktoren der Unterhalt nach dem Gesetz neu zu bemessen. Danach werde aber der ursprüngliche Unterhaltsbetrag von S 4.000 nicht mehr erreicht. Aus dem Verhalten des Unterhaltsschuldners, der niemals eine Unterhaltsherabsetzung begehrt hat, sei ein schlüssiger Verzicht auf eine solche nicht abzuleiten. Bloße Untätigkeit reiche nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichts. Letztlich sei festzuhalten, dass die Klägerin bis zum heutigen Tag ihre Ansprüche nicht exekutionsweise geltend gemacht habe. Unter analoger Anwendung der Grundsätze der Ausfallsbürgschaft führe dies dazu, dass der Beklagte nicht in Anspruch genommen werden könne, weil die Einbringung zunächst beim Unterhaltsschuldner zu versuchen sei.

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der von der Klägerin im Vorprozess in Anspruch genommenen Verlassenschaft nach seinem Vater, die er zudem in diesem Verfahren als erbserklärter Erbe gemeinsam mit seinem Bruder vertreten hat. Er wird daher von der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie den sonstigen prozessualen Bindungen erfasst (JBl 1998, 782; SZ 71/197 ua). Danach steht bindend fest, dass der Vater des Beklagten mit den Worten: "Wenn mein Sohn nicht zahlt, dann werde ich in Hinkunft die Wertsicherung bezahlen", die Haftung für den Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsnominalbetrag von S 4.000 und dem jeweils wertgesicherten Betrag übernommen hat, wenn und soweit sein Sohn, der Unerhaltsschuldner, seiner sich aus dem oben bezeichneten Vergleich ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrags nicht termingerecht nachkommt. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht schließt die Bindungswirkung den Rückgriff auf die Absicht der Parteien über die Beschaffenheit der Zahlungspflicht aus, zumal den insoweit heranzuziehenden Entscheidungsgründen klar zu entnehmen ist, dass die Parteien keine Solidarschuld des Erblassers, sondern nur dessen Ausfallshaftung für den Fall begründen wollten, dass der geschiedene Ehegatte der Klägerin die aus der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel fälligen Aufwertungsbeträge nicht fristgerecht bezahlen sollte (S 12 des Berufungsurteils im Vorakt). Ebenso hat bei der nun vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation der im Vorprozess festgestellten Haftung das Formgebot des § 1346 Abs 2 ABGB sowie dessen Ausdehnung auf Garantieversprechen im Wege der Garantie durch die Rechtsprechung (SZ 65/109; SZ 67/128; SZ 68/64; 1 Ob 163/00b ua) - wie die Revisionswerberin im Ergebnis selbst einräumt - außer Betracht zu bleiben, hat doch darauf die rechtskräftige Vorentscheidung nicht Bedacht genommen, obwohl sie offenkundig durch Verneinung der Solidarhaftung die Rechtsform des (formfreien) Schuldbeitritts gerade nicht zu Grunde legen wollte.

Die Befestigung eines Rechts durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann nach der Systematik des ABGB entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und der Verpflichtung als Mitschuldner liegt zunächst in der mangelnden Subsidiarität der Letzteren. Auch die Verpflichtung des Beitretenden ist aber insoweit akzessorisch, als sie nur entsteht, wenn die Schuld, der er beitritt, besteht; in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, die ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann (SZ 49/53; SZ 56/21; SZ 61/174; 3 Ob 296/99x ua). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, schwierig sein. Sie ist dann unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. In aller Regel kann die Abgrenzung wie folgt vorgenommen werden: Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist; hat der Gutsteher hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, so ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten (SZ 61/174; WBl 1987, 121; SZ 49/53 ua). Wenngleich nach Lehre (Mühl in Soergel, BGB11 vor § 765 Rz 52) und Rechtsprechung (SZ 61/174) der Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht stets als Abgrenzungskriterium geeignet ist, wird doch die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, als für die Annahme eines Schuldbeitritts regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr wurde die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, nur als Bürgschaft beurteilt (Mühl aaO Rz 53; SZ 49/53). Berücksichtigt man weiters, dass bindend festgestellt ist, der Vater des Beklagten habe mit der mehrfach zitierten Äußerung gerade keine Solidarverpflichtung eingehen wollen, so besteht für eine rechtliche Qualifikation seiner Erklärung als Schuldbeitritt kein Raum.

Auch für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft ist die Interessenlage der Parteien und der Geschäftszweck von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zur bloßen Bürgenhaftung, so spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks "Garantie" - ja selbst bei Verwendung des Begriffs "Bürgschaft" - für eine Garantie (EvBl 1991/134; SZ 65/109; SZ 68/64; SZ 70/177; SZ 70/198; 8 Ob 190/98v ua). Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 65/109 das Vorliegen eines nicht akzessorischen Garantieversprechens in einem Fall bejaht, in dem der Schriftführer eines Vereins erklärte, er wolle für die Zinsen und Kosten sowie auch für den Aufwand zur Anschaffung des Fahrgestells eines Sanitätsfahrzeugs persönlich haften, soferne es wider Erwarten zu keiner Finanzierung durch die Leasinggesellschaft komme. Tragende Begründung dieser rechtlichen Qualifikation war der Hinweis auf das erkennbare Interesse, den Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zu sichern und seine Rechtsstellung im Vergleich zur Bürgschaft zu stärken, weil die Klägerin zwar auf einen Teil ihrer beträchtlichen Nebenforderungen verzichten wollte, dafür aber das Recht erlangen sollte, für den restlichen Betrag den Beklagten aus seiner Haftungserklärung jedenfalls und unabhängig vom Zustandekommen des geplanten Finanzierungsleasings, aber auch unabhängig vom Ausgang des zwischen ihr und dem Verein anhängigen Rechtsstreits in Anspruch zu nehmen.

Eine vergleichbare Interessenlage liegt im hier zu entscheidenden Fall dagegen nicht vor. Das Interesse des Vaters des Unterhaltschuldners und des Beklagten war lediglich darauf gerichtet, seinen Sohn, den Unterhaltsschuldner, vor Klagen und Exekutionen zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass er die Rechtsstellung der Klägerin auch insofern verstärken wollte, als er ihr eine gegenüber der Hauptschuld selbständige und damit von deren Bestand unabhängige Haftungserklärung habe abgeben wollen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr deutet gerade die Bereitschaft, die "Wertsicherung", somit eine vom jeweiligen Grundbetrag abhängige Summe, zu zahlen, darauf hin, dass seine Zahlungspflicht nicht verselbständigt sein und daher etwa auch bei Wegfall der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners weiterbestehen, sondern dass sie vom Umfang und Bestand der Unterhaltspflicht abhängig sein sollte. Die Erklärung ist daher auch nicht als abstraktes Garantieversprechen, sondern mit den Vorinstanzen als Bürgschaft zu beurteilen.

Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass Unterhaltstiteln nach gesicherter Rechtsprechung die Umstandsklausel regelmäßig stillschweigend innewohnt (RIS-Justiz RS0018900). Auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel schließt die Anpassung an geänderte Verhältnisse nicht aus (RZ 1962, 60; 1 Ob 690/90 = RZ 1991/72; 6 Ob 154/99m ua). Der auf die Umstandsklausel gestützte Einwand gegen den Bestand bzw den Umfang der Hauptschuld steht dem Bürgen selbst dann zu, wenn der Hauptschuldner eine solche Einwendung zu erheben unterlassen hat (SZ 15/61; SZ 63/4; 7 Ob 21/00i ua). Die Klägerin hat auch einen - stets mit besonderer Vorsicht zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0014190) - stillschweigenden Verzicht des Hauptschuldners auf die Geltendmachung der Umstandsklausel nicht substantiiert behauptet; aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass Vermögenslosigkeit erst ab Anfang 1998 eingetreten ist, sodass es für die Prüfung dieser Rechtsfrage am Tatsachensubstrat mangelt.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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