OGH 7N514/99

OGH7N514/991.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter über den Antrag der "klagenden" Parteien 1.) Ludwig M*****; 2.) L*****; 3.) W***** und

4.) ***** GmbH, *****, gegen die "beklagte" Partei Dr. Herbert V*****, wegen S 597.340,--; S 9,076.305,56; S 4,726.391,45; S 10,265.887,-- und S 60.659,--, jeweils sA, wegen Ablehnung "des Landesgerichtes (einschließlich Präsidium) und Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich Präsidium)" (11 Nc 156/99a und 2 Nc 5/99w des Oberlandesgerichtes Linz) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnungsanträge gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz, einschließlich dessen "Präsidiums", werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingaben vom 3. 5. und 31. 5. 1999, gerichtet laut Briefkopfverteiler jeweils an das "Präsidium des Landesgerichtes Linz", erhoben die vier sich als klagende Parteien bezeichnenden Antragsteller (die Zweit- bis Viertantragsteller offenbar vertreten durch den Erstantragsteller, der auch allein die Antragsschriftsätze unterfertigt hat) gegen den aus dem Kopf ersichtlichen Rechtsanwalt als "Beklagten" "1. Klage wegen Geldleistungen; 2. Antrag auf Verfahrenshilfe gem § 63 ZPO und 3. Antrag auf Ablehnung gem § 19 JN von Landesgericht und Oberlandesgericht Linz" im zweitgenannten Antrag weiters auch des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Linz (Punkt 4.) und einzelner Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (Punkt 5.). Beide Schriftsätze enthalten keine Klagebegehren, ersterer wird jedoch ausdrücklich auf § 178 Z 4 KO gestützt, und werden in beiden Geldansprüche aus einem (freilich nicht näher begründeten) pflichtwidrigen Verhalten des "Beklagten" als Masseverwalter im Konkursverfahren S 99/93 des Landesgerichtes Linz sowie ebenfalls pflichtwidrigen Verhaltensweisen des Konkursrichters, der OÖ Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes Urfahr abgeleitet. Gleichzeitig werden hierin "das Landesgericht (einschl. Präsidium) und Oberlandesgericht Linz (einschl. Präsidium)" abgelehnt, "da sämtliche bereits gerichtsnotorischen Gründe auf alle Richter zutreffen". Des weiteren wird (in der späteren Eingabe) auch auf diverse Strafanzeigen (ua gegen einzelne Richter der eingangs genannten Gerichtshöfe wegen § 299 StGB) verwiesen.

Das Oberlandesgericht Linz hat die Akten zur Entscheidung über die pauschal gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes gerichteten Ablehnungsanträge dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Grundsätzlich können Richter auch bereits vor Einleitung eines Rechtsstreites - etwa anläßlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur beabsichtigten Klageeinbringung - abgelehnt werden (S 33/122; 1 N 519/99). Werden - wie hier - alle Richter des dem (präsumtiven) Erst-(Prozeß-)gericht im Sinne des § 23 JN "zunächst übergeordneten" Oberlandesgerichtes abgelehnt, so hat der Oberste Gerichtshof über die Ablehnung der Richter dieses Gerichtshofes zu entscheiden, weil von der Beschlußfähigkeit des primär zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes im Sinne des § 23 JN auszugehen ist (2 Ob 560/93; 1 Ob 299/97w). Die entsprechenden Ablehnungsanträge sind jedoch - wie dem Ablehnungswerber bereits aus vielfachen gleichartigen Eingaben (samt Erledigungen durch den Obersten Gerichtshof) aus der jüngsten Vergangenheit bekannt sein muß - nicht berechtigt, ist doch nach ständiger Rechtsprechung eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes unzulässig, weil die Ablehnung eines ganzes Gerichtes nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich ist, kann doch immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden (4 Ob 553/94; 2 Ob 516/95; 2 Ob 501/96; 6 Ob 2014/96m; 7 Ob 24/98z; 3 N 3/99; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0045983 und 0046005; Fasching, LB2 Rz 165). Der Antragsteller spricht in diesem Zusammenhang selbst bloß von "gerichtsnotorischen" Gründen, ohne diese allerdings näher auszuführen bzw zu präzisieren. Schon daraus folgt, daß die Ablehnungsanträge - mangels inhaltlicher Determinierung der "Pauschalablehnung" - unzulässig und damit zurückzuweisen sind. Dies hat im übrigen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auch für rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge gleichen Inhaltes zu gelten (EvBl 1989/18; RS0046015; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 24 JN). Der Umstand, daß für den Antragsteller - offenbar nach wie vor aufrecht - bereits ein Sachwalter ua zur Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt ist (1 N 506/99), erfordert bei von vorneherein unzulässigen Ablehnungsanträgen, die ohne weiteres Verfahren sogleich zurückzuweisen sind, auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO bzw auch der §§ 84, 85 ZPO (nochmals 1 N 506/99). Darüberhinaus hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 92/98f), daß von einem Richter selbst dann erwartet werden kann, daß er unbefangen über Parteienanträge zu entscheiden in der Lage ist, wenn eine Partei gegen ihn (unbegründete) Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattete, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen.

Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, daß über die in der zeitlich späteren Eingabe enthaltene Ablehnung einzelner namentlich genannter Mitglieder des Obersten Gerichtshofes deshalb keine spruchmäßige Entscheidung zu erfolgen hatte (und auch gar nicht erforderlich war), weil hinsichtlich der vom Oberlandesgericht vorgelegten Befangenheitsanzeigen nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ohnedies keines der betroffenen Mitglieder senatsbesetzungsmäßig zur Entscheidung hierüber eingebunden gewesen wäre.

Stichworte