Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erstmals in der Revision aufgestellte Vermutung, dass auch dritte Personen zwischen der Klagseinbringung und dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz Zahlungen geleistet haben könnten ist nicht geeignet einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Es trifft zwar im Allgemeinen zu, dass im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Hauptschuld und deren Einmahnung zu beweisen hat (vgl SZ 63/177). Es stehen dem Bürgen alle Einreden gegen die Hauptschuld aus eigenem Recht zu (vgl etwa ÖBA 1996, 721 mwN). Die Erfüllung ist aber vom Schuldner zu beweisen (vgl etwa Reischauer in Rummel ABGB2 § 1412 Rz 5 unter Verweis auf § 1298 Rz 19).
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