OGH 2Ob516/95

OGH2Ob516/9523.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse ***** vertreten durch Dr.Hans Mandl und Dr.Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Andreas R*****, wegen S 370.000,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.Jänner 1995, GZ Jv 4020-1/94-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Beim Landesgericht Feldkirch ist eine Klage der Sparkasse der Stadt Feldkirch gegen den Beklagten über den Betrag von S 370.000,-- anhängig.

Anläßlich einer Befragung zum Zwecke der Verbesserung des vom Beklagten gestellten Verfahrenshilfeantrages, lehnte dieser den zuständigen Richter Dr.Gerhard W***** und alle anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch mit der Begründung als befangen ab, daß die Staatsanwaltschaft Feldkirch und das Landesgericht Feldkirch seine Anzeigen und Eingaben in einer Strafsache nicht dem Gesetz entsprechend bearbeitet hätten. Zudem sei er in einem gegen ihn geführten Strafverfahren vom zuständigen Richter über die entsprechenden Möglichkeiten der gesetzlichen Verteidigung nicht ausreichend belehrt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Richter des Landesgerichtes Feldkirch - mit Ausnahme dessen Präsidenten - auch die gegenständliche Rechtssache nicht mit der nötigen Objektivivität bearbeiten könnten.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck als der nach § 23 JN übergeordneten Gerichtshof die Ablehnung für nicht gerechtfertigt erkannt, weil die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich sei. Ablehnungserklärungen müßten immer personenbezogen sein. Insbesondere seien im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtmißbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung geprüft werden könnten und die ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen hätten, völlig unbeachtlich.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten, der nicht berechtigt ist.

Der Ablehnungswerber kann auch in seinem Rekurs keinerlei konkrete Tatsachenbehauptungen über das Vorliegen von Ablehnungsgründen hinsichtlich bestimmter Richter des Landesgerichtes Feldkirch aufstellen, sondern verweist nur auf "schriftlich nachweisbare Rechtswidrigkeiten mehrerer Verfahren der letzten drei Jahre "von welchen eine Vielzahl von Staatsanwälten und Richtern betroffen seien. Zur Darlegung aller Verfahren und Rechtswidrigkeiten benötige man einen Zeitraum von mehreren Tagen. Insbesondere verweigerten die Richter des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck dem Ablehnungswerber seit drei Jahren die Gewährung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, der sich an die Rechtsanwaltsordnung halte und die geltenden gesetzlichen Bestimmung anwende.

Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (Fasching Lehrbuch2 Rz 165, EvBl 1989/18).

Da sich die Ausführungen des Ablehnungswerbers auch im Rekursverfahren nur auf nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe beschränken, deren abstrakte Prüfung mangels jeglichen Tatsachensubstrates unmöglich ist, kann auf den Ablehnungsantrag nicht weiter eingegangen werden.

Im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse dann mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein, wenn die Anwaltspflicht für das Verfahren, in welchem die Ablehnung erklärt wurde, gilt (SZ 54/96 = EvBl 1981/219).

Da im vorliegenden Fall die Ablehnung im Verfahren um die Bewilligung der Verfahrenshilfe erklärt wurde, in diesem Verfahren auch im Anwaltsprozeß die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (§ 72 ZPO), bedurfte es keines Verbesserungsverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte